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Auszug
aus den
Bestimmungen der Gewerbeordnung
über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
(vergleiche Art. I8 188 Abs. 3 des Gesetzes vom
17. Juli 1878).
1. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht
beschäftigt werden. (& 135 Abs. 1.)
II.“ Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in
Fabriken nur beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber zu⸗
—VD
eingehändigt ist. GG. O 8 137 Abs. 1.) Diese Karte
hat der Arbeitgeber zu verwahren und auf amtliches
VLerlangen jederzeit vorzulegen. (G. O. 8 187 Abs. 3.)
Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitskarte
dem Vater oder Vormunde, oder wenn die Wohnung des
Vaters nicht zu ermitteln ist, der Mutter oder dem son—⸗
stigen nächsten Angehörigen des Kindes auszuhändigen.
(8 137 Abs. 3.)
III. Personen zwischen 14 und 21 Jahren dürfen nur
—
behörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes ausge—
stellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem
Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und- quf amtliches
Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist⸗ (G. O. 8 107 und
108.) Gergleiche auch die in jedem Arbeitsbuche abge⸗
druckten 88 111 und 112 der Gewerbe-Ordnung.)
IV. Wer Kinder zwischen 12 und 14 Jahren oder
junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer Fabrik
beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizei-Behörde
vorher schriftliche An zeige machen. (G. O. 8 138 Abs. 1.)
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die
Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll,
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art
der Beschäftizung. — Soll hierin eine Aenderung ein—
treten, so muß davon vorher der Behörde weitere An—
zeige gemacht werden. (G. O. 8 138 Abs. 2.)
V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche
Arbeiter beschäftigt werden, muß an einer in die Augen
fallenden Sete ein Verzeichniß: der darin beschäftigten
jugendlichen Arbeiter unser Angabe der Arbeitstage
des Beginns und Endes der Arbeitszeit, des Be—
ginns und Endes der Pausen ausgehängt sein. (G. O
z 138 Abs. 3.)
VI. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger
als 6Stunden täglich beschäftigt werden. (F135 Abs. 2.
Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen
— Uhr Morgens und 892 Uhr Abends fallen. (8 186
. 1.)*
Zwischen den Arbeitsstunden muß an jedem Arbeitstage
eine regelmäße Pause von der Dauer einer halber
Stunde gewährt werden. (8 136 Abs 1.)
Schulpflichtige Kinder dürfen in Fabriken nu
beschäftigt werden, wenn sie in der auf ihrer Arbeitskarte
angegebenen Weise die Schule besuchen. (ß 185 Abs. 8
8 137 Abs. 2.)
VII. Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen
nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden
(8 135 Abs. 4.)
Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen
d Uhr Morgens und 8 Uhr Abends fallen. (8 186
bs. 1.)
Zwischen den Arbeitsstunden müssen ihnen an jedem
Arbeilstage regelmäßige Pausen und zwar Mittags eine
Stunde, Vor- und Nachmittags je eine halbe Stunde
gewährt werden. (5 136 Abs.1.)
VIII. Während der Pausen darf den jugend—
lichen Arbeitern zwischen 12 und 16 Jahrer
eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und
der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestatter
werden, wenn in denselben diejenigen Cheile des Betriebes
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zei
der Pausen völlig eingestellt werden. (85 186 Abs. 2.)
IX. An Sonn und Festtagen, sowie währent
der vom ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen-—
Confirmanden-, Beicht- und Kommunion-Unter—
r icht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter zwischen
12 und 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (8 136 Abs. 3.
In jedem Arbeitsraume, wo jugendliche Arbeiter
zwischen 12 und 16 Jahren beschäftigt werden, ist ein
Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält
auszuhängen. (8 138 Abs. 3.)
Saarbrücken, 9. Dezember 1878. Der Kal. Landrath von Geldern.
Arbeiter beschäftigt, das Vollendetste in diesem Genre pro
duzirt, und durch die Verdienstmedaille wiederholt ausge—
zeichnet wurde. Die Heller'schen Werke unterscheiden sich
vortheilhaft von allen anderen: durch ihre Tonfülle, Reich—
Die Kunstindustrie hat während jeder Zeitperiode einen haltigkeit und geschickte Wahl der Melodien, sowie durch
Artikel aufzuweisen, der als besonderer Liebling sich rasch hre harmonische Vollendung. Als Kennzeichen trägt jedes
zie allgemeine Gunst erwirbt. Seit mehr als einem Jahr-— seiner Werke die Marke der Firma, (alle andern als
ehnt zählen zu solchen die Musit-Spielwerke, deren Be— Heller'sche angepriesenen sind fremde) an welch' letztere man
siebtheit im steten Wachsen ist. Fast in jeder komfortablen, Ich bei Besteüungen, auch wenn es sich nur um eine kleine
a nur halbwegs anständigen Haushaltung findet man ein Spieldose handelt, am besten stets direkt wenden wolle.
Erzeugniß dieser Kunstindustrie vor. Ein solch' Spielwerk Ganz besonders sind die Heller'schen Spielwerke — die
»der Spieldose ist ein prächtiges und stets unterhaltendes im Inseratentheil unseres Blattes von diesem Hause direkt
Ding, immer dazu da, uns und unsern Gästen Vergnügen dem verehrlichen Publikum empfohlen werden — für Hotels,
ind Zerstreuung zu gewähren, in einsamen und sorgenvolleu Cafeés und Restauranuts geeignet und zu empfehlen. In
Stunden die üble Laune zu verbannen, unsere Grillen zn denjenigen Etablissements, in welchen sie bis nun eingeführt
dertreiben. Niemand, dessen Mittel es immer nur gestatten, sind, haͤt sich fir die Herren Wirthe ihre Reutabilität
sollte anstehen ein Spielwerk oder eine Spieldose sich anzu— eklatant erwiesen. Wir ertheilen daher jedem Wirthe,
chaffen und bei einem beabsichtigten Geschenke in erster Reihe dem es um eine erprobte Anziehungskraft seiner Gäste zu
eine Wahl dafür zu treffen. Und erst zu einem Weih— thun ist, den wohlgemeinten Rath: die Ausgabe für die An—
nachtsgeschenke! Da gibt es gewiß nichts Passenderes, schaffung sich nicht reuen zu lassen, ebenso wie wir zu über⸗
aichts das dem Empfänger eine größere Freude zu ver— aus geeigneten Weihnachtsgeschenten die Hetler'schen
irsachen vermöchte. Spielwerke und Spieldosen nochmals nachdrücklichst
Tonangebend, und diese Branche der Kunstindustrie empfehlen.
zeradezu beherrschend, ist das weltberühmte Haus J. H. Illustrirte Preiscourante werden auf Verlangen Jedem
Heller in Bern, welches viele Hunderte der geschicktesten franco zugesendet. 149
or ee uuvrers vod verere ————————
Redaction des Nicht-amtlichen heils ucd und Lerlag von Gebruͤder Hofer in Saarbrücken.