Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Montag, 4. Februar

1587 8.

Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Auf Grund der Vorschriften im F 9 Nr. 2 des Ge—
setzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
m Frieden vom 183. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 52)
st der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewäh—
renden Vergütung für das Jahr 1878 dahin festgestellt
worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu ge⸗—
vähren ist:

Gang derselben am 5. Mai d. J., Nachmittags 6 Uhr
persönlich bei dem Direktor des Seminars zu Ottweiler in
dessen Wohnung einzufinden.
Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß die
Prüfung für die definitive Anstellungsfähigkeit im Elementar—
Schulamte spätestens fünnf Jahre nach derjenigen für die
provisorische Anstellungsfähigkeit abgelegt werden muß und
daß mit dieser Frist der Anspruch auf Zulassung zu jener
Brüfung verloren geht.
Coblenz, den 2. Januar 1878.
Königliches Provinzial⸗Schul-Collegium.
Konopacki.

mit Brot ohne Brot
a. für die volle Tageskost 80 5 65 5
b. für die Mittagskost 40, 25
c. für die Abendkost 25 20
J. für die Morgenkost 15, 10
Berlin, den 7. Januar 1878.
Der Reichskanzler,
In Vertretung: Eck.

Nach Maßgabe der durch das Rescript des Herrn
Ministers der geistlichen ꝛc. ꝛc. Angelegenheiten vom 15.
Oktober 1872 erlassenen Prüfungs-Ordnung soll in Ver—⸗
hindung mit der Entlassungs-Prüfung bei dem evangelischen
Schullehrer-Seminar in Ottweiler in den Tagen vom 28.
März bis 4. April d. J. bei dem gedachten Seminar eine
Prüfung evangelischer und israelitischer Kandidaten des
Lehramts an Volksschulen abgehalten werden, welche ihre
Vorbildung nicht in einem Seminar erhalten und das
wanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Tage vom
28. bis 80. März er. sind für die schriftliche, die Tage
vom 1. bis 4. April er. für die mündliche Prüfung
destimmt.
Kandidaten des Lehramts, welche sich dieser Prüfung
————
d. J.: I) ihr Taufzeugniß, resp. ihren Geburtsschein, 2) das
Zeugniß eines zur Fuͤhrung eines Dienstsiegels berechtigten
Arztes über ihren normalen Gesundheitszustand, 3) ein
mmtliches Zeugniß über ihr sittliches Verhalten und 4) einen
selbstgefertigten Lebenslauf bei nus einzureichen, und, sofern
sie nicht vorher eine abweisende Verfügung erhalten, sich am
27. März d. J., Nachmittags 6 Uhr, unter Beibringung
einer selbstgefertigten deutschen und lateinischen Probeschrift
hei dem Seminar⸗-Direktor Worst zur Empfangnahme nä—
herer Mittheilung über den Gang der Prüfung persönlich
zu melden.
Coblenz, den 2. Januar 1878.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
Konopacki.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Auf Grund und nach Vorschrift der Prüfungsordnung
ür Volksschullehrer vom 15. Oktober 1872 wird in den
Tagen vem 6. Mai bis zum 9. Mai d. J. eine Prüfung
ür die definitive Anstellungsfähigkeit im Elementar—
Schulamt bei dem Seminar zu Oitweiler abgehalten werden.
Zu derselben können solche noch nicht definitiv anstel⸗
ungsfähige evangelische Volksschullehrer des Regierungsbe—
zirks Trier zugelassen werden, welche die Befähigung zur
provisorischen Anstellung im Elementar-Schulamt mindestens
seit zwei Jahren durch die vorgeschriebene Prüfung nach—
zewiesen haben.
Die Lehrer, bei welchen diese Voraussetzung zutrifft
und welche der gedachten Prüfung sich unterziehen wollen,
haben spätestens bis zum 25. April d. J. ihre Meldung
zu derselben durch ihren Kreis-Schul-Inspektor an uns ein—
zureichen und derselben:
1) ein Zeugniß des Lokal⸗-Schul-Inspektors über ihre
Amtsführung und ihr Verhalten,
2) eine von ihnen selbstständig gefertigte Ausarbeitung
über ein von ihnen selbst gewähltes Thema mit der
Versicherung, daß sie keine anderen als die von ihnen
angegebenen Quellen dazu benutzt haben,
3) eine Probeschrift, beide mit der Versicherung, daß sie
ohne fremde Hülfe von ihnen angefertigt seien, und
9 das Zengniß uͤber ihre Befaͤhigung zur provisorischen
Aunstellung im Elementar⸗Schulamte.
beizufügen.
.Sofern auf die rechtzeitig eingereichte Meldung nicht
ein abweisender Bescheid von uns erfolgi, haben die Angemeldeten
 sich als zur Prüfung zugelassen anzusehen und sich
zur Empfangnahme der näheren Mittheilungen über den

Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der
geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗-Angelegenheiten unter
dem 15. October 1872 erlassenen Vorschriften wird vom
            
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