Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ir. 338.

Montag, 19. August

I837 8.

Bekanntmachungen der Centralbehörden.

preußischen Armee-Verbande angehören, mit nachfolgenden
Bestimmungen zur Kenntniß gebracht:
1) die Ehrenzulage ist monatlich postnumerando zahl—
bar. Die Zahlung derselben erfolgt durch die Korpszah—
lungsstellen und zwar
an alle Empfangsberechtigten, soweit dieselben Militär—
personen des Friedensstandes sind, unter Vermittelung der
zuständigen Truppenkafssen,
an alle übrigen Empfangsberechtigten unter Vermit—
telung der Kassen der Ortsbehörden bis einschließlich der
Regierungs- ꝛ⁊c. Hauptkassen;
2) die Zahlung ist nur zu leisten gegen Vorzeigung
eines die Empfangsberechtigung bescheinigenden Legitima—
tions⸗-Attestes und gegen Aushändigung einer vollständigen
über die Zahlung des Betrages aus der betreffenden Corps—
zahlungsstelle lautenden Quittung, auf welcher die Unter—
schrift und das Leben sowie der Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte des Empfängers durch den Truppentheil bezw
die Ortsbehörde bescheinigt ist.
3) Behufs Erlangung dieses Legitimationsattestes haben
sämmtliche nach dem vorstehenden Gesetze zum Empfang
der Ehrenzulage berechtigten Inhaber des Eisernen Kreuzes
von 1870771 und zwar soweit dieselben zu den Militärper—
sonen des Friedensstandes gehören, auf dem militärischen
Dienstwege, alle übrigen durch Vermittelung derjenigen Be—
zirkscommandos, in deren Kontrolbezirk ihr Wohnsitz belegen
ist, die Besitzzeugnisse über die zum Bezuge der Ehrenzulage
berechtigenden Dienstauszeichnungen unter Namhaftmachung
der Kasse, aus welcher sie die Zulage zu erheben wünschen,
dem General-Commando ihres Corps-Bezirks einzureichen.
Empfangsberechtigte, welche ihren Wohnsitz außerhalb
des Militärverwaltungsbereichs von Preußen haben, reichen
ihre Besitzzeugnisse den ihnen nächstgelegenen Bezirks-Com—
mandos ein.
Welche nichtpreußischen Dienst-Auszeichnungen dem
preußischen Militär-Ehrenzeichen 2. Klasse gleichzuach ten
sind, wird nach Maßgabe der Bestimmung in 8 2 des Ge⸗
setzes besonders bekannt gemacht werden.
4) Die General⸗Commandos stellen nach Prüfung der
Besitzzeugnisse bei Rückgabe derselben jedem Empfangsbe—
rechtigten ein Attest dahin aus:
daß der (Name, Titel, Wohnort) auf Grund der vor⸗
gelegten Besitzzeugnisse über die (zu bezeichnenden) Dienst⸗
auszeichnungen zum Empfange der Ehrenzulage von 8 Mark
monatlich nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 2. Juni
1878 (R.-G.Bl. S. 99) berechtigt ist.
Gleichzeitig ist von den General-Commandos eine
namentliche Nachweisung von den in ihrem Corpsbereiche
»orhandenen berechtigten Empfängern unter Angabe der
für den Bezug der Ehrenzulage namhaft gemachten Em—

Heset, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des
Eisernen Kreuzes von 1870,71. Vom 2. Juni 1878.
(Reichs⸗Gejetzblatt Seite 99.)
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
derordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstages was folgt:
8 1. Die Inhaber des Eisernen Kreuzes J. Klasse,
velche dasselbe im Kriege gegen Frankreich 1870771 in den
uinteren Chargen bis zum Feldwebel einschließlich erworben
Jaben, erhalten vom 1 April 1878 ab eine Ehrenzulage
von 83 Mark monatlich.
8 2. Diese Ehreunzulage erhalten von demselben Zeit—
punkte ab unter den im 8 1 angegebenen Voraussetzungen
auch die Inhaber des Eisernen Kreuzes 2. Classe, wenn sie
zugleich das preußische Militär-Ehrenzeichen 2. Classe oder
'ine diesen gleichzuachtende militärische Dienstauszeichnung
nesitzen, welche entweder in einem der seit 1866 mit Preußen
verbundenen Landestheile vor der Vereinigung oder in einem
er anderen Bundesstaaten vor dem Krieg 1870,71 ver—
iehen worden ist. Die Bestimmung darüber, welche Dienst⸗
muszeichnungen hiernach cußer dem preußischen Militär—
ẽhrenzeichen 2. Klasse neben dem Besitze des Eisernen
dreuzes 2. Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage berechtigen,
erfolgt durch den Kaiser.
8 3. Die Ehrenzulage wird auf Lebenszeit gewährt
und unterliegt nicht der Beschlagnahme. Das Aurecht auf
)ie Ehrenzulage erlischt mit dem Eintritt der Rechiskraft
ines strafgerichtlichen Erkenntnisses, welches den Verlust
ser Orden zur Folge hat.
8 4. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden
Ehrenzulagen, deren Anweisung, Zahlung und Verrechnung
durch die Militärverwaltungen voön Preußen, Bayern, Sachsen,
ind Württemberg erfolgt, sind aus dem Reichs-Invauden—
onds neben den im 8 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1878
Reichs. Gesetzblatt S 118) und im 81des Gesetzes vom
l. Mai 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 408) darauf ange⸗
viesenen Ausgaben zu bestreiten.
„Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter—
chrift und beigedrucktem Kaiserlcheu Jaͤsiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1878.
(L. 8.) gez.: Wilhelm.
gegengez.: Fürst von Bismarck.

Das vorstehende Gesetz wird bezüglich derjenigen zum
Empfange der Ehrenzulage berechtigten Inhaber des eiser⸗
nen Kreuzes von 1870,71, welche dasselbe als Angehörige
der preußischen Armee erworben haben, bezw. jetzt dem
            
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