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jenigen Thiere gerechnet, welche ohne augenscheinlich eine
8 Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerke befindlich
Nenes Palais bei Potsdam, den 26. Juli 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Königs:
(IL. 8.) gez. Friedrich Wilhelm, Kronprinz
gegez. Maybach. Hobrecht.
Der Königliche Oberförster Herr Georg, bisher in
Holz, hat seinen Wohnort nach Fischbach bei Sulzbach
verlegt.
Trier, den 22. Oktober 1878.
Der Beigeordnete Schampel in Neumühle ist von dem
Herrn Ober-Präsidenten der Rheinprovinz zum Stellover—
rreter des Standesbeamten des die Landbürgermeisterei
Heusweiler umfassenden Standes-Amts-Bezirks ernannt
worden.
Trier, den 23. Oktober 1878.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Assisen zu Saarbrucken.
Die Eröffnung der gewöhnlichen Assisen im Bezirke
—AOO———
Quartal 1878 wird hiermit auf
Montag, den 18. November d. J.
festgesetzt und der Königliche Appellations-Gerichts-Rath
Herr Geh. Justizrath Eichhorn zum Präsidenten derselben
zrnannt.
Gegenwärtige Verordnung soll auf Betreiben des Kgl.
Herrn General-Prokurators in der gesetzlichen Form bekannt
gemacht werden.
Cöln, den 19. Oktober 1878.
Der Erste Präsident des Königlichen Rheinischen Appel—
lations⸗Gerichtshofes, Geheimer Ober⸗-Justizrath:
(gez.) Dr. H. Heimsoeth.
Für gleichlautende Ausfertigung
Der Ober⸗Sekretär:
(L. 8.) Herrmanns.
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
In Folge der Einführung des durch das Gesetz vom
29. Juni 1876 (G.S. S. 177) für den Staatshaushalt
vorgeschriebenen Etatsjahres in der Königlichen Bergwerks—
verwaltung hat, gemäß von der Königlichen Regierung zu
Trier unter Ermächtigung des Herrn Handelsministers und
im Einverständnisse mit der Königlichen Bergwerks-Direktion
zu Saarbrücken getroffener Anordnung, die Verausgabung
der zum Selbstkostenpreise seitens der fiskalischen Stein—
kohlenbergwerke des Saarbrücker Bergwerks-Directionsbezirkes
an die berechtigten Einwohner der Nassau-Saarbrückemschen
und Leyen'schen Gemeinden zu verabsolgenden sogenannten
Gemeindeberechtigungskohlen, unter Aufhebung der ent—
gegenstehenden bisherigen Vorschriften nach folgenden Be—
stimmungen stattzufinden:
1) Ueber das auf den 134jährigen Zeitraum vom 1
Januar 1878 bis 81. März 1879 entfallende Quan—
tum der in Rede stehenden Kohlen sind seitens der
betreffenden Bürgermeister bezw. Ortsvorsteher die
Kohlenanweisezettel vom 1. Januar 1878 bis zum
15. März 1879 auszugeben. Jeder Empfangebe
rechtigte hat also für den genannten Zeitraum Ge
meindekohlenzettel zu empfangen:
a) über zusammen 388/ Centner sogenannte Haus.
brandkohlen,
b) über die ihm für das Kalenderjahr 1878 und für
das J. Quarlal 1879 zustehenden sogenannten
Kalkbrandkohlen. —
Statt der für das letztgenannte Vierteljahr sich etwa
ergebenden Achtelzentoͤer sind Viertelzentner in den
auszustellenden Gemeindekohlenzetteln zu verschreiben
Vom 1. Januar 1878 ab kommt in den Gemeinde—
kohlenzetteln als Gewichtseinheit nur der Centner.
nicht aber das Kilogramm oder das Pfund zur An—
wendung. In diese Zettel wird der durch das Land⸗
raths-Amt in dem Kreisblatte zur Veröffentlichung
gelangende jeweilige Preis für einen Centner Ge
meindeberechtigungskohlen mit aufgenommen.
Die Verabfolgung der unter Nr. 1 genannten Kohlen
erfolgt durch die bezüglichen fiskalischen Steinkohlen
bergwerke des Saarbruͤcker Bezirks bis einschließlick
zum 15. März 1879. Später präsentirte Gemeinde
kohlenzettel werden nicht honorirt.
Vom 1. April 1879 an findet die Verausgabung des
Jahresquantums der Gemeindeberechtigungskohlen regel—
mäßig in dem jeweiligen Etats- oder Rechnungsjahrt
dergestalt statt, daß die Kohlenanweisezettel seitens
der Gemeinden innerhalb des bezüglichen Rechnungs—
jahres vom J1. April ab bis zum nächsten 15. Maͤrz
den Berechtigten verabfolgt und die betreffenden
Kohlen — statt wie bisher zum 15. Dezember des—
selben Jahres — bis einschließlich zum 18. März des
folgenden Jahres, bei Verlust des Anrechts auf di—
desfallsigen Kohlen, entnommen werden müssen.
Vom 1. April 1879 an werden Gemeindeberechtigungs
kohlen in kleineren Mengen als Centner nicht meh—
derabfolgt.
Saarbrücken, den 7. November 1878.
Personal-Chronik.
Mittelst Erlasses des Herrn Ministers für Handel, Ge—
werbe und öffentliche Arbeiten vom 9. v. Mts. IV. 1512
ist der bisherige Dirigent der Königlichen Gewerbeschul—
zu Saarbrücken, Gewerbeschullehrer Oito Krüger zum Ge—
werbeschul⸗Director und der bisherige Lehrer Heinrich Wilhelm
Glabbach zu Saarbrücken zum Gewerbeschullehrer ernanm
und bestellt worden.