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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken.
Nr. 19
Montag,
7. Mai
1877.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Aus Anlaß des neuesten Nachtrags zur Postordnung
wird auf folgende Punkte besonders aufmerksam gemacht:
1) In der Aufschrift auf den Packeten muß im Falle der
Frankirung der Vermerk „frei“ ꝛc., im Falle der Ent—
nahme von Postvorschuß der Vermerk „Vorschuß von
.....“ unter Angabe des Betrages, und im Falle
des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch
Eilboten“ ꝛc. angegeben werden.
Von der Versendung gegen die ermäßigte Taxe für
Drucksachen sind die mittelst eines dem Durchdruck
ähnlichen Verfahrens hergestellten Schriftstücke aus—
geschlossen, gleichviel ob dabei eine Schablone bz. Ma⸗
trize zur Verwendung kommt oder nicht.
Zeitungen und solche Drucksachen, wie gedruckte Rund⸗
schreiben (Circulare), Geschäftsanzeigen (Avise) u. s.
w., welche zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe
zur Post gegeben werden, jedoch den für die Versen—
dung von Drucksachen unter Band gegebenen Bestim⸗
mungen nicht entsprechen, gelangen fortan auch im
inneren Verkehre nicht mehr zur Absendung, sondern
werden dem Absender zurückgegeben.
Bei Packetsendungen ist die Entnahme von Postvor—⸗
schuß auch auf der zugehörigen Begleitadresse vom
Absender zu vermerken.
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, welche
an einem bestimmten Tage dem Empfänger vorge—
zeigt werden sollen, dürfen nicht früher als sieben
Tage vorher zur Post eingeliefert werden.
Einem Postauftrage zur Accepteinholung können
mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie auf den
nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur An—
nahmeerklärung vorzuzeigen sind. Die mit einem
Postauftrage zu versendenden Wechsel dürfen jedach
einzeln und zusammen den Betrag von 3000 Mark
nicht übersteigen.
7) Die Annahme eines im Wege des Postauftrags vor⸗
gezeigten Wechsels gilt als verweigert, wenn dieselbe
nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder
wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen
beigefügt werden.
Berlin, W., 15. April 1877.
Der General-Postmeister
Stephan
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Dem landwirthschaftlichen Bezirks-Verein zu Mann⸗
heim (im Großherzogihum Baden) ist durch Allerhöchste
Kabinets-Ordre vom 17. v. M. gestattet worden, zu der
Ausspielung von Pferden. Kühen und Rindern, sowie von
Fahr- und Reitrequisiten, landwirthschaftlichen Maschinen und
Geräthen, welche derselbe bei Gelegenheit des in den ersten
Tagen des Monats Mai d. J. daselbst abzuhaltenden Haupt—
marktes für Pferde und Rindvieh zu veranstalten beabsichtigt,
auch in der Rheinprovinz Loose zu vertteiben, was wir hiermit
zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Trier, den 9. April 1877.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Der Ackerer Andreas Wiestner zu Fechingen be—
absichtigt die auf dem Banne von Fechingen, Flur 1, Nr.
376 belegene Scheune seines Hauses zu einem Schlacht⸗
haus einzurichte.
Dies Unternehmen wird mit dem Bemerken zur öffent⸗
lichen Kenntniß gebracht, daß Zeichnungen und Beschreibungen
des Projects auf dem Bürgermeister⸗ Amt zu Brebach zu
Jedermanns Einsicht offen liegen und daß etwaige Einwen—
dungen binnen 14 Tagen anzubringen sind.
Diese Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages,
an welchem die diese Bekanntmachung enthaltene Nummer
des Regierungs-Amtsblattes ausgegeben worden und ist
für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen
Titeln beruhen, präclusivisch.
Saarbrücken, den 24. April 1877.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung in Nr. 8
des diesjährigen Kreisblattes, betreffend die Aufbringung
der Beiträge zur Besoldung des Communal—
Oberförsters, werden nachstehend die von den waldbe—
sitzenden Gemeinden des Kreises Saarbrücken und dem
Stifte St. Arnual für die Etatsperiode vom 1. Januar
1877 bis ult. 1. März 1878 zu dem Gehalte und den
Dienstaufwandsgeldern des Communaloberförsters Storck
hierselbst zu zahlenden Beiträge, mit dem Ersuchen an die
Herrn Bürgermeister veröffentlicht, die Gemeindekassen wegen
Abführung der Beiträge an die Kreis-Communailkasse mit
Anweisung zu versehen. Bemerkt wird, daß ein Theil der
dem Kreis-Communalkassen-Rendanten zustehenden Hebege—
bühren im verflossenen Jahre nicht zur Erhebung gelangt,
daher jetzt an die genannte Kasse mitzuzahlen ist.
Ferner haben zufolge Verfügung Königlicher Regierung
oom 1. Februar ds. J. J. A. 924 die waldbesitzenden Ge—
meinden des Kreises und das Stift St. Arnual zu den Kosten
der auf Rechnung der Gemeindeforstverwaltung pro 1877 be—
schafften Druckformulare ohne Hebegebühren 52,15 M. bei-⸗
zutragen. Indem nachstehend auch die Vertheilung dieses
bereits gezahlten Betrages mitgetheilt wird, wird ersucht,
die Gemeindekassen zur Abführung der nachstehenden Be—
träge an die Kreis-Communalkasse mit Anweisung zu
versehen.
Saarbrücken, den 30. April 1877.
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