Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

dachs (Salem), Aal (El, Langfisch), Barbe (Barwe),
Blei (großer Briesem oder Bresem), Lachsforelle
Salemforelle), Maifisch, Finte (Fintchen), Karpfen,
Hecht, Schlei, Döbel (Minn), Forelle, Makrele, Asch
Esch), Barsch (Beersch), Rothauge (Roda) und Krebs.
Die Verordnung schließt sich in ihren Bestimmungen
der 88 1 und 2, denjenigen der 88 24 und 26 des Fische—
ceigesetzes an, in dem sie festsetzt, daß Fische unter, dem
heztichneten Rinimalmaaß weder gefaugen noch feilge—
hoten, noch verkauft, noch versandt werden dürfen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach 851
—
münge oder mit Haft bis zu 4 Wochen bedroht. Neben
der Strafe ist auf Einziehung aller verbotswidrig feilge—
hotenen, verkauften oder versandten Fische zu erkennen,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten
zehören oder nicht.
Bezütllich der jahrlichen Schonzeiten hat die Verord⸗
nung dahin disponirt, daß die Mosel und die Saar der
Frühjehrsschonzeit (10. April — 9. Juni), hingegen alle
ibrigen Gemäfser, also namentlich auch die sogenannten
Forcllenhäche, der Winterschönzeit, welche vom 15. October
dis zum 14. Dezember käuft, unterliegen. Hierdurch ist
die Vll rhöchsie Kabinetsordre vom 5. Juli 1847, welche
die Fischerei in diesen Gewässern während der Monate
Detoder und November untersagt, außer Kraft getreten.
Die 88 10 bis 15 regeln die Fangarten und Be—
schaffenheit der Fanggeräthe.
Wir haben die Polizeibehörden angewiesen, die Be—⸗
obachtung des Verbots sowohl bezüglich des Feilbitens
und Verkeufs von Fischsamen und Fischen unter dem Mini—
nalmagtz, ais cuch bezüglich der Fangarten und Fang—
geräthe flreng zu kontroliren, nicht minder auch der Beaus—
sichtigung der Gerisser besordrre Fürsorge zuzuwenden,
ind Torrveunticnen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Im Usbrigen glauben wir von der Einsicht des kon—
sumirenden Pubtikums erwarten zu dürfen, daß dasselbe
durch sein Berholten beim Einkauf jenen Coutraventionen
ür die Zukuaft möglichst jede Veranlassung nehmen wird.
Trier, den 19. Dezember 1877.

Auf Grund des Gesetzes vom 26. Febcuar 1870, ve—
reffead die Schonzeiten des Wildes, wird für dieses Jahr
and für den ganzen Regierungebezirk der Anfsang der
Schonztit für Hasen auf den 20. Janur hiermit fesigesetzt.
Trier. deun 8. Zanuar 1878.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Netbdera in Gemäßheit der All rhöchsten Verordnung
bom 5. Scptember d. Is. (G.S. S. 215) mit der Ber⸗
ptung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche
heseudere aun das kirchliche Collektenwesen, vorbehaltlich
der Bistiummigz des Art. 24 Nr. 7 des Gesetzes vom
3. Zuni v. Is. auf die Königl. Consistorien übergegangen
ist, hat das Könial. Consistorium zu Coblenz für die Zeit
hom 1. Jannar 1878 ab bis auf Weiteres wegen des hier—
dei zu beobachtenden Verfahrens Folgendes angeordnet:
Die Erträge der Collekten — nach Abzug etwaiger,
jedoch möglichst zu vermeidender Portokosten — wer—
den, wie bisher, an die Königlichen Steuerkassen ent—
vweder sofort nach abgehaltener Sammlung, sofern

dies ohne Kosten geschehen kann, oder bei der An—
wesenheit der Königl. Steuerempfänger in den resp.
Ortschaften zum Lokalempfang der Staatssteuern, ab—
geliefert und wird dieser Ablieferung ein besonderes
Schreiben beigefügt, auf welchem sich gleichzeitig eine,
zur sofortigen Ausfülluug und Rückgabe beftinmmte
Quittung übder den Empfaug des Berrages befindet.
Zu Anfang eines jeden Quartals sind ven den Herrn
Geistlichen die ad 1 gedachten Quittungen über die
eingezahlten Collektenecträge den Herrn Superinten—
denten einzureichen, welche dieselben nach den einzel—
nen Colleklen zu orduen und für jede Coltlekte
mit besonderm Begleitberichte dis zum 15.
Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Ottober der
Königl. Regierung vorzulegen haben.
Die au die Königl. Steuerkassen zur Ablieferung
kommenden Beträge sind von diesen wie bisber an die
Communal-Instituten Kasse, vresp. wegen der Cyollekte für
Siudirende in Rom an die Haupt-Kasse der Königlichen
Regierung einzusenden.
Die bisherige ECinsendung vou Ertrass-Anzeigen seitens
der Herren Bürgermeister wie überhaunpt deren bisherige
Mitwirkung in Bezug auf diese Collekten kommt daher vom
1. Januar 1878 ab in Wegfall.
Saarbrücken, den 7. Januar 1878.

In Gemäßheit der Verordnungen der Königlichen Re—
zierung zu Trier vom 21. Juli 1836 und vom 23. Jannar
1871, (Anmtsblatt von 1871 Nr. 4) ist der dietjährtge
hengst-Körtermun von dem Schauamt für die Areise
Saarbrücken, Saarlonis, Otwener und St. Wendel aut
Mittmoch den 39. ZJannuir, 10 Ahr Vor ittaga
zu Lehach uberatmt worden, Awoa alle Besitzer von
heagsten, melche zum Beltzen der Slutn anderee Eigen
hümer hergeg'ben wecden sollen, hierhurch mit dae Auf—
forderung in Keuntaiß gesetzt werhen, die betreenden
Hengite zur Ustersuchung dem Schaumte pünkllich vor—
zuführen.
Gleichzeirig werden die nachstehenden Bestimmangen
der Körordnueg vom 20. Dizember 1832 (Amtsblatt von
1833 Nr. 2):
8 83. Als Beschäler dürfen nur sosche Henzgste auge—
kört (genehmizt) werden, walche, satest zu beauchvaren
Reit⸗ doer Zugpferden geeituuct, gate Fehlen ervacten
sassen. Sie müssen uber'3 Jahee alt, und dürfen widers
uini nicht äiter a!s 29 Jabee, auch vicht unter 5 Fuß
hreußisch zroß seia. Unzuassig sin ferner. solch, wele
nit äußern Erbfeotern, aas: Spatt. Hasenh en, den
Schaalen und A.genfeh ern, odec vergleichen ing rchent
Feblern, als: Koller, Dämpfitket Keppesetz uuuze —B
sucht, oder sonstigen bedrate en Mäsgeln dehofter siad,
als: große Senktug oder Aeunnang d,s Rücens, zu
lange Fesseln, brvorrazende Hütten, Gebogeaheit Icö
Kaie — zewöhnlich das: in die Kete häzen Zenannt
nicht ureichende Stärke der Vorschentel ꝛc. ꝛc.
F Die B.schlässe des Shan-Antes werden schriftlich
berzeichnet und mit einer — —
ihrer Güte der Regierung eingereicht, welche darauf die
n. und abgekörten Hengite nach Farde, Ahzeichen,
Größe, Alter, Raçe, Eigenthümer und Aufenthalt öffentüch
dekannt macht. KUeber jeden genehmigten Beschäler wird
dem Eigenthümer eine gedruckte Bescheinigung auf ein
Jahr gültig ertheilt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.