Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 45.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Am 21. Juli d. Is. Abends gegen 8 Uhr hat der
Schiffer Johann Peter Primm aus Gersweiler, Kreis Saar⸗
hrücken, in der Nähe des ersteren Orts, ein Mädchen,
velches sich freiwillig in die Saar gestürzt hatte, mit Muth
ind Entschlossenheit schvimmend aus dem Wasser gezogen
ind dasselbe dadurch vom Tode durch Ertrinken gerettet,
vas wir hierdurch belobend zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Trier, den 16. Oktober 1878.

Montag, 11. November

I87 8.

Befreiungen.
1) Brückengeld wird nicht erhoben von Fuhrwerk, Pferden
und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, den Miigliedern des Fürstlichen Hauses von Ho⸗
henzollern oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) von solchen, deren sich kommandirte Militairs und
einberufene Rekruten bedienen, sowie von Armeefuhrwerken
und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair auf dem
Marsche dei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren
oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst
oder in Dienstuniform geritten werden, ingleichen von den
unangespannten etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere,
wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten
oder besonders geführt werden, jedoch im letzteren Falle
aur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung
nufgeftellte Marschroute oder durch die von der oberen Mi—
litairbehörde ertheilte Ordre ausweisen; endlich von Pferden,
die auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (R. G.Bl. S. 129) nach und von den
Vormusterungs-, Musterungs- und Aushebungsplätzen ge—
bracht werden;
3) von Fahrwerken und Thieren, deren sich Steuer⸗,
Post- und Polizeibeamte in Uniform oder andere mit Frei—
karten versehene Beamte anf Dienstreisen innerhalb ihrer
Geschäftsbezirke bedienen;
4) von ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, sowie
den auf Kosten des Staats bef örderten Courieren und Estaf—
feten, ingleichen den von Postbeförderungen leer zurückkom—
menden Postfuhrwerken und Postpferden, sowie von Perso—
nenfuhrwerkeu, welche durch Privatunternehmer eingerichtet
und als Ersatz für ordentliche Posten ausschließlich zur Beför—
derung von Reisenden und deren Effecten und von Post—
sendungen benutzt werden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst derer Trans⸗
porte für alleinige Rechnung des Staates geschehen, auf
Vorzeigung von Freipässen, von Vorspannfuhren auf der
Hin⸗ und Rückreise, wenn sie sich als solche durch die Be—
scheinigungen der Ortsbehörde ingleichen von Lieferungs—
fuhren ebenfalls auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich
als soche durch den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlösch-, Kreis- und Gemeinde-Hülfsfuhren,
von Armen- und Arrestanten-Fuhren;
7) von Fuhrwerken, die Chausseebaumaterialien anfahren,
sofern nicht durch die Minister des Handels und der Fi—
nanzen Ausnahmen angeordnet werden.
Zusätzliche Bestimmungen.
Zu der für den Abgabe-Betrag maßgebenden Bespan—
nung eines Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Be⸗
rührung der Hebestelle angespannten, als auch alle die—

Nachdem der Bau der stehenden Brücke über die Saar
„wischen Merzig und Hilbringen beendigt und die Brücke
dem Verkehr übergeben worden ist, hringen wir den Aller—
höchst vollzogenen Tarif für die Erhebung des Brückengeldes
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß.
Trier, den 19. Oktober 1878.

Tarif,

nach welchem das Brückengeld auf der Saarbrücke zwischen
Merzig und Hilbringen im Kreise Merzig, Regierungsbezirk
Trier, bis auf Weiteres zu erheben ist.
Es wird entrichtet:
J. von Personen, einschließlich dessen, was sie tragen,
für jede Person 0,8 Pfg.
Personen, welche zu einem Fuhrwerke oder als Reiter,
Führer oder Treiber zu Thieren gehören, wofür die Abgabe
iach den Sätzen zu INund III entrichtet wird, sind frei.
II. von Thieren
a. für ein Pferd oder ein Maulthier 15 Pfg.
d. für ein Stück Rindvieh oder einen Esel 10 Pfg.
c. für ein Fohlen, ein Kalb, ein Schaf, eine Ziege,
ein Schwein oder ein anderes kleines Vieh, welches frei ge—
ührt oder getrieben wird 0,8 Pfg.
d. für Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10
Stück 0,3 Pfg.
Wenn Federvieh in geringerer Zahl als 10 Stück
»der auf einem Fuhrwerke, oder in einem Tragkorbe über
die Brücke gebracht wird, so wird dafür keine beson dere
Abgabe erhoben.
III. vom Fuhrwerke neben der Abgabe für das Ge⸗
pann zu II.
a. für ein beladenes 80 Pfg.
). für ein unbeladenes 15 Pfg.
c. für einen Handwagen, einen Handkarren oder Hand⸗
chlitten, heladen oder unbeladen 0,3 Pfg.
            
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