Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

waltung des provinzialständischen Vermögens und der pro⸗
vinzialständischen Anstalten in der Rheinprovinz vom 27.
September 1871 haben Wir mittelst Erlasses vom 1. No—
vember 1875 Unsere Genehmigung ertheilt.
Der gedachte Erlaß und der Nachtrag sind durch die
Gesetz Sammlung für 1875 Seite 600/ zur öffentlichen
Kenntniß gebracht worden.
Wahl des geheimen Ober-Regierungs⸗Rathes Freiherru
von Landsberg zum Landes Direktor.
Die von unseren getreuen Ständen vollzogene Wahl
des geheimen Ober-Regierungs-Rothes Freiherrn Hugo von
Landsberg zum Landes-Direktor haben wir auf die in der
Adresse vom 11. September 1875 angegebene Zeitdauer
bestätigt, zugleich auch gestattet, daß der Landesdirektor
Freiherr von Landsberg nach Ablauf seiner Wahlperiode
die Amtsgeschäfte so lange fortführen darf, bis er dieselben
einem neu gewählten und bestätigten Nachfolger übergeben
kann.
Abänderungen des Reglements für die Provinzial⸗Irrenan⸗
stalten, die Hebammen⸗Lehraustalt, die Blinden⸗Anftalt und
die Taubstummen⸗-Anstalten.
Den von unseren getreuen Ständen nach der Adresse
vom 16. September 1875 über die Abänderung einiger
Paragraphen der Reglements für die in der Rheinprovinz
porhandenen Provinzial-, Irren⸗, Heil- und Pflege-An—
stalten, über die Leitung und Verwaltuug der Hebammen—
Lehranstalt zu Cöln, der rheinischen Provinzial-Blindenan—
stalt zu Düren und des Reglements, betreffend den Uebergang
der in der Rheinprovinz vorhandenen Taubstummenschülen
zu Brühl, Kempen, Mörs und Neuwied in die ständische
Centralverwaltung, und deren Leitung und Verwaltung
hinsichtlich der Anstellung der Directoren und Lehrer gefaßten
Beschlüsse haben wir Unsere Genehmigung ertheilt.
Zur Urkunde dieser unserer gnädigsten Bescheidung
haben wir den gegenwärtigen Landtags-Abschied höchsteigenhändig
 vollzogen und verbleiben Unseren getreuen
Ständen in Gnaden gewogen.
Gegeben Berlin, den 831. März 1877.
gez. Wilhelm.
gez. von Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulen—
burg. Leonhardt. Falk. von Kameke. Achen—
bach. Friedenthal. von Bülow. Hoffmann.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Aus den Berichten der Jäger-Bataillone über die bei
ihnen eingestellten gelernten Jaͤger, sowie aus den Vor—
schlägen der Bataillone über Zulassung der Eingetretenen
zur Jägerprüfung, endlich aus den Resultaten dieser Prü—
fung selbst, läßt sich seit einigen Jahren die bedauerliche Er—
scheinung nicht verkennen, daß in neuerer Zeit die Schul—
bildung der mit vorgeschriebenem Lehrattest auf Forstver—
sorgung eintretenden jungen Leute mehr und mehr abnimmt
und bei einer verhältnißmäßig großen Zahl für ihren künf⸗—
tigen Beruf unzureichend erscheint.
Es hat sich gezeigt, daß ein großer Theil der vorschrifts⸗
mäßig gelernten Jäger in zu jugendlichem Alter vor Er—
langung gehöriger Schulbildung voreilig die Forstlehrzeit
begonnen hat und beim Eintritt in den Militairdienst voll—
kommen unbekannt mit den Regeln der Orthographie, sowie
mit den Anfangsgründen des Rechnens ist, und dieses in
einem Grade, der die spätere Verwendung im Forstdienst
geradezu unmöglich macht.
Ein solcher Mangel unentbehrlicher Reife und Vorbil—
dung kann durch die Nachhülfe und Fortbildung, welche den

