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diese Anordnung unterbleiben, insofern der Stand der—
selben sich in einem vertieften Bretterkasten befindet.
Bei den Maschinen, welche durch Dampfkraft betrieben
werden, sind die generellen polizeilichen Vorschriften,
die Anlage von Dampfkesseln betreffend, auf das
Strengste zu beobachten.
Ist an Dampfdresch- oder sonstigen landwirthschaft—
lichen Maschinen, welche durch Dampfkraft betrieben
werden, irgend etwas zu revidiren, oder sind die Haupt⸗
ager oder sonstigen Maschinentheile zu schmieren, so
sind immer die Hauptriemen abzunehmen.
Bei Maschinen, welche durch thierische Kraft getrieben
———— 2c.)
auszuspannen, sobald eine Revision oder das Schmieren
des Triebwerkes oder einzelner Maschinentheile er—
forderlich wird.
Jede Dreschmaschine muß mit einer Vorrichtung ver—
sehen sein, durch welche die Thätigkeit derselben in
möglichst kurzer Frist zum Stillstand gebracht werden
kann.
Zum Gebrauche aufgestellte Maschinen dürfen niemals
ohne Aufsicht gelassen werden.
Bei, Maschinen der in Rede stehenden Art dürfen nur
Personen beschäftigt werden, welche das 16. Lebens⸗
jahr überschritten haben. Auf den Dreschbühnen der
Dreschmaschinen dürfen Frauen nur dann beschäftigt
werden, wenn sie sich dazu verstehen, eine eng an—
liegende Kleidung, ähnlich derjenigen der Mannes—
personen, anzulegen.
Zur Verhütung von Feuersgefahr wird bezüglich der
Jubetriebsetzung von Dreschmaschinen mit Locomobilen
verordnet:
a. zur Inbetriebsetzung dürfen nur solche Locomoöbilen
verwendet werden, deren Schornstein mit Funken—
fängern und verschließbaren Aschenkasten dersehen
sind.
So ausgestattete Locomobilen dürfen Behufs In—
betriebsetzung nur in einer Entfernung von mindestens
7 Metern von massiven, mit feuersicherer Bedachung
versehenen Gebäuden, von Scheunen, insbesondere
von solchen, die mit Stroh bedacht sind, nur in
einer Entfernung von mindestens 14 Metern auf⸗
gestellt werden.
Zur Verhütung des Ausbruchs eines Brandes in
Folge der Kesselfenerung müssen mehrere mit Wasser
gefüllte größere Gefäße, womöglich eine Feuerspritze
auf der Betriebsstätte aufgestellt werden.
11) Alle Handdreschmaschinen müssen mit einer Vorrichtung
versehen sein, durch welche die gangbaren Theile der
Maschine, sobald solche außer Thaͤtigkeit gesetzt worden
ist, abgesperrt werden können.
Diese Polizeiverordnung tritt sofort nach erfolgter
Publication in Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen derselben
werden mit Geldstrafe von 9 bis zu 80 Mark oder im
Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft geahndet.
Trier, den 8. März 1877.
Es kommt nicht selten vor, daß die Impfärzte, welche
sich an die königlichen Impfanstalten wenden, durch unleser—
liche Angabe ihres Namens und Wohnorts zu zeitraubenden
Rückfragen Veranlassung geben. Zur Vermeidung dieser
Weiterungen ist es nothwendig, daß der Name des Impf—
arztes und seines Wohnortes in dem Requisitionsschreiben
leserlich geschrieben, auch bei kleinen Städten und Ortschaften
der Kreis, in welchem der requirirende Impfarzt wohnt,
namhaft gemacht und gleichzeitig bemerkt wird, ob letzterer
dem öffentlichen Impfgeschäfte vorsteht oder die erbetene
Lymphe zu Privatimpfungen benutzen will.
Um überhanpt die Aunsprüche der öffentlichen Impfärzte
an die königlichen Impfanstalten zu regeln, machen wir die—
selben auf die Verpflichtung aufmerksam, für die geeignete
Fortpflanzung und Vermehrung der Schutzpockenlymphe
selbst Sorge zu tragen, nachdem das öffentliche Impfgeschäft
mittelft der aus den königlichen Impfanstalten bezogenen
Schutzpockenlymphe ordnungsmäßig eingeleitet ist.
Wir erwarten, daß die Herrn Impfärzte Vorstehendes
genau beachten werden.
Trier, den 26. Januar 1877.
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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Mit Beginn des Sommersemesters soll in Saarbrücken
ein Präparanden-Cursus eröffnet werden, an welchem
sich diejenigen katholischen und evangelischen Schulanits-Aspiranten
der Schulberinge Saarbrücken und Völklingen
zu betheiligen haben, welche keine höhere Schule besuchen.
Ich veranlasse sonach dieselben hiermit, am Mittwoch den
18. April, Nachmittags 2 Uhr, im Schulsaale des Haupt—
lehrers Küchler in Saarbrücken sich einzufinden, um nähere
Anweisungen entgegen zu nehmen.
Der Cursus in Dudweiler, welcher mit Beginn des
Semesters reorganisirt wird, bleibt für die Aspiranten beider
Confessionen in diesem Schulberinge bis auf Weiteres be—
stehen.
Saarbrücken, den 31. März 1877.
Der Königl. Kreis-Schulinspector
Dr. Rachel.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
In Föhren, Landkreises Trier, befindet sich eine Er—
ziehungsanstalt für verwaiste Kinder (Mädchen), welche
unter der Leitung der geprüften Lehrerin Margaretha Fas
steht und den bisher an dieselbe gestellten Anfor derungen,
sowohl in unterrichtlicher als erziehlicher Hinsicht, vollständig
entsprochen hat.
Nach einem Berichte der ꝛc. Fas würden nur wenige
bauliche Veränderungen erforderlich sein, um noch 30
Mädchen aufnehmen zu können, nur sei es wünschenswerth,
daß etwaige Anmeldungen möglichst bald erfolgten.
Den Pflegesatz hat die Vorsteherin pro Kind und
Monat auf 21 Mark festgesetzt, in welchem billigen Betrag
Nahrung, Kleidung, Pflege, Arzt und Medicamente begriffen
sind. Auch ist sie bereit, Mädchen vom vollendeten dritten
Lebensjahre ab in die Anstalt aufzunehmen und be—
ansprucht für diese bis zum siebenten Lebensjahre
ein Pflegegeld von 18 Mark pro Monat.
Im Auftrage der Königlichen Regierung zu Trier habe
ich auf das genannte Institut und die gestellten Bedingungen
zur Aufnahme mit dem Bemerken aufmerksam zu machen,
daß hier um so sicherer eine günstige Gelegenheit zur zweck⸗
entsprechenden Unterbringung hülfloser Kinder sich bietet,
als die Anstalt häufig durch Commissare der Königlichen
Regierung revidirt werden wird.
Saarbrücken, den 4. April 1877.