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Jr. 29.
Montag, 22. Juli
1878.
den 8 869 des Strafgesetzbuchs (Reichsgesetzblatt für 1876
S. 117) hiermit veröffentlicht.
Während Gewichte und Waagen, welche den neuen
Reichs⸗Eichungs⸗Stempel nicht trugen, dagegen mit dem
älteren Preußischen Landes- (Adler) Stempel versehen waren,
bisher unter gewissen Voraussetz ungen im Verkehr noch be—
nutzt werden dursten, ist nunmehr nach Erlaß obiger Be—
kanntmachung nur der Gebrauch der mit dem Reichsstempel
versehenen Gewichte und Waagen ausschließlich statthaft.
Gewerbetreibende, welche von jetzt ab mit dem Adler—
stempel versehene Gewichte oder Waagen, in ihren Ge⸗
schäftslokalien aufbewahren, werden selbst dann, wenn sie
dieselben nicht zum Zuwägen gebraucht haben sollten, dennoch
mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark oder Haft bis
zu einer Woche, sowie mit Confiskation der be—
treffenden Waagen und Geswichte bestraft.
Indem wir vor solchen Uebertretungen warnen, em—
pfehlen wir dringend, die älteren Gewichte und Waagen
schleunigst dem nächsten Eichamte vorzulegen, welches die—
selben, soweit sie in der Größe den neuen Gewichten ent—
prechen sund in der Form und Construction den neuern
Vorschriften im Wesentlichen genügen, mit dem Reichs-Eich—
Stempel versehen und dadurch wieder für den Gebrauch im
Verkehr geeignet machen wird.
Trier, den 6. Juli 1878.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Briefverkehr mit Peru.
Vom 5. Juli ab beträgt die Taxe der frankirten Briefe
nach Peru, welches Land dem Weltpostverein zur Zeit noch
nicht angehört, für je 13 Gramm: 110 Pfennig bei der
Beförderung über England oder Portugal, 90 Pfennig bei
der Beförderung über Hawmburg oder Frankreich und 70
Pfennig bei der Beförderung über Belgien. Drucksachen
und Waarenproben nach Peru unterliegen für je 530 Gramm
ꝛiner Taxe von 10 Pfennig bei der Beförderung über England
»der Hamburg und einer solchen von 15 Pfennig bei der Be—
örderung über Frankreich, Belgien und Portugal. Die
Briefe, Orncksachen und Waarenproben müssen nach vor—
ttehenden Sätzen vom Absender bis zum überseeischen Aus—
chiffungshafen frankirt werden. Postkarten und Einschreib⸗
zriefe sind nicht zulässig. Für unfrankirte Briefe aus Peru
ommen für je 13 Gramm zur Erhebung: 130 Pfennig bei
der Beförderung über England oder Portugal, 110 Pfennig
hei der Beförderung über Frankreich und 90 Pfennig bei
der Beförderung über Hamburg oder Belgien. — Vom 1.
Oftober ab wird Peru voraussichtlich dem Weltpostverein
deitreten, in Folge dessen das Porto alsdann für alle Wege
ohne Unterschied auf den Betrag von 40 Pfennig für den
rankirten Brief zu stehen kommen wird.
Berlin MW., 27 Juni 1878.
Kaiserliches General⸗Postamt.
Wiebe.
— —— —
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung betreffend die Ausschließung der mit dem preußischen
Fichunasstempel versehenen Gewichte und Waagen aus dem
öͤffentlichen Verkehr.
Die 88 89 und 91 der Eichordnung vom 16. Juli
1869 (Beilage zu Nr. 82 des Bundes-Gesetzblattes) sind
aufgehoben.
Gegenüber den bei den Eichungsbehörden zum Zwecke
der, Umstempelung zur Vorlage noch“ gelangenden, mit
rühern Landes⸗Eichungsstempeln versehenen Gehichten wird
in Betreff der Bezeichnungen derselben, sowie der Be—
haffenheit der Justiröffnungen bis auf Weiteres in dem
Imfange Nach icht geübt werden, wie dies in der die Zu—
assigkeit der Ümsteinpelung der bisherigen Landesgewiddte
detreffenden Bestimmungder Bekauntmachung vom 26.
Juni 1878 c. (Nr 27 des Tentralblattes für das deutsche Reich)
nachgelassen worden ist.
Berlin, den 15. Februar 1878.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Commission,
gez.: Förster.
Vorstehende Vekanntmachung wird unter Hinweis auf
Die Annahme und Umwechselung von Reichs-Silber⸗-, von Nickel- und
Kupfermunzen bei den Königlichen Kassen betreffend.
Nach Art. 9 des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli
—E
Reichs⸗Silbermünzen in jedem Betrage anzunehmen, sie sind
aber nicht verpflichtet, Nickel- oder Kupfermünzen im Betrage
von mehr als 1 Mark anzunehmen.
Desgleichen sind die Königl. Steuerkassen nicht mehr
verpflichtet, Reichs-Silber-, Nickel- oder Kupfermünzen gegen
Gold⸗ oder gröbere Silbermünzen umzuwechseln.
Anträge auf Einwechsel ung von Münzen sind daher
fernerhin nicht mehr an die Königl. Steuerkassen, sondern
nach einer Bestimmung des Bundesraths an die Hauptkasse
der Reichsbank in Berlin oder an die Kassen der Reichs—
bankhauptstellen in Frankfurt a. M., Königsberg oder
München zu richten, welche Reichsgoldmünzen gegen Ein—
zahlung von Reichs-Silber- oder von Nickel- und Kupfer—⸗
münzen auf Verlangen verabfolgen, sofern die umzutau—
schenden Münzen in kassenmäßig formirten Beuteln oder
Rollen und zwar die Silbermünzen in Beträgen von min—⸗
destens 200 Mk. und die Nickel- oder Kupfermünzen in
Beträgen von mindestens 50 Mark an jene Kassen eingesendet
werden.