25. bis 28. März er. die Prüfung für die Aufnahme
in das katholische SchullehrerinnenSeminar zu Saarburg
stattfinden.
Katholische Schulamts-Präparandinnen, welche bis zum
l. October d. J. das 16. Lebensjahr vollendet, und die
Aufnahme in das Seminar in Saarburg wünschen, haben
sich zu dieser Prüfung, spätestens bis zum 1. März c. bei
dem Seminar-Direktor Münch in Saarburg zu melden und
ihrer Meldung beizufügen:
1) das Taufzeugniß (Geburtsschein),
2) einen Impfschein, einen Revaccinationsschein und ein
Gesundheitsattest, ausgestellt von einem zur Führung
eines Dienstsiegels berechtigten Arzte,
diejenigen Aspirantinnen, welche unmittelbar von einer
anderen Lehranstalt kommen, ein Führungsattest von
dem Vorstande derselben, die anderen ein solches von
der Polizeibehörde und dem Schul-⸗Inspektor ihres
Wohnortes,
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
der Aspirantin während der Dauer ihres Seminar⸗
Cursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
oerfüge.
Ueber die Zulassung zu der Aufnahme-Prüfung wird
den Aspirantinnen demnächst von dem Seminar-Direktor
eine Mittheilung zugehen.
Die zur wirklichen Aufnahme ausgewählten Präparan⸗-dinnen
haben bei derselben unker Mitverpflichtung ihrer
Väter resp. deren Stellvertreter einen Revers auszustellen,
inhalts dessen sie nach Beendigung ihrer Ausbildung in dem
Seminar jede von derjenigen Königlichen Regierung, für
deren Bezirk sie ausgebildet worden sind, ihnen übertragene
Schulstelle zu übernehmen und mindestens drei Jahre zu
herwalten, im Weigerungsfalle aber, sowie im Falle der
durch ihre Führung veranlaßten oder der nicht durch ihren
Gesundheitszustand nothwendig gewordenen freiwilligen Ent—
fernung von der Anstalt vor Beendigung ihrer Ausbildung:
a) alle von dieser erhaltenen Unterstützungen zurückzu—
erstacten und
d) für jedes in derselben zugebrachte Semester ein Unter⸗
richtsgeld von 30 Mark zu zahlen haben.
Coblenz, den 5. Januar 1878.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
Konopacki.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
In der Universitäts-Buchdruckerei von Georgi zu Bonn
ist ein Schriftchen erschienen, welches den Titel führt:
„Das Knaben-Turneninden Elementarschulen,
nit besonderer Berücksichtigung der Schulen
auf dem Lande. Die Anweisung enthält 50 Lektionen
und ist bearbeitet und illustrirt von P. Sch midler, Ober⸗
zurnlehrer in Bonn. Der Preis beträgt 2 Mark.
Den Verfasser hat der Wunsch zur Herausgabe ver⸗
anlaßt, ganz besonders den Lehrern auf dem Lande einen
blanmäßig ausgearbeiteten Uebungsstoff zu bieten und diesen
hierdurch die Ertheilung des betreffenden Unterrichts wesentlich
u erleichtern. Die 50 methodisch geordneten Lektionen be⸗
chränken sich auf Frei-Ordnungs- und Stub⸗Uebungen und
zuf die einem regelrechten Turnbetriebe allernothwendigsten
Gerüste, als: Springel, Barren und Reck, sind also auf
einfache Verhältnisse und beschränkte Mittel berechnet.
Wir müssen im Interesse des wichtigen Gegenstandes,
welcher noch immer nicht die entsprechrude Fürsorge und
Theilnahme gefunden hat, dringend wünschen, das erwähnte
Schriftchen in den Händen aller Lehrer zu sehen, und em—
pfehlen dasselbe daher auch ganz besonders zur Anschaffung
für Schulen aus Gemeindemitteln.
Wir benutzen zugleich diese Gelegenheit, nachdrücklich
auf unsere Circularverfügung vom 8. Mai 1871 (Speicher,
Seite 171) hinzuweisen und sie allen Schulvorständen und
Lehrern in Erinnerung zu bringen. Insbesondere machen
vir es ersteren zur Pflicht, möglichst dafür zu sorgen, daß
für die Turnübungen ein passender Platz angewiesen, ein⸗
zerichtet und mit den wenigen, wohlfeilen Geräthen aus—
gestattet werde, für welche in der genannten Schrift die
Maße und Dimensionen genau angegeben sind. Die Herren
Landräthe und Schulinspektoren wollen dem oft noch vor—
sandenen Mangel an geeigneten Plätzen und Geräthen ihre
Aufmerksamkeit widmen und überall mit Ernst und Strenge
uuf Abhülfe besonders in solchen Fällen dringen, wo nur
Bleichgültigkeit —der Mangel an gutem Willen hindernd in
den Weg treten. — Das Lehrpersonal wird sich durch das
Studium des erwähnten Schriftchens aber auch überzeugen,
daß selbst in den Jahren vorgeschrittene, oder nicht plan—
mäßig zu Turnleherern ausgebildete Persönlichkeiten recht
wohl im Stande sind, an der Hand dieses Leidfadens einen
ersprießlichen Unterricht zu ertheilen, und daß somit dessen
Dintansetzung schwerlich zu entschuldigen sein dürfte.
Trier, den 26. Januar 1878.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Polizei—
berwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für den
Umfang unseres Verwaltungsbezirks hiermit Folgendes:
8 1. Es ist verboten, Hunde mit alleiniger Ausnahme
der Jagdhunde bei berechtigter Ausübung der Jagd und
der Hirtenhunde beim Hüten der Viehheerden, im Wald
und auf den Feldfluren, außerhalb der öffentlichen Wege
frei umherlaufen zu lassen.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden
einer Geldbuße von 4-830 Mark, im Unvermögensfalle
entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 2. Januar 1878.
Für die Turnlehrerprüfung, welche in Gemäß—
heit des Reglements vom 29. März 1866 (Centralbl. der
Unterrichts-Verw. Seite 199) während des laufenden Jahres
zu Berlin abzuhalten ist, ist Termin auf Montag den 25.
und Dienstag den 26. März d. Is. festgesetzt worden.
Meldungen können bis zum 15. Februar d. J. bei dem
Herrn Minisier der geistlichen ꝛc. ꝛc. Angelegenheiten ange—
acht werden, und zwar von den im Lehramte stehenden
Bewerbern durch deren vorgesetzte Dienstbehörde, von den
anderen direct bei dem Herrn Minister.
Trier, den 12. Januar 1878.