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XNr. 21.
Saarbruücker
Kreis—
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Dienstag, 22. Mai
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den Kreis Saarbrücken. —
1877.
————
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Abfindung der zum Dienst einberufenen Mannschaften mit
Marschgebührnissen.
Ueber die Abfindung der zum aktiven Militärdienst
einberufenen Rekruten, sowie der zu Uebungs- und anderen
Zwecken wieder eingezogenen Mannschaften der Reserve und
Landwehr mit Marschgebührnissen sind in neuerer Zeit
wiederholt Unsicherheiten hervorgetreten, zu deren Besei—
tigung in Nachstehendem auf die maßgebenden Bestim—
mungen verwiesen, zum Theil auch eine Modifikation der—⸗
selben angeordnet wird.“)
J. Die Gestellung sowohl der Rekruten — incl. Nach—
ersatz — als sämmtlicher Mannschaften des Beurlaubten—
standes, einschließlich der Dispositiounsurlauber, findet grund—
sätzlich zunächst in den Stabsquartieren der Landwehr—
Bataillone oder an den in den Einberufungsordres ꝛc. be—
sonders bezeichneten anderen Sammelorten statt. Sind ein—
zelne Kategorien von Mannschaften der Reserve und Land—
wehr direkt zu den Truppentheilen zu instradiren, so be—
stimmt dies das betreffende General-Kommando (E. O. 8
80. 1. — K. O. 8 18. 8. — L. O. 8 19. 1 u. 13. —
R. O. 8 14. 2.)
Hieraus folgt, daß sich die Abfindung der Eingangs
bezeichneten Mannschaften mit den bestimmungsmäßigen
Marschgebührnissen durch die Ortsbehörden bezw. Steuer—
empfänger im Allgemeinen auf die Entfernung von den
Aufenthalts-**) bis zu den erwähnten ersten Sammelorten
zu beschranken hat, wogegen für die weitere Abfindung bezw.
Verpflegung der Mannschaften auf dem Marsche vom Land⸗
wehr⸗Bataillons-Stabsquartier ꝛc. bis zum Eintreffen bezw.
bis zur Uebergabe im Garnison- oder Uebungsorte mili—
tärischerseits, und zwar entweder durch die Landwehr-Be—
zirkse-Kommandos oder durch Transportsührer Sorge zu
tragen ist.
Eine Gewährung der bestimmungsmäßigen Marsch—
gebührnisse für den ganzen Marsch vom Aufenthaltsort bis
zum Garnison- oder Uebungsort durch die Ortsbehörden
oder Steuerempfänger hat nur ausnahmsweise (L. O. 8 19.
18) einzutreten.
II. Speziell sind abzufinden im Friedensverhältniß
wie auch bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmach—
ungen des Heeres:
..). Es liegt in der Absicht, nach Einführung eines neuen Eisenbahn—
fahrtarifs — uüber dessen Zustandekommen Verhandlungen schweben —
die Bestimmungen über die Gewährung der Marschgebührnisse für Ersatz⸗
und Reserve⸗ c, Marnschaften einer durchgreifenden Aenderung zu entziehen.
**) Als Aufenthaltsort ist im Sinne dieser Bestimmungen derjenige
Ort anzusehen, in welchem der Betreffende in der Kontrole geführt wird
— 5.); fuür die im Äuslande be—
indlichen Personen des Beurlaubtenstandes gilt als Aufenthalsort der für
7 in der Richtung auf den Gestellungsort nächstgelegene inländische
»renzor
A. Durch die Ortsbehörden bezw. Steuerempfänger.
1) Rekruten, sowie drei⸗- oder vierjährige Freiwillige, —
E. O. 8 8386 — für den Marsch zum Stabsquar—
tier des Landwehr-Bataillons oder zu einem anderen,
in der Gestellungsordre ꝛc. als Sammelpunkt bezeich—
neten Orte
mit Meilengeld — 12110 Pfg. pro Meile —
nach 8 174 des Reglements über die Verpfleg—
ung dee Rekruten ꝛc. vom 5 Oktober 1854.
Mannschaften der Reserve und Landwehr, sowie Dis—
positionsurlauber ohne Rücksicht auf den Zweck der
Wiedereinberufung
a. für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr—
Velon bezw. zu einem anderen Sammelorte
owie
für den Marsch direkt zum Linientruppentheil in
dem zu J. beregten Ausnahmefalle
mit dem tarifmäßigen Marschgelde, wie dasselbe
sich aus dem von dem Bundesrathe alljährlich
festgesetzten Vergütungssatze für die volle Tages⸗
kost — 85 Pfg. pro 1877 — und dem für
die einzelnen Chargen feststehenden Löhnungs⸗
reste — 122 Pig. für Gemeine ꝛc., 2712 pPfg.
für Unteroffiziere ꝛc., 57142 Pfg. für Feldwebel
ꝛc. — zusammenstellt. — Verfüg. v. 3. Juni
1875 A.V.-Bl. S. 116/117. —
Wegen des von den Uebungsmannschaften bei dem
Truppentheil, zu dem sie einberufen sind, zu empfangenden
Marschgeldes vergl. die Bestimmung nachftehend unter D.
und wegen des Vermerks auf der Einberufungs-Ordre über
die an unbemittelte Uebungsmannschaften durch die Orts—
behörden oder Steuerempfänger erfolgte Marschgelderzahlung
die Bestimmung im letzten Alinea des Absatzes III.
B. Durch die Landwehr Bezirks Kommandos.
Die zu A. 1 und 20 bezeichneten Mannschaften, (also
einschließlich der zunächst in das Stabsquartier beorderten
Uebungsmannschaften des Beurlaubtenstandes):
1) wenn sie einzeln weiter zu senden sind für den Tag
des Eintreffens beim Bezirks-Kommando sowie für
etwaige Liegetage
mit Marschgeld nach 8 23 des vorbezeichneten
Reglements
und für den Weitermarsch
mit dem tarifmäßigen Marschgeld nach 8 85
l. c.; in beiden Fällen hinsichtlich der Höhe
der Sätze nach der zu A. 2allegirten Festsetzung,
2) wenn sie in Transporten weitergehen, bis zur Ueber
nahme durch den Transportführer und für dessen
Rechnung vorschußweise
mit der unter B. 1 für den Eintreffetag und