Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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85. Die eingehenden Giftscheine müssen von dem
Verkäufer nummerirt, in ein Giftbuch eingetragen und auf—
dewahrt werden.
86. Das Giftbuch muß die Nummern und das Datum
jedes Giftscheins, den Namen und Stand des Bestellers,
den Namen und Stand der Person, welche das Gift in
Empfang genommen hat, die Art und das Quantum des
verabfolgten Giftes und die Angabe, zu welchem Zweck
dasselbe verlangt worden ist, enthalten.
8 7. Die Gifte dürfen nicht in Papierhüllen, sondern
müssen in festen, gut verschlossenen, persiegelten und mit
dem Namen des Giftes, der Aufschrift „Gist“ und drei in
die Augen fallenden schwarzen Kreuzen bezeichneten Gefäßen
derabfolgt werden. Sie duürfen nicht Kindern und anderen
unzuverlässigen Personen ausgehändigt werden.
8.8. Die in der Anlage B namhaft gemachten, heftig
wirkenden Stoffe und alle übrigen Stoffe von gleich heftiger
Wirkung, dürfen nur in eigenen abgesonderten und ver—
schlossenen Behältnissen oder in eigenen Räumen ausbewahrt
verden, jedoch nicht in demjenigen Raume wo die Gifte der
Anlage A. aufbewahrt sind.
Die Gefäße, in denen sie enthalten sind, müssen fest
und mit einer dem Inhalte entsprechenden Signatur versehen
jein.
Die Signatur muß in Oelfarbe ausgeführt oder ein—
gebrannt sein und die Farbe derselben von der aller anderen
auf sonstigen Gefaßen befindlichen Signaturen verschieden sein.
8 9. Für die auf der Anlage Bäaufgeführten Stoffe
nüssen eigene signirte Waageschaalen, Gewichte, Mörser und
sonst etwa erforderliche Geräthe gehalten und bei den Stoffen
dieser Art bewahrt werden.
Zz 10. Diese Stoffe (8 8) dürfen zwar ohne Giftschein,
aber nur an Personen, welche dem Verkäufer als zuver—
lässig bekannt oder von dem Bürgermeister bezw. Polizei⸗
Commissar, in dessen Amtsbezirk sie wohnen, legitimirt sind
und nur unter guter, mit dem Namen des Stoffes bezeich—
neter Umhüllung verabfolgt werden.
811. Koncentrirte Schwefelsäure (Vitrioleum, Oleum),
koncentrirte Salpetersäure (Scheidewasser) und koncentrirte
Aetzlauge (Flaschenlauge, Pfundlauge) dürfen in kleinen
Quantitäten, d. h. in Mengen von weuiger als einem
Pfunde, nur, wie die Gifte der Anlage A, gegen Giftschein
und unter Beogachtung der Vorschristen der 88 4, 8 und
s dieser Verordnung verkauft werden.
Die koncentrirte Schwefel- und Salpetersäure, sowie
die koncentrirte Aetzlauge dürfen nur in Gefäßen, welche
mittelst eines Stöpsels fest verschlossen und mit der Aufschrift
„Gift“ bezeichnet sind, verabfolgt werden.
8 12. Verdünnte Schwefel- und Salpetersäure, sowie
verdünnte Aetzlauge, worunter Mischungen von einem Theile
oncentrirter Säure oder Lauge mit mindestens fünf Theilen
Wasser zu verstehan sind, duͤrfen in jeder beliebigen Menge
ohne Legitimation des Käufers verkauft werden.
8 13. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider⸗
handelt oder den durch diese Verordnung ihm auferlegten
Verpflichtungen nachzukommen unterläßt, wird, wofern er
nicht nach den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen eine
schwere Strafe verwirkt hat, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark
oder mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
8 14. Die beiden Polizeiverordnungen vom 23. Ok⸗
tober 1867, betreffend den Handel mit Bleifarben bezw.
mit Giften (Amtsblatt S. 489 und 490, Jahrgang 1867)
verden hierdurch aufgehoben.
In wie weit der Handel mit den in Anlage A und

Anlage B angeführten Stoffen den Apotheken vorbehalter
ist, ergibt sich aus der Reichs-Verordnung vom 4. Janua⸗
1875.
TDrier, den 4. September 1878.
Anlage A.

Verzeichniß
der direkten Gifte, welche nur in besondern abgeschlossener
Räumen (Giftkamm ern) aufbewahrt werden dürfen.
1) Alkaloide und deren Salze: Aconitin, Atropin
Cantharidin, Coniin, Digitalin, Strichnin. Veratrin und ähnliche.

2) Arsenicalia (Arsen und dessen Verbindungen
Scherbenkobalt, Fliegenstein, Aeidum arsenicosum (arsenige
Säure), Acidum arsenicicum (Arsensäure), Pulvis arsenicosu
Oosmii (Cosmeé'sches Pulver).
Arsenhaltige Farben, Auripigmentum (Operment), Rea
gar (Rauschgelb), Schweinfurter-⸗, Schwedisches-, Scheelsches⸗
Wiener-, Kaiser-, Mitis- oder Papagei-Grün, arsenikhaltig
Anilin-Farben u. s. w.
Zum Vertilgen von Ungeziefer mit Arsen bereitet⸗
Mittel, wie Fliegenpapier, Fliegenwasser u. dergl.
3) Mercurialia Quecksilber-Verbindungen), Hydrargyrum
bichloratum corrosivum (Aetzendes Quecksilber-Oxyd ode
Sublimat), Hydrargyrum bijodatum rubrum, (rothes Queck
silber Jodis), Hydrargyrum jodatum flavum (gelbes Jod⸗
quecksilber), Hydrargyrrum praecipitatum album (Weißer
Quecksilber⸗Präcipitat), Hydrargyrum nitricum oxydulatun
(Salpetersaures Quecksilber⸗Oxidul), Hydrargyrum oxidatun
rubrum (rothes Quecksilberoxyd oder rother Präeipitat,
Hydrargyrum oxidatum via humida paratum (Pröcipitirtes
Quecksilberoxyd), Turpethum minerale (Basischschwefelsaure⸗
Quecksilber⸗Oxyd).
4) Phosphor und die zum Vertilgen von Ungeziefe
damit zubereiteten Gifte.
5) Cyanata (Blausäure und deren Salze, blausäure
haltige Stoffe), Hydrargyrum cyanatum (Cyum-Quecksilber)
Kalium cyanatum (Cyantali), Zinkum cyanatum (Cyanzink,
Oleum amygdalarum faethéereum (Bittermandelöl), Oleun
laurocerasi aethereum (Kirschlorbeerol).

Verzeichniß
der heftig wirkenden Stoffe, welche von den übrigen
abzusondern und vorsichtig aufzubewahren sind.
1) Alkalien und Laugen: Kalium, Kalium causticun
fusum (Aetzkali), Liquor kali caustici (Aetzkali-Lauge), Na
brium, Natrum causticum (Aectznatron), Läquor Natri caustic
(Aetznatron-Lauge).
2) Alcaloide und deren Salze: Codein, Morphin, Nar
cotin ⁊c.
8) Antimonialia (Spießglanz-Präparate), Läiquor stibi
ehlorati (Spießglanz⸗Butter), Tartarus stibiatus (Brechwein
stein).
4) Bleipräparate und bleihaltige Farben: Läquor plumb
subacetici (Bleiessig), PIumbum aceticum (Bleizucker), Plumbup
jodatum (Jodblei).
Cerussa (Bleiweiß), Lithargyrum (Bleiglätte, Silber
glätte oder Massicot), Minium (Mennige), Plumbum chromicun
(Chromsaures Bleioxyd, Bleigelb, Chromgelb, Chromorang
oder Chromroth).
5) Brom und dessen Verbindungen, wie Kalium bra
matum (Bromkali) u. A.

Anlage B.
            
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