Trier und hat als solcher direkte polizeiliche Verfügungen
nicht zu erlassen.
Bb. Verhältnisse zu den vorgesetzten Behörden.
8. 6. Der unmittelbare Vorgesetzte des Fabriken-In—
spectors ist der Ober-Präsident.
Berichte über gewerbliche Verhältnisse allgemeiner Natur,
Vorschläge wegen des Erlasses von Polizei⸗Verordnungen
oder wegen genereller Regelung der innerhalb seines Wir
kungskreises liegenden Verhältnisse hat der Fabriken⸗Inspec⸗
tor stets an den Ober⸗Präsidenten zu richten, welcher auch
allein berechtigt ist, dem Fabriken-⸗Inspector besondere über
seinen ordentlichen Wirkungekreis hinausgehenden Aufträge
zu ertheilen. Ebendemselben ist alljährlich im Januar ein
allgemeiner Bericht über seine amtliche Thätigkeit vom Fabri—⸗
ken⸗Inspector zu erstatten.
3.7; Soweit es sich um Maßregeln in Betreff einzelner
gewerblichen Anlagen oder Betriebe, um Verfügungen oder
Anweisungen an einzelne Kreis- oder Local-Behörden und
dergleichen handelt, ist der Fabriken-Inspector befugt, seine
Anträge direkt an die zuständige Regierung zu richten. In
demselben Umfange hat er den von den Regierungen (8 8)
direkt an ihn ergehenden Anweisungen jund Verfügungen
Folge zu geben.
Sofern die Regierungen (5 5) für erforderlich halten,
über allgemeine Maßregeln oder Polizei⸗Verordnungen ein
Gutachten des Fabriken-Inspectors zu erhalten oder den—
selben zu ihren Berathungen zuzuziehen, köunen sie ihre Auf⸗
träge beziehungsweise Einladungen gleichfalls direkt an den
Fabriken⸗Inspector richten, welcher denfelben, soweit thun—
lich, Folge geben wird. Nöthigenfalls wird der Ober-Präsi—
dent auf Antrag der betreffenden Regierung das Erforderliche
verfügen.
Die Stellung und Befugnisse der Gewerbe⸗Departe⸗
ments⸗Räthe werden durch die Errichtung der Fabriken—
Inspector⸗Stelle nicht alterirt. Der Fabriken-Inspector hat
es sich angelegen sein zu lassen, bei seiner amtlichen Thätigkeit
mit denselben im Einvernehmen zu handeln, wie er seiner—
seits auch von ihnen Förderung und Unterstützung seiner
Thätigkeit zu erwarten hat.
C. Verhältniß zu den Organen der Kreis—
und Orts-Polizei.
8 8. Die Kreis- und Ortspolizeibehörden sind ange—
wiesen, dem Fabriken-Inspector bei den Revisionen gewerb—
licher Anlagen auf Erfordern Assistenz zu leisten und ihm
überhaupt bei Ausübung seiner Amtsfunktionen jede inner—
halb ihrer Zuständigkeit liegende Unterstützung zu Theil
werden zu lassen.
Soweit der Fabriken-Inspector nicht auf Grund des
8. 182 Alinea 1 der Gewerbe-Ordnung bezw. des 8 11 des
Gesetzes vom 16. Mai 1853 ausnahmsweise direkte Ver—
fügungen trifft, hat er sich wegen der zur Sicherung einer
wirksamen Beaufsichtigung der gewerblichen Anlagen oder
zur Abstellung einzelner Uebelstände von ihm für erforder—
lich zu erachtenden Verfügungen und Maßregeln, sowie wegen
etwa zu stellender Strafanträge zunächst an die ordentlichen
Orts- und Kreispolizeibehörden zu wenden.
Soweit seine Anträge und Vorschläge bei diesen keine
Berücksichtigung finden, hat er die erforderlichen Maßregeln
bei der zuständigen Vezirksregierung zu beantragen.
8 9. Mit den technischeu Beamten der Kreise (Kreis—
Physilkus, Kreis-Baumeister) wird sich der Fabriken-Inspector
über die den amtlichen Wirkungskreis derselben berührenden
Fragen ins Benehmen setzen. Hält er in besondern Fällen
die Mitwirkung derselben bei den von ihm vorzunehmenden
Revisionen für erforderlich, so hat er darauf gerichtete moti—
virte Auträge bei der zuständigen Regierung einzubringen
D. Rechte und Pflichten gegenüber den
Besitzern und Leitern gewerblicher Anlagen.
8 10. Die Inhaber und Leiter gewerblicher Anlagen
sind verpflichtet, dem Fabriken-Inspector den Zutritt zu
denselben — so weit es sich um die ihm nach F 182 der
Gewerbe-Ordnung obliegenden Funktionen handelt — zu
jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Au—
lagen im Betriebe sind, zu gestatten, und so weit es sich
im die unter den Z 16 der Gewerbe⸗Ordnuug fallenden Am
lagen handelt, auf Erfordern die Concessionsurkunde vor—
zulegen.
8 11. Den Nachweis seiner amtlichen Eigenschaft
führt der Fabriken-Inspector durch Vorzeigung der Hm vom
Ober⸗Präsidenten ausgestellten Legitimationskarte, und im
schriftlichen Verkehr durch Anwendung des ihm verliehenen
Dienstsiegels.
812. Dem Fabriken-Inspector wird unter Verweisung
auf seinen Diensteid die Verpflichtung auferlegt, die ba
Wahrnehmung seines Dienstes zu seiner Kenntniß gelangen⸗
den Fabrikgeheimnisse auf's Strengste zu bewahren.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Auf Grund Verfügung der Königlichen Regierung zu
Frier vom 5. Juli 1876, J. A. 8619 wird das schifffahrt⸗
kreibende Publikum hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß wegen
der innerhalb der Festung Saarlouis beim Sandrechen Seitens
der Militair⸗ Behoͤrde augelegten Schwimm- und Bade⸗An—
stalt nebst Nachenfähre die dort zu Berg fahrenden Schiffe
erst oberhalb der Nachenfähre die Halfenpferde wieder au—
legen können.
Die Schiffer werden hierdurch vor jeder Beschädigung
der vorbemerkten Anlagen beim Passiren derselben verwaͤrnt
St. Johann a/S., den 24. Mai 1877.
Der Königl. Bauinspector
Schönbrod.
Lehrerconferenzen
sind anberaumt auf Dienstag den 29. d. Mts. in Du d—
weiler im Schulsaale der II. Knabenklasse (Lehrer Thinnes)
für die Lehrer des Schulberinges Dudweiler und auf
Donnerstag den 7. Juni er. in Völklingen im Schul—
saale des Lehrers Neu für die Lehrer des Beringes Volk—
liugen, und zwar jedesmal Nachmittags 2 Uhr. Zu diesen
Lonferenzen werden die der unterfertigten Inspection ange⸗
hörigen Herren Lehrer und Local-Schulinspectoren der be—
treffenden Schulberinge hierdurch ergebenst eingeladen.
Saarbrücken, den 19. Mai 1877.
Der Königliche Kreis-Schulinspektor
Dr. Rachel.
— —— — ————————
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Die von Seiner Majestät dem Kaiser und König be—
fohlene Triangulation der Provinzen des Staats wird in desem
Jahre unter oberer Leitung des mit Führung der Geschäfte
des Chefs der trigonometrischen Abiheilung der Landes—
Aufnahme beauftragten Majors Schreiber vom NebenEtat
des großen Generalstabes, à la suité des Generalstabes der
Armee, auch in dem Regierungsbezirke Triser zur Aus—⸗