sungen Leuten beim Bataillon Seitens der militairischen
Vorgesetzten zu Theil wird, selbst bei dem besten Willen
und der eifrigsten Bemühung nicht mehr ausgeglichen werden.
Die mit ungenügenden Schulkenntnifsen eintretenden
Lehrlinge haben daher keine Aussicht, das Ziel zu erreichen,
da bei der Jägerprüfung nach Vorschrift des Prüfungsreg—
lements die Abweisung unbedingt erfolgen muß, wenn der
Examinand nicht im Stande ist, Gedrucktes oder Geschriebenes
geläufig und richtig zu lesen, seine Gedanken über ein
gegebenes Thema verständlich und ohne erhebliche ortho—
graphische Fehler, mit mindestens gut leserlicher Handschrift,
nieder zu schreiben und in den vier Species mit benannten
und unbenannten Zahlen, in der Regel de tri und mit ein—
fachen und Decimal-Brüchen, geläufig und richtig zu
rechnen.
In den letztjährigen Prüfungen haben deshalb viele
Jäger nicht bestanden und abgewiesen werden müssen, weil
sie diesen Bedingungen nicht genügt haben, obschon sie rück—
sichtlich ihrer forstlichen Kenntnisse völlig befriedigt hatten.
Ich nehme hieraus Veranlassung, den Koͤniglichen
Forstbeamten zur Pflicht zu machen, daß sie bei Annahme
von Lehrlingen mit sorgfältiger Aufmerksamkeit daraus
halten, daß Letztere den erforderlichen Grad von Schul—
bdildung besitzen.
Die Herren Forstmeister und Ober-Forstmeister ver—⸗
anlasse ich zugleich, in allen Fällen die Genehmigung zur
Annahme eines Lehrlings (ß 8 Satz 83 des Regulativs
bvom 8. Januar 1873) nur zu ertheilen, wenn Sie sich
überzeugt haben, daß der Lehrling eine genügende Schul—
kenntniß erlangt hat.
Unter Hinweisung auf die 88 4 und 5 des Regulativs
vom 8. Januar 1873 empfehle ich ferner den Lehrherren,
daß sie sich angelegen sein lassen, die Lehrlinge auch in
den Schulkenntnissen zu befestigen und zu fördern, da es
sowohl im Interesse der jungen Leute selbst als auch im
Interesse des Dienstes, namentlich in Hinsicht auf die Er—
ziehung künftiger brauchbarer Büreaugehülfen für die Ober—
förster, dringend nothwendig ist, auch die Fertigkeit der
Lehrlinge im Rechnen und Schreiben durch angemessene An⸗
leitung und Uebung nach Möglichkeit zu fördern, und dies
sehr wohl ausführbar ist, ohne dadurch die practische Unter—
weisung und Uebung in den Waldarbeiten zu beeinträchtigen.
Wie ich vertraue, daß die Herren Oberförster in Be—
ziehung auf die von ihnen selbst angenommenen Lehrlinge
demgemäß verfahren werden, so veranlasse ich Sie, auch
bezüglich der bei den Förstern in der Lehre stehenden jun—
gen Leute nach Maßgabe des 8 5 des Regulativs vom 8
Januar 1873 ihre Einwirkung und Mitwirkung zur För—⸗
derung des Zwecks in ersprießlicher Weise eintreten zu lassen
Berlin, den 27. März 1877.
Der Finanz⸗Minister.
Im Auftrage: Hagen.

An sämmtliche Herren Dberforstmeister, Forstmeiste
und Oberförster. II. 5092

Indem wir vorstehendes Rescript zur öffentlichen Kennt—
niß bringen, machen wir darauf aufmerksam, daß im In—
teresse der jungen Leute, welche sich dem niedern Forstdienste
widmen wollen, die Bestimmungen desselben auch von
Privat- und Kommunal-Forstbeamten, welche sich mit der
Ausbildung von Forstlehrlingen befassen, sorgfältig zu be—
achten sein werden.
Trier, den 10. April 1877.
            
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