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XNr. 49.
Montag, 9. Dezember
1878.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Die von dem Herrn Handelsminister erlassene An—
weisung für die Ortspolizeibehörden, betreffend die Aus—
führung der Vorschriften der Gewerbeordnung in der Fassung
des Gesetzes vom 17. Juli d. J. über die Arbeitsbücher
und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeiter in Fabriken, sowie der Auszug aus den Be—
stimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in
der nach Maßgabe des 8 138 Abs. 3 der Gewerbeor dnung
festgestellten Fassung, wird hiermit nachstehend zur allge—
meinen Kenntniß gebracht.
Trier, den 15. Novem ber 1878.
3) die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes
vorkommen den Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und
Handarbeiter;
Personen, die in der Stellung von Angestellten (Ge—
schäftsführer, Buchführer, Werkmeister und dergl.) in
gewerblichen Betrieben beschäftigt werden.
IV. Personen, welche nach der Auffassung der Behörde
vermöge der Art ihrer Beschäftigung eines Arbeitsbuches
nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, wenn sie
von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern.
V. Die Arbeitsbücher müssen nach Format, Papier
und Druck der von dem Herrn Reichskanzler festgestellten,
aus der Anlage erhellenden Einrichtung entsprechen und ins—
besondere für die Eintragungen der Ärbeitgeber mindestens
die in der Anlage gewählte Seitenzahl enthalten. Arbeitsbücher
mit größerer Seitenzahl sind zulässig, doch müssen
die Angaben der Seitenzahl sowie die Vordrucke für die
Eintragungen und deren Nummerirung bis zur letzten Seite
fortlaufen.
VI. Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist nach dem
anliegenden Formular A. ein für jedes Kalenderjahr ab—
schließendes Verzeichniß zu führen.
VII. Die ODrispolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur
für solche Arbeiter auszustellen, welche im Bezirk ihren letzten
dauernden Aufenthalt gehabt haben (8 108) und glaubhaft
machen, daß für sie bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht
ausgestellt ist, oder daß das für sie ausgestellte Arbeitsbuck
vollständig ausgefüllt oder unbrauchvar geworden, oder ver—
soren gegangen oder vernichtet ist. (8 109. 112).
VIIi. Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeits—
buches nicht von dem Vater oder Vormunde gesiellt, so ist
der Nachweis zu fordern, daß der Vater oder Vormund
dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo die Erklärung
des Vaters nicht beschafft werden kann, daß die Gemeinde—
behörde desjenigen Ortes, wo der Arbeiter seinen letzten
dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des Vaters
ergänzt hat. 6 108.)
Der Nachweis ist durch Beibringung einer mündlichen
oder schriftlichen Erklärung des Vaters oder Vormundes,
beziehungsweise durch eine schriftliche Bescheinigung der Ge—
meindebehörde zu erbringen.
IX. Somweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter
zum Besuch der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, ist
darüber eine Bescheinigung des Schul-Inspectors desjenigen
Ortes zu erfordern, wo der Abeiter aus der Volksschule
entlassen ist.
X. Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Ar—
beiters nicht anderwe it steststehen, ist die Beibringung einer
Geburtsurkunde (Geburts-, Tauf-Scheines) zu fordern.
XI. Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch
Ausfüllung der beiden ersten Seiten des Formulars nach
Anweisung
für die Ortspolizei-Behörden,
betreffend
die Ausführung der Vorschriften der Gewerbeordnung über
die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeiter in Fabriken ꝛc.
A. Arbeitsbücher.
.. Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volks—
schule (d. h. den gewöhnlichen Werktagsschulen mit Aus—
nahme der Fortbildungs- und ähnliche Schulen) entlassenen
zewerblichen Arbeiter unter 21 Jahren ohne Unterschied des
Beschlechts.
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen,
Lehrlinge oder Fabrik-Arbeiter“ angenommen sind, oder nur
thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Hand—
werkern oder von größern Gewerbeunternehmern angenommen
sind, ob sie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, Werk—
stätten, in Fabriken, im Freien insbesondere auch auf Bau—
olätzen und bei Banten arbeiten, ist unerheblich.
Die Arbeiter in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften,
zehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach
zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
II. Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeits—
hbuches sind ausdrücklich entbunden:
1) Arbeiter unter 14 Jahren, welche nach Bestimmung
des Gefetzes eine Arbeitskarte zu führen haben;
2) Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handels—
geschäften.
III. Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des
Besetzes sind unter Andern nicht zu rechnen und zur
Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet:
1) Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese und
zwar nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages mit ge—
werblichen Arbeiten beschäftigt sind;
2) Personen, welche im Gesindeverhältnisse stehen: