Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ar. 46.

Montag, 18. November

IS7S.
Unsere in Nr. 11 unseres Amtsblatts von 1878, S. 49
publizirte Polizei Verordnung vom 2. März 1878, betreffend
den Schifffahrtsverkehr an der Brückenbaustelle zu Güls
a. d. Mosel wird hiermit, nachdem die Brücke soweit her⸗
gestellt ist, daß vom 1. November er. ab alle 3 Oeffnungen
der Brücke für die Schifffahrt wieder freigestellt und die
Leinpfade vollendet sein werden, vom 1E. November er. ab
außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird hiermit bekannt ge—
macht, daß fuͤr die Zukunft die mittlere Bogenöffnung der
Brücke durch eine stromaufwärts leuchtende Laterne im
Scheitel der Oeffnung vom Eintritt der Dunkelheit ab be⸗
leuchtet werden wird.
Coblenz, den 22. Oktober 1878.
Konigliche Regierung, Abtheilung des Innern.
von Jaski.

Bekanntmachung der Centralbehörden.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 3.
d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtages
der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Ab—
geordneten, auf den 19. November d. J. in die Haupt⸗
ind Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind,
mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrich—
tigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung
in dem Büreau des Herrenhauses und in dem Büreau des
Hauses der Abgeordneten am 18. d. Mts. in den Stunden
don 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 19. d. Mtis.
nn den Morgenstunden von 8 Uhr an offen liegen wird.
In diesen Büreaus werden auch die Legitimationskarten
zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforder⸗
lichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
Berlin, den 5. November 1878.
Der Minister des Innern
Graf zu Eulenburg.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Betrifft die Ausdehnung der Polizeiverordnung für die canalisirte Saar
vom 22. April 1876 auf die Strecke von Louisenthal bis Ensdorf.
In Folge der Fortsetzung der Saarcanalisirung wird
auf Grund des 8 IJ des Gesetzes über die Polizei-Ver—
waltung vom 115 März 1850 die Polizeiverorduung vom
22. April 1876, Amtsblatt von 1876, VNr. 18, S. 98 und
folgende hierdurch auch auf die Strecke der canalisirten
Saar von Louisenthal bis Ensdorf, Haltungen Wehrden,
Bous und Ensdorf ausgedehnt, und sollen auch gegen Zu⸗
widerhandlungen auf dieser Strecke die Strafbestimmungen
jener Polizei- Verordnung zur Anwendung kommen, so daß
die Polizei-Verordnung vom 22. April 1876 die canali⸗
sirte Saar resp. die in der Ausführung begriffene Canali⸗
sirung der Saar von Güdingen bis Ensdorf umfaßt.
Für die Strecke von Louisenthal bis Ensdorf, wird
jedoch nach Alinea 1 des 8 80 der beregten Polizei⸗Ver⸗
ordnung folgender Zusatz angeordnet und eingeschaltet:
„Die Adjacenten dürfen den Leinpfad ohne weitere
Erlaubniß mit Fuhren zu landwirthschaftlichen Zwecken be—
fahren, wodurch die Schifffahrt jedoch in keiner Weise ge—
tört werden darf, widrigeufalls die Contravenienten für
allen dadurch entstehenden Schaden eintreten müssen.
Trier, den 29. Oktober 1878.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Bekanntmachung, den Bau einer festen Eisenbahnbrücke
bei Horchheim betreffend.
Mit Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom
14. Dezember 1875 wird das Schifffahrt treibende Publikum
avon in Kenntniß gesetzt, daß, nachdem die Montirung
der Hauptstromöffnungen an der festen Eisenbahnbrücke bei
Horchheim nunmehr beendet ist, diese beiden Oeffnungen
dom 9. November d. Is. ab der Schiff- und Floßfahrt zur
reien Disposition gestellt werden. Demgemäß kommen von
dem vorgenannten Tage ab die in meiner Bekanntmachung
dom 2. Januar d. Is. im Interesse der Schifffahrt ange—
»rdneten Vorsichtsmaßregeln in Wegfall, insbesondere die
Flaggen-Signalstation auf dem Hauptstrompfeiler der Brücke
ind die Verpflichtung der Königlichen Eisenbahn-Direktion
um unentgeltlichen Durchschleppen der thalwärts fahrenden
Segelschiffe und Flöße durch die Brückenbaustelle.
Dagegen wird die Eisenbahn-Verwaltung auch ferner⸗
hin die zu Berg fahrenden Segelschiffe, bis zur Fertigstel⸗
ung der beiderseitigen Leinpfade, auf Verlangen der Schiffs⸗
ührer mittelst eines Dampfbootes unentgeltlich durch die
Brücke schleppen.
Die Mittelpunkte der beiden Stromöffnungen sollen
oom 9. November d. Is. ab während der Dunkelheit sowohl
Perhalb als unterhalb durch rothe Vaternen bezeichnet
werden.
Coblenz, den 22. Oktober 1878
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
J. V.: von Neefe.

Polizei-Verordnung.
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird wegen der zum
Ausschank dienenden Gläser und Flaschen für den hiesigen
            
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