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und in der Form und Construktion den neuern Vorschriften
im Wesentlichen genügen, mit dem Reichs⸗-Eich-⸗Stempel
versehen und dadurch wieder für den Gebrauch im Verkehr
gzeeignet machen wird.
Trier, den 6. Juli 1878.
Polizei⸗Verordnung und Markt⸗Ordnung für die Gemeinde Friedrichs⸗
thal⸗Bildstock und fur die Gemeinde Sulzbach⸗Altenwald.
Auf Grund des Jit. IV der Gewerbe-⸗Ordnung vom
21. Juni 1869 und der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 1i. März 1850 wird von dem
unterzeichneten Bürgermeister im Einverständniß der Ge—
meinde⸗Vertretung die nachstehende Polizei⸗Verordnung und
Markt-⸗Ordnung nebst Tarif des zu erhebenden Marktstand⸗
geldes für die Ortschaften Friedrichsthal und Bildstock
und Sulzbach-Altenwald erlassen:
Art. J.
Die Wochenmärkte werdenin der bisherigen
Weise jeden Dienstag in Friedrichsthal jeden
Donnerstag in Bildstock, jeden Montag und
Freitag zu Sulzbach und jeden Mittwoch zu
Altenwald auf dem Marktplatze abgehalten.
Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist der
Wochenmarkt auf den Tag nachher verlegt.
Art. 2.
Der Marktverkehr beginnt des Morgens um 7 Uhr
und endigt jedesmal spätestens um 2 Uhr Nachmittags.
Die Verkäufer sind verbunden, alsdann den Warkt—
blatz zu räumen.
Art. 3.
Als Gegenstaͤnde des Verkehrs auf den Wochenmärkten
sind bestimmt:
J. Erzeugnisse des Bodens, der Land⸗ und Forstwirthschaft,
der Jagd und Fischerei, welche zum Genusse dienen,
als:
Alle eßbaren Garten-, Wald- und Feldfrüchte frisch,
getrocknet, gebacken oder eingekocht), wie Obst, Citronen,
Pommeranzen, Apfelsinen, Gemüse, Kräuter, Knollen und
Wurzeln, auch rohe Cichorienwurzeln; ferner Pilze, Beeren,
Sämereien, Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl jeder Ari
leinschließlich des Kartoffel- und Senfmehls) und alle andern
Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, sodann
Hefe, Brod, Semmel und aäͤhnliche Backwaaren
Kleine vierfüßige Thiere, Kälber, Schafvieh, Schweine,
Ziegen, Milch, Butter, Käse, Fleisch- und Fleischerwaaren
Frisch, gesalzen oder geräuchert), wildes Geflügel und
Wildpret aller Art, Federvieh, Eier, Honig, Krebse, Muscheln,
Fische (frisch, gesalzen, gedörrt und geräuchert).
II. Andere Erzengnisse der Natur und der mit dem
Landbau und mit der Forstwirthschuft verbundenen
gewerblichen Thütigkeit,
als:
Rohe Steine und Erden, Schiefer, Kalksteine, roher
Byps und Traß, Kreide, Thon, Walkerde, Sand, Feuer⸗
Wetz⸗ und Schleifsteine und Ziegel,
Gras, Heu, Viehfutter (auch Oelkuchen), Stroh, Schilf,
Rohr, Bast, Laub- und Nadelstreue, Seetang;
Moos, Schwamm, rohe Wurzelgewächse, Stengel und
Blaätter (namentlich auch rohe unbearbeitete Tabaksblätter),
Blumen und Pflanzen, Hopfen, Oel⸗ und Kleesaat und
anderer Pflanzen⸗Saamen;
Sträucher, Bäume, Ruthen, Reiser, auch Besen aus
Reisern, sowie grobe Geflechte aus Holzspänen, aus Weiden
Schilf, Rohr, Bast und dergleichen
Flachs, Hanf, Leingarn, Zwirn, Band und Strümpfe
aus Leinen, Leinwand, Zwillich und Drillich;
Brennholz, Torf, Holz-⸗, Braun⸗ und Steinkohlen und
andere Brennmaterialien Lohe und Lohkuchen, Harz; Theer
Pech, Kienöl, Kienruß, Asche, Bau⸗, Nutz- und Geschirr—
holz, Pfähle, Bretter, Latien, Dachsplitten, auch grobe
Holzwaaren;
Vögel, Bienenstöcke, rohes Wachs, Schreib⸗ und neut
Bettfedern, rohes Horn, Knochen, rohe Thierfelle, Borsten
Thierhaare, wollenes Strickgarn.
III. Ferner dürfen feilgehalten werden:
Töpfer. und Steingutwaaren, Holz-, Eisen- und Blech⸗
waaren, Nägel von allen Gattungen, Kammmacher- und
Strumpfwirkerwaaren, landwirthschafiliche Geräthschaften,
Schuhwaaren aller Art und Waaren von Stahl und Zinn
als: Messer, Gabel, Löffel, ꝛc, sowie Weißwaaren ls
Hauben, Kragen, Manschetten.
Art. 4.
sud Ausgeschlossen vom Verkehr auf den Wochenmärkten
ind:
Material⸗, Colonial- und Spezereiwaaren, Manufak⸗
turwaaren und Kurzwaaren, Galanterie-und Trödlerwaaren
und alle sonstigen im Artikel 8 nicht genannten Gegen⸗
stände des Handels und der Industrie, namentlich Wein,
Bier, Branntwein und Liqueure aller Art.
Art. 5.
Die hiernach zulässigen Artikel, insbesondere die Lebens—
mittel aller Art, müssen von gehöriger Güte sein. — Das
Ausbieten oder Aufstellen zum Verkauf von unreifen,
schlechten, verdorbenen oder verfälschten Waaren ist unbe⸗
dingt verboten und wird polizeigerichtlich bestraft; außer⸗
dem ist die Confiscation der Waaren verwirkt.
Art. 6.
Die Ordnung auf dem Markte, gemäß welcher die
einzelnen Waarengattungen auf bestimmten Plätzen aufge⸗
stellt werden sollen, muß Jeder befolgen; es wird ader
darauf Bedacht genommen werden, daß eine Trennung
verschiedener Sorten von Victualien, welche von einem und
demselben Verkäufer zu Markte gebracht werden, nicht statt⸗
findet. Ueberhaupt ist jeder Verkäufer verpflichtet, den—
jenigen Platz für Aufstellung seiner Waare einzunehmen
welcher ihm von der Polizeibehörde oder ihren Organer
angewiesen wird.
Außerhalb des zum Marktverkehr bestimmten Platzes
(Art. 1) dürfen keine Waaren zum Verkaufe auf offene,
Straße ausgestellt werden.
Art. 7.
Der Ankauf auf dem Wochenmarkte steht Jedermanr
ohne alle Beschränkung und Vorrecht frei. — Dagegen ift
der Ankauf der Marktgegenstände vor dem Begim der
Marktstunden untersagt.
Art. 8.
Vor Beginn und während des Marktes darf mit Ge—
genständen des Wochenmatktverkehrs innerhalb des Markt⸗
ortes nicht hausirt werden. Haben aber Gemüseproducenten
uud Viehbesitzer solche Kunden, denen sie ihren täglicher
Bedarf an Gemüse, Obst, Milch, Butter, Fischen, Wild
Eiern, und dergleichen seither ins Haus gebracht haben