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zeitig genug beschaffen können, so sind zunächst die—
senigen Kinder mit Arbeitskarten zu versehen, welche eine
neue Beschäftigung anzutreten beabsichtigen.
. Beschäftigung jugendlicher Arbeitex.
J. Die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken
und denselben gleichstehenden Anlagen (vergl. B. J.) darf
nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber der Ortspolizeibe—
hörde die in 8 188, Abs. 1 und 2 vorgeschriebene An⸗
jeige gemacht hat.
Die Anzeige muß ersehen lassen, ob in der betreffenden
Anlage Kinder zwischen 12 und 14 Jahren und junge
Leute zwischen 14 und 16 Jahren oder nur eine von
heiden Altersklassen beschäftigt werden sollen. Jede einge—
hende Anzeige ist darauf zu prüfen, ob sie sämmtliche in
z 138 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthält, und wenn
dies nicht der Fall, zur Vervollständigung zurückzugeben.
Die eingehenden Anzeigen, sowie die später etwa ein⸗
zehenden Veränderungs-Anzeigen sind zu den Akten zu
jehmen, welche für jede Fabrik ꝛc. besonders zu führen sind.
II. Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Ver—⸗
ainderungsanzeigen ist nach dem beigefügten Formular ein
Verzeichniß der im Verwaltungsbezirke belegenen Fabriken
c., welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, zu führen.
III. Jeder Arbeitgeber, welcher die in & 188 Abs. 1
und 2 vorgeschriebene Anzeige gemocht hat, ist schriftlich
darauf hinzuweisen, daß er in den Arbeitsräumen, wo
jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, das in 8 188 Abs. 2
erwähnte Verzeichniß derselben, wozu ein Formular hieneben
beigesügt ist, und den ebendaselbst erwähnten, in einem
Fremplare angeschlossenen Auszug aus den Bestimmungen
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auszuhängen hat.
IV. Ueber das Verfahren, welches bei Ausführung
des 8 189 Abs. l innezuhalten ist, wird besondere Anwei—
sung erfolgen.
D. Aufsicht
äber die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeits—
bücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeiter.
1. Die Aufsicht über die Ausführung der die Arbeits—
bücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugend⸗—
lichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen liegt den Örts—
polizeibehörden ob, und zwar hinsichtlich dieser letzteren
Bestimmungen — unter Ausschluß der unter der Aufsicht
der Bergbehörden stehenden Anlagen — auch da, wo be—
sondere Aufsichtsbeamte auf Grund des 8 1396 der Ge⸗
werbe⸗Ordnung angestellt sind.
II. Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden
Bestimmungen ist von den Ortspolizeibehörden bei jeder
sich darbietenden Gelegenheit und durch besondere bei den
Gewerbe-Unternehmern ihres Verwaltungsbezirkes von Zeit
zu Zeit vorzunehmende Revisionen sorgfältig zu überwachen.
In jeder gewerblichen Anlage, auf welche die Bestim—
mungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter An—
wendung finden, sind in' Zukunft jährlich mindestens zwei
Revisionen vorzunehmen. Bei jeder derselben hat die revi—
dirende Behörde folgende Punkie festzustellen:
1) Wie groß ist die Zahl der in der revidirten Anlage
zur Zeit beschäftigten Arbeiter
a. zwischen 16 und 21 Jahren?
b. zwischen 14 und 16 Jahren?
c. zwischen 12 und 14 Jahren?
Zu baund e sind die Zahlen getrennt nach Geschlech—
ern festzustellen.
) Sind sämmtliche Arbeiter zwischen 14 und 21 Jahren
nit vorschriftsmäßig ausgefüllten Arbeitsbüchecn und
sämmtliche Arbeiter zwischen 12 und 14 Jahren mit
Arbeitskarten versehen?
Sind in den Arbeitsräumen, in welchen jugendliche
Arbeiter beschäftigt werden, der Auszug aus den ge—
setzlichen Bestimmungen und das Verzeichniß der ju—
gendlichen Arbeiter ausgehängt?
Stimmen die Angaben des Verzeichnisses über Ar—
hbeitszeit und Pausen mit der der Ortspolizeibehörde
zemachten Anzeige überein?
Stimmen die in die Verzeichnisse eingetragenen ju—⸗
gendlichen Arbeiter mit dem Befunde und mit den
bom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern und Ar—⸗
beitskarten uͤberein?
Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen
Arbeiter mit den gesetzlichen Vorschriften und den aus
den Verzeichnissen eingetragenen Angaben überein?
Besuchen die jugendlichen Arbeiter die Schule nach
Maßgabe der in den Arbeitskarten angegebenen Ein—
richtung.
Werden Arbeiterinnen entgegen der Vorschrift des 8
135 Abs. 5 der Gewerbeordnung beschäftigt?
III. Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Aus—
nahmen nach Maaßgabe der 88 139 und 1894 Abs. 2 nach—
gelassen oder Beschränkungen nach Maßgabe des 8 1894
Abs. 1 vorgeschrieben sind, ist bei der Revision festzustellen,
ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Ar—
beiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen
Bestimmungen stattfindet.
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 812 Uhr
Abends und 512 Uhr Morgens oder an Sonn⸗ und Fest⸗
tagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit einer bei
oder Sonntags auszuführenden Revision zu unter—⸗
ziehen.
IV. Ueber jede Revision, welche in einer den Be—
stimmungen über die Beschäftigung jngendlicher Arbeiter
unterworfenen Anlage stattgefunden hat, ist auf den in den
Arbeitsräumen aushängenden Verzeichnissen ein Revisions—
vermerk zu machen. Das Datum derselben und die dabei
vorgefundenen jugendlichen Arbeiter sind in das nach 0C. II
zu führende Verzeichniß der Fabriken ꝛc. einzutragen.
V. Die gegen Besitzer von Fabriken ꝛc. wegen Zu⸗
widerhandlungen gegen die die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter betreffenden Bestimmungen rechtskräftig erkannten
bezw. festgesetzten Strafen sind in das Verzeichniß der Fa—
briken ꝛci, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden.
nach dem beigefügten Formulare einzutragen.
VI. Alljaͤhrlich im Monat Dezember haben die Orts—
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jörde eine Uebersicht der in ihrem Verwaltungsbezirke vor—
hJandenen Fabriken ꝛc., in welchen jugendliche Arbeiter be—
schäftigt werden, nach dem beigefügten Formulare einzuceichen.
VII. Im Laufe der Monate März und April des
Jahres 1879 ist eine erstmalige genaue Revision sämmt—
licher gewerblichen Anlagen vorzunehmen, bei welcher haupt—
sächlich festzustellen ist, ob die zur Zeit beschäftigten Ar—
deiter unter 21 Jahren mit vorschristsmäßig ansgestellten
und ausgefüllten Arbeitsbüchern bezw. Arbeitskarten ver—
sehen sind. Bei dieser erstmaligen Revision sind die Ar—
beitgeber auf die vorgefundenen Mängel aufmerksam zu
machen und zu deren ungesäumten Abstellung unter Hin—
weis auf die betreffenden Strafbestimmungen (3 146 ad 2.
8 149 ad 7, 8 150 ad 1 und 2) aufzufordern.
Ob dieser Aufforderung entsprochen ist, ist durch eine
Laufe des Jahres vorzunehmende Nachrevision fest—
zustellen.