Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

58 gelangen und in trigonometrischen Feldarbeiten
bestehen.
Da für das Gelingen dieses gemeinnützigen und mühe—
vollen Unternehmens aber die Mitwirkung der Magistrate,
Gutsherrschaften, der Grundeigenthümer und Einsassen, so—
wie der Prediger, auch der Landes verwaltungsbehörden und
Offizianten gedachten Regieruugsbezirks erforderlich ist, so
werden die genannten Behörden und Personen hierdurch
aufgefordert, diese Allerhöchste Absicht um so meht kräftig
zu unterstützen, als die zu verlangenden überhaupt nichi
lästigen Hülfeleistungen in der Regel nur ein bis zwei Mal
für einen Ort erforderlich sein werden. Diese dem Herrn
Major Schreiber und den ihm untergebenen Dirigenten,
Offiziere, Trigonometern und Hülfstrigonometern zu ge—
währenden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgenden.
1) Bei Besteigung der Kirchthürme und anderer erhabener
Orte, wenn es verlangt wird, einen oder zwei der
umliegenden Gegend kundige Leute mitzugeben, welche
die entfernten sichtbaren Ortschaften zuverlässig zu
benennen wissen;
Die zur Besteigung der Thürme und zur Eröffnung
von Aussichten etwa nöthigen Anstalten zu gesiatten.
Die königlichen Forstbeamten werden angewiesen,
bei den zur Gewinnung von Durchsichten unumgänglich
nöthig werdenden Durchhauen förderliche Unterstützung
zu leisten.
Bei Besichtigung der Gegenden auf Verlangen Führer,
zum Transporte und zur Bewachung von Instrumenten,
sowie zu anderweitig nothwendigen Arbeiten und zu
Botengängen geeignete Leute gegen ortsübliche Zahlung
zu gestellen.
Bei Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Ver—
anlassungen haben die Ortesobrigkeiten dem Herrn
Maijor Schreiber und den ihm untergebenen Dirigenten,
Offizieren, Trigonometern und Hülfstrigonometern auf
Verlangen Miethsfuhrwerk gegen eine billige die orts—
üblichen Preise nicht überschreitende Vergütung, die so—
fort baar bezahlt werden wird, zu beschaffen und
überhaupt für ein schnelles und sicheres Fortkommen
zu sorgen.
Das zur Errichtung der Signale erforderliche Holz,
welches nur dann requirirt werden wird, wenn es
unmittelbar zu dem gedachten Zwecke verwendet
werden soll, ist von den Forstbeamten aus den königl.
Forsten gegen Bezahlung nach der Forsttaxe zu ver—
abfolgen. Die Nebenkosten, worunter die Hauerlöhne
und die etwaigen Rückerlöhne bis zu den Abfuhrwegen
verstanden werden, sind der Forstkasse ebenfalls zu er⸗
statten. Sollten diese Forsten aber von dem Orte,
wo die Hölzer verwendet werden sollen, so entfernl
liegen, daß durch die Beschaffung der Hölzer ein Zeit—
verlust oder unverhältnißmäßige Kosten entstehen
würden, so ist die erforderliche Quantität von den
Grundeigenthümern aus ihren Privatgehölzen zu liefern,
diesen aber das Gelieferte aus dem Fonds der Landes⸗
triangulation zu bezahlen. Die zur Abfahrt dieser
Hölzer nöthigen Fuhren werden von den Ortschaften
geleistet und nach billigem Uebereinkommen sogleich
bezahlt.
Desgleichen werden die zur Errichtung eines Signals
erforderlichen Mannschaften von der Grundherrschaft
oder den nächsten umliegenden Ortschaften zusammen—
gebracht und, da die Aufrichtung nur einige Stunden
Zeit erfordert, auf Verlangen mit 25 Pfennigen für
den Mann bezahlt. Zu Signalbauten dagegen, welche

mehrere Tage Zeit erfordern, sind die nöthigen Ar—
beiter gegen den ortsüblichen Tagelohn zu gestellen.
Gegen Vorzeigung einer offenen Ordre sind die genannten
Dirigenten, Offiziere, Trigonometer und Hülfstrigono—
meter überall, wo sie es verlangen werden, für sich
und ihre Diener resp. Burschen, die Dirigenten auch
noch für ihre Pferde, mit geeignetem Quartier und
entsprechender Verpflegung zu versehen. Für diese
Leistungen hat von den Betreffenden unmittelbar eine
angemessene Bezahlung zu erfolgen. Die Fourage
für die Pferde der Dirigenten ist gegen die vorschrifts—
mäßige Quittung herzugeben. Älle übrigen Hülfs—
leistungen und aller Vorschub, welcher den Beauftrag⸗
ten widerfahren, insofern sie zur Beförderung ihres
Geschäfts gehören, werden gern bemerkt werden.
Es wird von den betreffenden Grundbesitzern, Predigern
c. 2c. erwartet, daß sie mit Bereitwilligkeit der Allerhöchsten
Absicht entsprechen und dadurch zum besseren Gelingen eines
ee nothwendigen als nützlichen Unternehmens beitragen
werden.
Berlin, den 2. März 1877.
Der Finanz⸗Minister. Der Minister des Innern.

Vorstehendes Rescript wird mit Bezugnahme auf die
Bekanntmachung in Nr. 17 des diesjährigen Kreisblattes
zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
Saarbrücken, den 18. Mai 1877.

Nachweisung
der Beiträge der Gemeinden des Kreises Saarbrücken zur
Lehrer⸗Wittwen- und Waisenpensionskasse für das Etatsjahr
1877,78.

Bürgermeisterei

—
F
838
—532
2*

Beitrag
212

Saarbrücken 10 180
St. Johann 28 276
Malstatt 25 300
St. Arnual 6 72
Zischnisheim 10 120
Dudweiler 23 276
Gersweiler 7 84
deusweiler 221144
dleinblittersdorf 48
Ludweiler 96
Püttlingen 156
Sellerbach 132
Friedrichsthal 132
Sulzbach 252
Völklingen 18 216
Summa A,
Indem vorstehende Nachweisung unter Hinweis auf
die Verfügung Königl. Regierung vom 6. Dezember v. J.
J. B. 15,573 zur Kenntniß der Herrn Bürgermeister gebracht
wird, werden dieselben ersucht, die betr. Beträge durch die
Gemeindekassen an die hiesige Lehrerwittwenkasse (Rendant
Mielcke) abführen zu lassen.
Saarbrücken, den 26. Mai 1877.
            
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