karten dagegen nur nach vorgängiger Vervollständigung
des Werthbetrages des Stempels auf 20 Pfennige benutzt
werden. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten
gelangen nicht zur Absendung.
Andere, als von der Reichs-Postverwaltung ausge—
gebene und unmittelbar mit dem Frankostempel versehene
Postkarten werden im internationalen Verkehre zur Pofibe—
förderung nicht zugelassen.
Berlin, W., 7. September 1878.
Der General-Postmeister
Stephan.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Vekanntmachung
der Herbst-Control-Versammlungen pro 1878
im Bezirk des 2. Bataillons (Saarlouis) 4. Rheinischen
Landwehr-Regiments Nr. 30.
1. Compagnie Suarbrütken.
1. St. Arnual am 21. Dktober 1878 Vormittags 8 Uhr,
2. Saarbrücken, 21. 10
21. IIIS,
22. n 8 n
22. Mittags 12
23. Vormittags 8
te 23. 4 912,
6. Püttlingen vr Mittags 12
7. Burbach Vormittags 9
V n 10 re
8. Malstatt 9
r n 10 n
9. Riegelsberg 9
2. Compagnie St. Johann.
1. Schaafbrücke am 5. Novemboer 1878, Vormittags 8 Uhr,
2. Kleinblittersdorf, * Mittags 12
3. Friedrichsthal Vormittags 712
4. Sulzbach 10
1I112,
t
J.
812,
11 n
F 10
9. F — 12
Den Herbst⸗Control⸗Versammlungen haben beizuwohnen
sämmtliche Herren Offiziere, Aerzte, Beamte und Mann—
schaften der Reserve und Landwehr, sowie die zur Dispo⸗
sition der Ersatzbehörden Entlassenen und die zur Dispo⸗
sition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften.
Alle Mannschaften haben zu den Controlversammlungen
in einem properen Anzuge zu erscheinen und ihren Militär-Paß
nebst Führungs-Atlest mit zur Stelle zu bringen.
Saarlouis, den 16. September 1878.
Landwehr-⸗Bezirks⸗Commando Saarlouis.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Be—
rathung mit dem Gemeinderathe von Guichenbach verordnet
der unterzeichnete Bürgermeister wie folgt:
81.
Die von Guichenbach nach Riegelaberg führende soge⸗
tannte alte Straße und zwar von der Provinzialstraße dei
dem Hause des Friedrich Kahl zu Guichenbach bis zur Pro—
vinzialstraße bei dem Gemeinde-Hirtenhaufe, sodann von
der Provinzialstraße bei dem Hause des Johann Peter
Bellmann, früher Georg Mang, am katholischen Schulhause
vorbei bis zur Provinzialstraße bei dem Eigenthum des
Wirthes Gabriel, ferner von der Provinzialstraße bei dem
Wirthe Jakob Feld an den Kirchhöfen vorbei bis zur Pro
vinzialstraße und endlich von der Provinzialstraße bei dem
Hause der Witw. Johann Mang, durch Riegelsberg bis X
Staatsstraße, bei dem Hause des Wirthes Bergmaun zu
Riegelsberg, ist für fremdes durchsaͤhrendes Fuhrwerk jeg
licher Art verboten.
82.
Jede Zuwiderhandlung soll mit einer Geldstrafe bie
zu neun Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältniß
mäßiger Haft geahndet werden.
83..
Gegenwärtige Polizei-Verordnung tritt mit dem Tag
ihrer Publikation in Kraft.
Riegelsberg, den 18. September 1878.
Der Bürgermeister
Mainz.
Personal⸗Chronik.
Durch Rescript des Herrn Justiz-Ministers vem 24
August d. J. ist der Friedensrichter Nikolaus Joseph Knopp
zu Dudeldorf zum 1. Oktober d. J. als Mitglied an das
Kgl. Landgericht zu Saarbrücken unter Beilegung des
Titels „Landgerichte-Assessor,“ versetzt worden.
Der Ober-Postsekretär Stephan von Saarbrücken ist
nach Magdeburg und der Postsekretär Dickmann von Cöthen
nach Saarbrücken versetzt.
Ernannt ist der Postassistent Reutler in Malstatt zum
Postverwalter.
Aufruf
an die Landwirthe des Gauverbandes der Saarkreise
und der benachbarten Kreise.
Der Saargau-Verband wird in diesem Jahre am 18
und 14. Oktober zu Merzig ein landwirthschaftliches Fes—
veranstalten, auf welches wir die Herren Landwirthe hier
durch aufmerksam machen möchten.
Wenn auch solche Feste sich fast jährlich in unserer
Nähe wiederholen und daher nichts Neues mehr sind, hat
doch die Local-Abtheilung des Kreises Merzig die Absicht
bei dieser Gelegenheit des Belehrenden und Nützlichen mög—
ichst viel, und auch mehr zu bieten als es sonst wohl im
Allgemeinen zu geschehen pflegte. Wenn wir in Bezug auf
das Spezielle des Festes aus die besonderen Placate und
Bekanntmachungen verweisen müssen, bitten wir zunächst.
die hierbei eingeführte Neuerung zu beachten, daß bei der
Verloosung die betreffenden Gewinner nicht — wie früher
— einen bestimmten Gegenstand, der häufig für sie zweck
los oder sehr entbehrlich ist, nehmen müßten, sondern sich
von allen ausgestellten Gegenständen für ihren gewonnenen
Betrag solche auswählen können, die ihnen zwekmäßig und
nützlich erscheinen. Die Ausstellung wird im Allgemeinen
wie auch speciell zum Zwecke der Verloosung als Gewinne,
in einer großen Auswahl aller landwirthschaftuichen Maschinen
und Geräthe, bis zum nützlichen Gartenmesser ꝛc. ꝛc. herab
sewie ausgezeichneter Pferde, Fohlen, Zuchistiere, Kühe
Rinder, Schweine ꝛc. vertreten sein, so daß jeder glück
liche Gewinner das ihm passende herausfinden konnen wird
Der Werth, resp. Preis eines jeden ausgestellten Gegen