Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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pfangsstellen anzufertigen und diese der Corps-Intendantur
zu übermitteln.
5) Die Corps-Intendanturen haben unter Zugrunde—
legung dieser Nachweisung die Corpszahlungsstellen zur
fortlaufenden Zahlung der Zulage an die aufgeführten
Empfangsberechtigten durch die namhaft gemachten Kassen
nzuweisen.
6) Empfangsberechtigte, welche ihren Wohnsitz wechseln
und demgemäß die Zulage aus einer anderen als der ur—
sprünglich namhaft gemachten Kasse zu erheben wünschen,
haben dies Behufs der erforderlichen Uebertragung der In—
tendantur desjenigen Corpsbezirks, in welchem sie ihren
bisherigen Wohnsitz gehabt, anzuzeigen bezw. durch die
Ortsbehörden anzeigen zu lassen. Geht ein Empfangsbe—
rechtigter ins Ausland, so wird die Zulage von derjenigen
Intendantur zahlbar gemacht, in deren Bezirk er zunletzt
seinen Wohnsitz gehabt und die Zulage empfangen hat.
7) Die Verrechnung der gezahlten Beträge durch die
Corps-Zahlungsstellen hat bei dem Reichs-Invalidenfonds
Kapitel 75 bis 78 der fortdauernden Ausgaben des Reichs—
haushalts-Etats und zwar für das Jahr 1878,79 als außer⸗
etatsmäßige Ausgabe vom Etatsjahr 187980 ab bei der
im Etat des Reichs-Invalidenfonds besonders anzusetzenden
Position zu erfolgen. Die von den Corpszahlungsstellen
zu legende Rechnung hat die Namen aller Empfänger ihres
Bezirks in alphabetischer Folge und die gezahlten Beträge
nachzuweisen.
8) Die Abnahme der Seitens der Corpszahlungsstellen
zu legenden Jahresrechnung erfolgt durch die Corps-Inten⸗
danturen.
9) Zum Zwecke der weiteren Bekanntmachung dieser
Bestimmungen event. auch durch die Amtsblätter haben die
General⸗Commandos sich mit den Bezirksregierungen ꝛc. in
Verbindung zu setzen.
Berlin, den 8. Juli 1878.
Kriegs⸗Ministerium.
gez.: von Kameke.
Nr. 904. 5. M. O. D. I.

General-Commando
3. Armee⸗Corps. Coblenz, den 31. Juli 1878.
Das General⸗Commando bringt Vorstehendes mit fol—
gender Festsetzung zur allgemeinen Kenntniß:
1) Die Inhaber des eisernen Kreuzes J. Klasse, ferner
die des eisernen Kreuzes 2. Klasse, welche zugleich das
preußische Militär-Ehrenzeichen 2. Klasse besitzen, haben
sich, sofern sie nicht zu den Militärpersonen des Friedens—
standes gehören und sofern die im 8 1 des vorstehenden
Gesetzes angegebene Voraussetzung zutrifft, baldigst bei
denjenigen Landwehr-Bezirkscommandos, in deren Control⸗
bezirk ihr Wohnsitz gelegen, behufs Anweisung der Ehren⸗
zulage zu melden. Die Betreffenden haben hierbei die Be—
sitzzeugnisse über die zum Bezuge der letzteren berechtigten
Dienstauszeichnungen dem Landwehr⸗Bezirkscommando unter
Namhaftmachung der Kasse, aus welcher sie die Zulage zu
erheben wünschen, einzureichen.
2) Welche nichtpreußische Dienstauszeichnungen dem preu—
ßischen Militärehrenzeichen 2. Klasse gleichzuachten sind,
wird behufs demnächstiger gleichmäßiger Berücksichtigung
der Inhaber derselben noch besonders bekannt gemacht werden.
Von Seiten des General⸗-Commandos.
Der Chef des Generalstabes,
gez. von Hänisch, Oberst.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden
Polizei⸗Verordnung, betreffend den Schifffahrtsverkehr an der Brücken
baustelle bei Bulay a. d. Mosel.
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Polizei
perwaltung vom 11. März 1850 wird zur sicheren Durch
führung von Schiffen durch die bei Bullay im Bau be
griffene Mosel-Eisenbahnbrücke für die Dauer dieses Brücken
baues nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
8 1. Von den im Montagegerüst nebven dem links
seitigen Pfeiler der großen Brückenöffnung vorgesehener
2 Orffnungen à 20 m lichter Weite haben die moselaufwärt—
fahrenden Segelschiffe die dem Pfeiler zunächst gelegen
ODeffnung, die moselabwärtsfahrenden Segesschiffe aber di
zweite Oeffnung zu passiren, Letztere auch die Dampfschifi—
in beiden Richtungen.
Die Unterkante des Oberbaues der beiden Oeffnunger
reicht nicht unter die Ordinate 100,7 m am Amsterdam'e
Pegel hinab, wobei während des höchsten fahrbaren Wasser
standes 4,39 m Höhe über Cochem'er Pegel für die Durch
fahrt verbleibt.
8 2. Zur Bermeidung von Collisionen zwischen mosel
abwärts fahrenden Segelschiffen und moselaufwärts fah—
renden Dampfschiffen, hat die Bauverwaltung den letzterer
durch eine rothe Flagge am Gerüst die freie Passage ʒ
signalisiren.
8 3. Bei eintretender Dunkelheit und während de'
Nacht sind die in 81 bezeichneten zur Durchfahrt zu be—
nutzenden Durchfahrts-Stellen von der Bauverwaltung mi
einem rothen Licht in der Mitte zu bezeichnen.
84. Die Durchfahrt durch die Brückenbaustelle iß
Segelschiffen bei Nachtzeit verboten.
Als Nachtzeit im Sinne dieser Verordnung gilt du
Zeit von „eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang bie
eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang.“
8 5. Das gleichzeitige Durchfahren zweier oder meb
rerer Fahrzenge neben einander durch die im 8 1 näher be
zeichneten Durchfahrt-Stellen ist unstatthaft.
8 6. Schiffe und Flöße dürfen in einer Enfernun
von 150 Metern ober- und unterhalb der Brücke nur zun
Zwecke der Entladung und auch dann nur hinter- und nich
nebeneinander anlegen.
8 77. Während der zur Herstellung der Gerüste e
forderlichen Rammarbeiten haben alle zu Thal fahrender
Segelschiffe und Dampfschiffe stets auf der mit einer rothe
Flagge bezeichneten Seite der Rammschiffe vorbeizufahren.
8 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ode
Nichtbefolgung derselben werden mit Geldbuße bis zu 83
Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Ha'
bestraft.
Coblenz, den 15. Juli 1878.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innerr
v. Jaski.

Polizeiverordnung, betreffend den Schifffahrtsverkehr an der
Brückenbaustelle bei Eller.
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 5 unseres Amts
blattes Seite 21 enthaltene Bekanntmachung vom 25. Janua!
d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daf
in Folge Wiederaufnahme der Arbeiten Behufs Aufstellun
des eisernen Oberbaues für die Eisenbahnbrücke bei Eller
unsere Polizei-Veordnungen vom 16. August und 29. Sep
lember 1877 (A. Bl. S. 285 und 288) vom 1. Augus
d. J. an wieder in Kraft treten.
            
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