Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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pfangsstellen anzufertigen und diese der Corps-Intendantur
zu übermitteln.
5) Die Corps-Intendanturen haben unter Zugrunde—
legung dieser Nachweisung die Corpszahlungsstellen zur
fortlaufenden Zahlung der Zulage an die aufgeführten
Empfangsberechtigten durch die namhaft gemachten Kassen
anzuweisen.
9) Empfangsberechtigte, welche ihren Wohnsitz wechseln
und demgemäß die Zulage aus einer anderen als der ur—
sprünglich namhaft gemachten Kasse zu erheben wünschen,
————
lendantur desjenigen Corpsbezirks, in welchem sie ihren
bisherigen Wohnsitz gehabt, anzuzeigen beziw. durch die
Ortsbehörden anzeigen zu lassen. Geht ein Empfangsbe⸗
rechtigter ins Ausland, so wird die Zulage von derjenigen
Intendantur zahlbar gemacht, in deren Bezirk er zuletzt
seinen Wohnsitz gehabt und die Zulage empfangen hat.
7) Die Verrechnung der gezahlten Beträge durch die
Corps⸗Zahlungsstellen hat bei dem Reichs⸗Invalidenfonds
Kapitel 75 bis 78 der fortdauernden Ausgaben des Reichs⸗
haushalts⸗ Etats und zwar für das Jahr 1878/,79 als außer—
etatsmäßige Ausgabe vom Etatsjahr 1879/80 ab bei der
im Etat des Reichs-Invalidenfonds besonders anzusetzenden
Position zu erfolgen. Die von den Corpszahlungsstellen
zu legende Rechnung hat die Namen aller Empfänger ihres
Bezirks in alphabelischer Folge und die gezahlten Beträge
nachzuweisen.
8) Die Abnahme der Seitens der Corpszahlungsstellen
zu legenden Jahresrechnung erfolgt durch die CorpsInten—
danturen.
9) Zum Zwecke der weiteren Bekanntmachung dieser
Bestimmungen event. auch durch die Amtsblätter haben die
General⸗Commandos sich mit den Bezirksregierungen ec. in
Verbindung zu setzen.
Berlin, den 8. Juli 1878.
Kriegs⸗Ministerium.
gez.: von Kameke.
Nr. 904. 5. M. O. D. J.

General⸗Commando
8. Armee⸗-Corps. Coblenz, den 31. Juli 1878.
Das General-Commando bringt Vorstehendes mit
folgender Festsetzung zur allgemeinen Kenntniß:
1) Die Inhaber des Eisernen Kreuzes 1. Klasse, ferner
die des Eisernen Kreuzes 2. Klasse, welche zugleich das
preußische Militär-Ehrenzeichen 2. Klasse befitzen, haben sich
sofern sie nicht zu den Militärpersonen des Friedeusstandes
gehören und sofern die im 8 1 des vorstehenden Gesetzes
angegebene Voraussetzung zutrifft, baldigst bei denjenigen
Landwehr-Bezirkscommandos, in deren Controlbezirk ihr
Wohnsitz gelegen, behufs Anweisung der Ehrenzulage zu
melden. Die Betreffenden haben hierbei die Besitzzeugnisse
über die zum Bezuge der letzteren berechtigenden Dienstaus—
zeichnungen dem Landwehrbezirks- Commando unter Nam—
haftmachung der Kasse, aus welcher sie die Zulage zu er—
heben wünschen, einzureichen.
2) Welche nichtpreußische Dienstauszeichnungen dem preu⸗
zischen Militärehrenzeichen 2. Klasse gleichzuachten sind, wird
bdehufs demnächstiger gleichmäßiger Berücksichtigung der
Inhaber derselben noch besonders bekannt gemacht werden.
Von Seiten des General-Commandos.
Der Chef des Generalstabes,
zez.: von Hänisch, Oberst.

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 12. d. M. is
dem Exekutiv-Komité für die Darmstädter Pferde- und
Fohlenmärkte die Erlaubniß ertheilt, zu derjenigen Aus—
spielung von Fohlen und Pferden ꝛc., welche dasselbe be
Gelegenheit des diesjährigen, vom 28. und 24. Septemben
zu Darmstadt stattfindenden Herbst-Pferde und Fohlen
Marktes mit Genehmigung der Großherzoglich Hessischen
Landes-Regierung zu veranstalten beabsichtigt, auch in der
Rheinprovinz Loose zu vertreiben, was wir hiermit zur
öffentlichen Kenntniß bringen.
Trier, den 25. Juli 1878.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Auf Grund des 86 der Ferien-Ordnung für die Ele
mentarschulen des Regierungsbezirks Trier vom 5. Ma
1872 (Greisbl. von 1877 S. 177) wird für die Schulen
des Kreises auf dem Lande der Beginn der Herbst
ferien auf
Montag, den 16. September d. J.
festgesetzt.
Dieselben schließen mit dem Sonnabend der 4. Woche
also am 12. Oktober ec.
Saarbrücken, den 21. August 1878.

In Folge der Nothwendigkeit einer Berichtigung dee
Alinea 2 der im Kreisblatt Nr. 34 veröffentlichten“ Bekannt—
machung vom 22. August wird dieselbe hierdurch nochmale
publicirt:

Seitens der Königlichen Regierung zu Trier ist mittelst
Rescripts vom 25. Mai 1878 1J. B. 3055 für sämmtliche
Elementarschulen des Kreises angeordnet worden, daß unter
Fortfall der durch 8 1 der Verfügung vom 7. Apri 1875
J. B. 1881 gestatteten zweiten Entlassung von nun ab nur
eine einmalige Entlassung zum Ostertermins
seden Jahres stattfinde. Zur Entlassung kommen diejenigen
Kinder, welche bis zum 1. Oktober das 14. Lebensjahr
vollenden und die nöthige Qualification in der Prüfum
darthun.
Kinder, welche das vorstehend bezeichnete Alter nod
nicht erreicht haben, dürfen nurinbesondersdringenden
Fällen, aber auch nur am Schlusse des Sommen- oder
Wintersemesters, entlassen werden.
Für die Behandlung solcher Entlassungs-Gesuche bleiber
die 88 5 bis 7 der Verordnung vom 3. April 1875 i1
Kraft.
Diese Bestimmungen lauten:
„8S 5. Gesuche um vorzeitige Entlassung sind mindestene
vier Wochen vor dem Schluß des Semesters dem
zuständigen Localinspector durch die Eltern oder
gesetzlichen Vormünder der betreffenden Kinder
schriftlich einzureichen. Die Kenntnisse der letzteren
werden gemäß den Bestimmungen in 82 und?
—D
Außerdem ist es aber in diesem Falle erforder
lich, daß sich der Localinspector mit dem betreffender
Kreis⸗ resp. Beringsschulinspector, sowie hinsicht
lich der hierbei wesentlich in Betracht kommenden
äußeren Familienverhältnisse mit dem betreffender
Bürgermeister rechtzeitig verständige.
            
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