Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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1) in einer Probelection, welche Bewerberin in einer
Klasse der höheren Töchterschule abzulegen hat.
2) in einer mündlichen Prüfung, in welcher Bewerberin
ihre Bekanntschaft mit dem methodischen Unterrichts⸗
zange in weiblichen Handarbeiten sowie mit den
allgemeinen Grundsätzen der Pädagogik und Schul⸗Dis⸗
ciplin darzuthun hat.
Bewerberinnen, welche die Lehrerinnenprüfung nicht
abgelegt haben, müssen außerdem einen deutschen Aufsatz
anfertigen, um sich über den Standpunkt ihrer allgemeinen
Bildung auszuweisen. Das Thema für diesen Aufsatz ist
so zu wählen, daß hinreichende Bekanntschaft mit dem
Stoffe bei den Bewerberinnen vorausgesetzt werden kann.
8 9. Jede Bewerberin hat eine Pruͤfungsgebühr von
b Mark zu entrichten.
8 10. Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten
die Bewerberinnen das Zeugniß, daß sie zur Äünstellung
als Handarbeitslehrerinnen an mittleren oder höheren Mädchenschulen
 befähigt seien.
Coblenz, den 10. September 1878.
Königliches Provinzial⸗Schulcollegium.
von Neefe.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß
der von der Kreissynode Saarbrücken zum Superintendenten
gewählte und vom evangelischen Ober-Kirchenrath im Ein⸗
verständnisse mit dem Herrn Minister der geistlichen ꝛc.
Angelegenheiten als solcher bestätigte bisherige UÜssessor
Pfarrer Zillessen in St. Arnual am 7. d. M. vorschrifts⸗
mäßig in sein Amt eingeführt worden ist.
Trier, den 22. November 1878.

Beschluß.
Auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung von
Malstatt-Burbach vom 18. Juli d. J. wird der Stadtge—
meinde Malstatt-Burbach, nachdem der Versuch einer güt—
lichen Einigung mit dem Eigenthümer bescheinigtermaßen
gescheitert ist, auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ent—
eignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 hiermit
das Recht verliehen, zum Zwecke der Herstellung eines
öffentlichen Weges nach dem für die Stadt angelegten neuen
Kirchhofe die auf dem Banne von Malstatt-Burbach bele⸗
genen, im Kataster dieser Gemeinde Flur 11, Nr. 59 und
Flur 12, Nr. 30 belegenen Grundstücke von resp. 1 Ar
88 I⸗-Meter und 80 ⸗-Meter Größe im Wege der Ent—
eignung zu erwerben.
Zugleich wird der für die Wegeanlage eingerichtete
Plan auf Grund des 8 I15 des vorgedachten Gesetzes hier⸗
durch vorläufig festgestellt.
Trier, den 19. November 1878.
Konigliche Regierung, Abtheilung des Innern,
gez. Linz.

Vorstehender Beschluß wird hierdurch bekannt gemacht
Trier, den 19. November 1878.

Im Verlage von Gustav Hempel zu Berlin, Behren⸗
straße Nr. 56, ist soeben eine Ausgabe des gegen die ge—
meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie erlassenen
Reichs gesetzes, erläutert durch die amtlichen Materialien der
Gesetzgebung von H. Höinghaus erschienen, welches sich zum
amtlichen Gebrauch, insbesondere für Polizeibehörden eignet.

Indem wir die Polizeibehörden unseres Bezirkes auf
dieses Buch aufmerksam machen, bemerken wir, daß nack
Anzeige der gedachten Verlagsbuchhandlung der Preis desselben
welcher pro Exemplar 1M. beträgt, sich bei Annahme vor
10 Exemplaren auf 84
25 185
50 n 33 n
100 64;
stellt, beim Bezuge größerer Partien aber noch günstigere
Bedingungen in Aussicht stehen.
Trier, den 1. Dezember 1778.

Die bisherigen freiwilligen Abonnementen des Amts—
blattes, sowie diejenigen, welche dem Abonnement noch bei—
treten wollen, ersuchen wir, ihre Bestellungen bei der nächst—
gelegenen Reichspost-Anstalt zeitig zu bewirken, indem be
späteren Bestellungen die vollständige Nachlieferung der
erschienenen Nummern nur in soweit würde erfolgen können
als dazu die wenigen Reserve-Exemplare ausreichen.
Trier, den 3. Dezember 1878.

Vereidigung eines Feldmessers.
Der Oberförster-Candidat Carl Storck aus Saarbrücken
hat unterm 28. November d. Is. den vorgeschriebenen
Diensteid als Feldmesser geleistet.
Trier, den 6. Dezember 1878.

—— *2—

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.

Seitens des Herrn Professors Freiherrn von la Valette⸗
St. George zu Bonn ist ein Gutachten über die Krankheit,
welche in den Vorjahren das massenhafte Absterben der
Barben in der Saar verursacht hat, erstattet worden, das
untenstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Nach demselben ist anzunehmen, daß das Auftreten
der Psorosperminen⸗-Krankheit eine Folge der eingetretenen
starken Verunreinigung der Saar durch organische Substanzen
ist. Auch soll wahrgenommen worden sein, daß in die
Saar von Saarbrücken abwärts vielfach faulende Thierka—
daver eingeworfen werden.
Die Herrn Bürgermeister und Polizeibeamten der an
die Saar angrenzenden Bürgermeistereien werden daher
hiermit auf die genaue Beachtung des Art. 42 der Ordon—
nanz vom Jahre 1669 — abgedruckt auf Seite 285 des
Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Trier vom Jahre
1828 — welche das Einwerfen von Unrath und Koth in
die schiffbaren Gewässer bezw. deren Aufhäufen auf Ge—
staden und Ufern untersagt, aufmerksam gemacht und zur
Verfolgung etwaiger Coutravenienten angewiesen.
Falls im nächsten Jahre die Erkrankung der Barben
oder anderer Fische wiederum hervortreten sollte, wollen mir
die Herren Bürgermeister rechtzeitig eine Anzeige hierüben
erstatten.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1878.

Die Krankheit, welche das im Vorjahr beobachtete
massenhafte Absterben der Barben in der Saar verursacht
hat, ist die sogenannte Psorosperminen-Krankheit
(v. Looòs räudig und Oc—οα Samen), welche zuerst vor
Johannes Müller im Jahre 1841 bei verschiedenen Fischen
in der Haut und inneren Theilen beobachtet und früher
noch von Henle (1835) beim Regenwurm, sodann auck
            
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