Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ar. 18.

Montag, 30. April

1877.

Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Landtags-Abschied für die vom 29. August bis 18. September 1875
versammelt gewesenen Stände der Rheinprovinz.
Wir Wilhelm
von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
entbieten Unseren getreuen Ständen der Rheinprovinz Un—
seren gnädigsten Gruß und ertheilen hiermit auf die Uns
vorgelegten Gutachten und Anträge des im Jahre 1875
versammelt gewesenen 24. Provinzial-Landtages den nach—
ttehenden Bescheid.
J. Auf die gutachtlichen Erklärungen über die
Propositionen.
Vereinigung der Bezirksstraßenfonds und der Fonds zur
Unter haltuug der Staatsstraßen zu einem Provinzialfiraßenfonds
 und Uebertragung der Verwaltung des letzteren an
den Provinzialverband und dessen Orgene.
Durch Unseren Erlaß vom 27. Dezember 1878 haben
Wir das revidirte Regulativ vom 17. September 1855,
hetreffend die Bezirksstraßenfonds der Rheinprovinz, vom
. Januar 1876 ab außer Kraft gesetzt und gleichzeitig die
Minister der Finanzen, des Innern und für Handel, Ge—
werbe und öffentliche Arbeiten ermächtigt, dem von Unseren
getreuen Ständen in der Sitzung vom 15. September 1875
beschlossenen Regulative, betreffend die Vereinigung der in
der Rheinprovinz bestehenden Bezirksstraßenfonds und der
Fonds zur Unterhaltung der Staatsstraßen zu einem Pro⸗
vinzialstraßenfonds, mit einem für erforderlich erachteten
Vorbehalte die staatliche Genehmigung zu ertheilen. Das
ꝛemnächst mit dem betreffenden Vorbehalte genehmigte Re—
zulativ ist durch die Amtsblätter der dortigen Provinz be⸗
annt gemacht worden.
II. Anf die stäudischen Petitionen.
Bewilligung eines höheren Staatszuschusses zum Neubau
des Ständehauses.
Der von Unseren getreuen Ständen in der Adresse
bom 9. September 1875 vorgetragene Bitte um Bewilligung
ines höheren Staatszuschuffes zum Neubau des Staände
hauses, als solcher Ihnen vorbehaltlch Unserer Genehmigung
und der Bewilligung durch den Landtag der Monarchie im
Vetrage von 70 000 Mart in Ausficht Jeflellt worden war,
haben Wir nicht zu entsprechen vermocht
Unseren getreuen Ständen steht ein Rechtsanspruch
uuf die Bewilligung irgend welcher Summe zu dem ge—
dachten Zwecke nicht zur Seite. Mit dem Beitrage von
28,000 Thalern, welcher seiner Zeit zum Wiederaufbau des
zerstörten nördlichen Schloßflügels aus Provinzialmitteln
ugesteuert worden ist, sollte, wie die Ordre vom 12. De—
ember 1842 bemerkt, der von Unseren getreuen Ständen
un die Ueberlassung der Geschäftsräume“ in dem Schloß⸗
lügel zu übernehmende Miethszins abgelöst werden. Es
durde also Unseren getreuen Ständen gegen Zahlung eines

Kapitals nur ein Miethsrecht auf die Geschäftsräume zu—
gestanden, welches, wenngleich auf unbegrenzte Dauer kon—
stituirt, doch mit dem Untergange der Sache gegenstandlos
wurde, für diesen Fall aber einen Anspruch auf Rücker—
stattung des Kapitals, namentlich nach den Grundsätzen des
ode civil, nicht gewährt. Lediglich auf Billigkeit beruht
es, wenn Unseren getreuen Ständen für den projektirten
Neubau eines Geschäftshauses jetzt ein Staatszuschuß in Höhe
der ehedem von ihnen zu den Kosten des Ausbaues des
Schloßflügels gezahlten Beitrages gewährt wird. In der
Staatsunterstützung noch weiter zu gehen, würde sich nicht
rechtfertigen.
Der von Unseren getreuen Ständen geltend gemachte
Umstand, daß bei einem Wiederaufbau des niedergebrann—
ten Schloßflügels in dem bisherigen Umfange der von dem
Fiskus aufzuwendende Kostenbedarf sich erheblich höher ge—
tellt haben würde, erscheint ohne Belang, weil die Räume, üm
deren Wiederherstellung es sich in diesem Falle gehandelt hätte,
nicht ausschließlich Unsern getreuen Staͤnden zur Benutzung
)ienten, sondern zu einem großen Theile bis auf diejenige
Zeit, während deren Unsere getreuen Stände Ihre Versamm—
ungen hielten, also mit seltenen Unterbrechungen, fast immer
ür die Zwecke der Kunstakademie verwendet wurden. Wenn
Ansere getreuen Stände vortragen, daß, als anfänglich er—
zrtert wurde, ob der Wiederaufbau des Schloßflügels mit
den ständischen Geschäftsräumen an der alten Sielle er—
'olgen sollte, Ihrerseits darauf gerechnet worden sei, es
verde Ihnen von dem Grund und Boden des eingeäscher—
ien Kunstakademiegebäudes ein Abschnitt zur Erweiterung
des sonst unzulänglichen Bauplotzes für das Ständehaus
ibgetreten werden, so hatten die Stände hierzu keinen be—
Jründeten Anlaß. Eine Zusage ist Denselben in dieser
Hinsicht nie gemacht worden. Uebrigens ist auch Unseren
etreuen Ständen dadurch, daß der Bau nicht auf der alten
Stelle ausgeführt wird, ein Nachtheil nicht erwachsen. So—
iel bekannt, hat gerade mit Rücksicht hierauf die Stadt
Düsseldorf, welche den Bauplatz des niedergebranuten Schloß⸗
lügels für ihre Zwecke zu verwenden wuͤnscht, die werth⸗
»olle Baustelle für das neue Ständehaus anderwärts un—
entgeltlich hergegeben. Wird überdies erwogen, daß dem
Provinzialverbande der Rheinprovinz durch das Dotations—
gesetz vom 8. Juli 18785 — G. S. S. 497 und ff. —
eine reichlichst bemessene Dotation zu Theil geworden ist,
so können auch besondere Billigkeitsrücksichten für die Ge—
währung einer höheren Bausubvention als der in Aussicht
gestellten von 70,000 Mark nicht geltend gemacht werden.
Nachtrag zu dem Regulativ für die Organisation der Ver⸗
waltung des provinzialständischen Vermögens und der
provinzialstaͤndischen Austalten in der Rheinprovinz
vom 27. September 1871.
Dem mit Adresse vom 11. September 1875 vorgelegten
Nachtrage zu dem Reaulative für die Organisation der Ver.
            
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