Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Sr. 50.

Montag, 16. Dezember

1878.

Bekanntmachung der Centralbehörden.
Nachdem der Ausbruch der Rinderpest in Stallupönen
und in Hathenow bei Pödelzig amtlich festgestellt worden ist,
vird auf Anordnung des Herrn Ministers für die land—
virthschastlichen Angelegenheiten und auf Grund des 8 17
der revidirten Instruktion vom 9. Juni 1873 zu dem Ge⸗
jetze über die Rinderpest vom 7. April 1869 für den Po—
izeibezirk von Berliu das Nachfolgeude angeordnet:
1) Die Einfuhr von Rindvich nach Berlin ist nur
mittelst Eisenbahn zulässig; dasselbe darf nur auf
dem Biehhofe abgeladen werden. Die Durchfuhr von
Rindvieh durch Berlin darf nur mit der Verbind ungs—
bahn stattfinden.
2) Es ist verboten, Rindvieh von dem Viehhofe abzu—
treiben. Alles auf demselben befindliche oder dorthin
gelangende Rindvieh muß ebendaselbst geschlachtet
verden.
Auf die Einfuhr von frischmilchenden Kühen in die
Stadt Berlin finden die vorstehenden Bestimmungen
keine Anwendung.
Zuwiderhaadlungen gegen vorstehende Vorschriften
unter 1 und 2 unterliegen der in 88 327 und 828
des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich resp. in
dem Gesetze vom 21. Mai 1878, betreffend Zuwider—
handlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest
erlassenen Vieh-Einfuhrverbote, vorgesehenen Be—
strafung.
Berlin, den 2. Dezember 1878.
Königliches Polizei-Präsidium.
gez.: von Madai.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Im Verfolg unserer Bekanntmachung vom heutigen
Tage J. A, 11153 2. Ang. in Betreff der Ausführung der
Borschriften der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Ge—
setzes vom 17. Juli d. J. über die Abeitsbücher und die
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter
in Fabriken ꝛc. bringen wir nachstehende von dem Herrn
Handelsminister unterm 5. November er. IV 15275 erlassene
Zestimmungen zur Ausführung des 8 1839 der Gewerbe—
Ordnunug zur allgemeinen Kenntniß.
Trier, den 15. November 1878.
Zur Ausführung des 8 189 der Gewerbe-Ordnung
best imme ich Folgendes:
A. Ausnahmen für den Fall, daß Naturereignisse oder
Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unter—⸗
brochen haben. (3 139. Absatz 1.)
IJ. Die Geftattung von Ausnahmen ist nur für ein—
zelne Fabriken und auf besonderen Antrag zulässig.
Ik. Die Anträge sind unter Bezeichnung der Aus—
nahmen, welche gewuͤnscht werden und unter Angabe der
Gründe an die Ortspolizeibehörde zu richten.
III. Die Ortspolizeibehörde hat von ihrer Befugniß,
Ausnahmen auf die Dauer von höchstens 14 Tagen zu ge—
statten, nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen.
Solche Fälle sind in der Regel nur anzunehmen, wenn es
sich darum handelt, mit Hülfe der außerordentlichen Ver—
wendung jugendlicher Arbeiter eine durch Naturereignisse
oder Ungluͤcksfälle herbeigeführ te wesentliche Betriebsstörung
einer Aulage schleunigst wieder zu beseitigen, oder einen
zur Verhütüng von UÜnglücksfällen erforderlichen außeror—
dentlichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser
Art Ausnahmen für länger als 14 Tagen beantragt, so hat
die Ortspolizeibehörde zwar schleunigst an die Königliche
—
scheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von 14
Tagen gestatten.
IV.“ Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den
durch die Unterbrechung verursachten Verlust an Betriebs—
zeit wieder einzubri ngen, so hat die Ortspolizeibehörde stets
die Entscheidung der Königlichen Regierung einzuholen.
Sie hat zu dem Ende die Thatsachen, auf welche sich der
Antrag stützt, insonderheit auch den Verlust an Betriebszeit,
welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen
ist, festzustellen und die darüber aufgenommenen Verhand—
lungen mit ihrem gutachtlichen Berichte der Königlichen Re—
zierung vorzulegen.
V. Die Königliche Regierung hat, soweit die Aus—
nahmen für einen 4 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum
beantragt werden, über den Antrag die Entscheidung zu
treffen und zwar, so fern es ohne Verzögerung derselben

Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom
J. Juni 1877 bringe ich auf Grund des 8 11 des Gesetzes
pom 20. Mai 1874 (Gesetz-Sammlung Seite 135) hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß, daß der Herc Minisfler der geist
lichen, Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten den Re—
Jierungsrath Breden zu Trier an Stelle des als Hülfs—
arbeiter in das Königliche Ministerium der geistlichen, uͤnter—
richts- und Medizinal⸗Angelegenheiten einberufenen Regier—
ungs. Raths Böttcher mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Königlichen Commiffarius für die bischöfliche Vermögens—
Verwaltung in der Diözese Trier beauftragt und der Re—
Jierungs-Rath Breden die gedachten Funktionen am 1. ds.
Mis. übernommen hat.
Coblenz, den 14. November 1878.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz
gez.: von Bardeleben.
            
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