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—i
Nr. 1I.
Montag, 7. Januar
1878.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier⸗
Vorschule zu Weilburg einzutreten wünschen.
1) Die Unteioffizier-Vorschule hat die Bestimmung, ge⸗
eignete junge Leute von ausgesprochener Neigung für
den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen der Kon—
firmation und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter
derart fortzubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf
tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie
dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse soweit zu
ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den mili—
tärischen Beruf, sondern auch fuͤr ihre spätere Ver—
wendbarkeit im Civildienste wünschenswerth ist. —
Daneben wird der körperlichen Cntwickelung und Aus—
dildung, unter spezieller Berücksichtigung der Anforde—
rungen des Militärdienstes besordere Aufmerksamkeit
zugewendet.
Die Ausbildung in der Unteroffizier-Vorschule dauert
zwei Jahre. Laͤngeres Verbleiben, in derselben erfolgt
aur bei mangelhafter körperlicher Entwickelung.
Die Zöglinge der Unteroffizier-Vorschule sind nicht
Militärpersonen. Die Aufnahme begründet aber die
Verpflichtung, aus der Vorschule unter Uebernahme
der für die Ausbildung in einer Unteroffizierschule
festgesetzten besonderen Dienstverpflichtung, unmittelbar
in die hierfür bestimmte Unteroffizierschule überzutreten
und für jedes Jahr des Aufenthaltes in der Unter—
offizier⸗ Vorschule zwei Jahre über die gesetzliche Dienstaflicht
hinaus aktiv in der Armee zu dienen, für den
Fall aber, daß sie dieser Verpflichtung überhaupt nicht
oder nicht in vollem Umfange nachkommen sollten, die
auf ihn gewendeten Kosten, im Betrage von 465 Mk.
für das Jahr, sofort unweigerlich zurückznerstatten.
Bei dem Uebertritt in die Unteroffizierschule hat der
Freiwillige den Fahneneid zu leisten und steht dann
wie jeder andere Soldat des aktiven Heeres unter den
militärischen Gesctzen.
Nach zweijähriger Ausbildung in der Unteroffizierschule
werden die in der Unteroffizier-Vorschule vorgebildeten
Füsiliere der Armee überwiesen, und zwar diejenigen,
welche die Qualification hierzu erworben haben,als
Antersffiziere.
Die Aufnahme in die Unteroffizier-Vorschule ist von
folgenden Bedingungen abhängig:
Die Aufzunehmeunden duürfen in der Regel nicht
unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.
Sie müssen sich untadelhaft geführt haben, voll—
ommen gesund, im Verhältuiß zu ihrem Alter kräftig
gebaut, sowie frei von körperuͤchen Gebrechen und
wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krautheiten
sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie
(nicht stotternde) Sprache haben.
Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig
schreiben, Gedrucktes (in deutscher und lateinischer
Druckschrift) ohne Anstoß lesen und die vier Spezies
rechnen können.
Bettnässer, Bruchleidende und mit Fußschweiß be—
haftete junge Leute dürfen nicht aufgenommen werden.
Wer in die Unteroffizier-Vorschule aufgenommen zu
werden wünscht, hat sich, begleitet von seinem Vater
oder Vormund, persönlich dem Landwehr-Bezirks⸗
Tommandeur seiner Heimath vorzustellen und hierbei
folgende Papiere vorzulegen:
a) ein Geburtszeugniß,
b) ein Unbescholtenheitszeugniß der Polizeiobrigkeit,
c) etwa vorhandene Schulzeugnisse,
I) die schriftliche unter 8 erwähnte Verpflichtung mit der
gleichfalls schriftlichen Genehmigung des Vaters
oder Vormundes.
Der Landwehr Bezirks-Commandeur veranlaßt die
ärztliche Untersuchung und die schulwissenschaftliche
Prüfung.
Die rechtzeitige Einberufung zum 1. October erfolgt
jedes Jahr durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-Commandos.
Wer nicht spätestens bis zum 1. Dezember jedes
Jahres einberufen ist, bleibt noch ein Jahr notirt;
findet er dann keine Berücksichtigung, werden die Pa—
piere zurückgesandt, womit jede Aussicht auf Einstellung
in die Unteroffizier-Vorschule Weilburg erlischt.
Bei der Gestellung zum Eintritt in die Unteroffizier—
Vorschule müssen die Einberufenen mit einem Paar
zuter Stiefeln und zwei neuen Hemden, sowie mit
3 Mark zur Beschaffung des erforderlichen VPutzzeuges
yersehen sein.
Im Institut wird ihnen das zum Lebensunterhalt
Nothwendige, einschließlich der Kleidung und der Lehr—
mittel, unentgelltich gewährt. —
Berlin, den 15. Juli 1877.
sriegs⸗Ministerium.
v. Kameke.
7)
3)
9)
3)
Einführung des Worttarifs im telegraphischen Verkehre mit Niederland
und mit Helgoland.
Vom 1. Januar 1878 ab wird im telegraphischen Ver—
lehre mit Niederland und Helgoland der Worttarif einge⸗
führt werden.
Bei den deutschen Telegraphenanstalten wird für das
gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen zur Erhe—
bung gelangen: