Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

für etwaige Liegetage bezeichneten Gebühr —
88 23 und 24 1. c. —
Die Abfindung für Liegetage bezw. die vorschußweise
Verpflegung für Rechnung des Transportführers ist jedoch,
wenn nicht besondere Umstände es erheischen, durch Ein—
beorderung der Mannschaften grade zu dem Tage, an wel—
chem sie den Weitermarsch zum Truppentheil anzutreten
haben bezw. dem Transportführer zu überliefern sind, zu
bermeiden. Vergl. Verfügung vom 15. Februar 1870 (A.⸗
V.«Bl. S. 25).
C. Durch Transportführer.
Sämmtliche auf Grund der Ueberlieferung in ihre
Verpflegung getretenen Mannschafiten
mit Marschverpflegungsgebührnissen auf die wirk⸗
liche Dauer der Anwesenheit beim Transport nach
den 88 24-38, 35 und 41 al. 1-3 und An—
merkung des mehrbezeichneten Reglements und
hinsichtlich der Höhe der Sätze nach der Fest⸗—
setzung unter A2
bei angeordneter Eisenbahn-Etappenverpflegung jedoch nach
der Verfügung vom 20. Mai 1874 — Nr. 91/5
M. O. D. 2 und vom 20. Januar 1876 (A.⸗
V.«Bl. S. 27/28), Inhalts deren die verab—
reichte Verpflegung bezw. das für die Eisen—
bahnfahrt aus Magazinen oder von Lieferungs—
unternehmern empfangene Brod durch den Trans—
portführer aus den Gebührnissen der Mann—
schaften zur Stelle zu bezahlen ist.
Die Verfügung vom 7. Juli 1874 — Nr. 727. 6.
M. O. D. 3. — nach welcher die zu den Uebungen ein—
beorderten Mannschaften auch unter militärischer Transport—
führung für den Marsch vom Stabsquartier des Landwehr—
Bataillons zum Uebungsorte mit dem tarifmäßigen Marsch⸗
gelde zu versehen waren, tritt hierdurch außer Kraft.
D. Durch den empfangenden Truppentheil.
Die zu den Uebungen einberufenen Mannschaften des
Beurlanbtenstandes, soweit dieselben nicht als unbemittelte
ihre Marschgebührniß bereits bei den Ortsbehörden bezw.
Steuerempfängern erhoben haben,
mit dem tarifmäßigen Marschgelde und zwar
auf die Entfernung vom Aufenthaltsorte bis zum
Stabsquartier des Landwehr-Bataillons bezw. —
bei nicht stattfindender Berührung desselben — bis
zum Sammelorte, sofern die Weiterinstradirung
zum Truppentheil unter Transportkommando oder
— im ersteren Falle — einzeln durch das Land—
wehr⸗Bezirks-Kommando ecfolgt war,
auf die Entfernung vom Aufenthalts- bis zum Ue—
bungsorte, wenn die direkte Instradirung stattzu—
finden hatte. — Vergl. oben unter J. —
iII. Seitens der Ortsbehörden bezw. Steuerempfänger
erfolgt die Zahlung
des Meilengeldes — VU Al —, ohne daß es hier—
zu eines naͤheren Vermerks auf den Einberufungs—
ordres bedarf, lediglich auf Grund der Entfernungs⸗
Tabellen; (die Rekruten sind über ihre diesfällige
Gebührniß gleich nach ihrer Aushebung zu belehren
— E. O. 879. 3 —)
des Marschgeldes — II As — mit dem von dem
Landwehr-Bezirks-Kommando nach Anleitung des
Schemas 11 bezw. 5 der L. O. anf den Einbe—
rufungsordres bezw. Gestellungslisten zu vermer⸗
kenden Betrage.
Bezüglich derjenigen Uehungsmannschaften des
Beurlaubtenstandes, welche zunächst in das Land—

3.

wehr⸗Bataillons⸗Stabsquartier einbeordert werden,
ist nur der bis dahin event. gebühreude Betrag
anzugeben. — Vergl. Vorstehendes unter B.
Gleichartige Vermerke der Landwehr-Bezirks-Kom—
mandos bilden auch in dem unter Deberegten Falle die
Grundlage für die Zahlung des event. zuständigen Marsch—
geldes an einberufene Uebungsmannschaften durch den em—
pfangenden Truppentheil.
Wird das Marschgeld von unbemittelten, zu den Ue—
bungen einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes
auf Grund des nach der Verfügung vom 7. September
1876 (A.«V.«Bl. S. 186) angeordneten Vermerks bei den
Ortsbehörden bezw. Steuerempfängern erhoben, so ist von
diesen Stellen zur Vorbeugung von Doppelzahlungen —
vergl. oben unter D — die erfoigte Zahlung auf der Ein—
berufungsordre des Empfängers in Gemäßheit des durch
das A.«V.«Bl. Nr. 17 pro 1869 publicirten gemeinschaft—
lichen Erlasses der Herren Minister der Finanzen und des
Innern vom 7. Oktober 1869 kurz zu vermerken.
Auf den Einberufungsordres ꝛc. von Gestellungspflich—
tigen, soweit dieselben nicht Rekruten — II Al — oder
Uebungsmannschaften des Beurlaubtenstandes sind, ist unter
dem Vermerke über die Höhe der Marschkompetenz hinzu—
zufügen:
Wird der Empfang derselben bei der Ortsbehörde be—
ziehungsweise dem Steuerempfänger unterlassen, so
geht der Anspruch darauf verloren.
1V. Erfolgt die Einberufung unter außergewöhnlichen
Verhältnissen nicht durch Einberufungsordres oder Gestel—
lungslisten, sendern durch öffentliche Aufforderung — L.
O. 8 19. 5 — so haben die Ortsbehörden bezw. Steuer—
empfünger die von ihnen event. zu zahlenden Gebührnisse
vom Aufenthalts- bis zum Sammelorte, und in dem zu JII
Aeb beregten Falle, bis zum Garnison- oder Formations—
Orte des Truppentheils der Einderufenen nach den Ent—
fernungstabellen selbst zu ermitteln. Die genannten Stellen
sind dann für die Richtigkeit der geleisteten Zahlungen
ebenso, wie für die Richtigkeit der nach II Am zahlbaren
Meilengelder den Bestimmungen gemäß allein verantwortlich
Berlin, den 6. April 1877.
Kriegs-Ministerium. Militär-Oekonomie-Departement
v. Hartrott. Dresow.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom
20. Juni 1874 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kennt—
niß, das Seitens des 25. Rheinischen Provinzial-Landtages
die nachgenannten Personen zu Mitgliedern resp. Stellver—
tretern der Rheinischen Deputation für das Heimathwesen
gjewählt, resp. wieder gewählt worden sind, naͤmlich:
1. der Advokat-Anwalt Bremig zu Coblenz zum Mit⸗
gliede und der Graf Franz von Spee zu Cromford
zu dessen Stellvertreter,
der Bürgermeister Gymnich zu Eschweiler zum Mit—
gliede und der Provinzial-Feuer-Societäts-Director
Seul zu Düsseldorf zu dessen Stellvertreter, sowie
der Landrath z. D. Freiherr von Eerde zu Geldern
zum Mitgliede und der Advokat-Anwalt Courth zu
Düsseldorf zu dessen Stellvertreter.
Coblenz, den 8. Mai 1877.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz,
v. Bardeleben.
            
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