Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Der Cursus in Dudweiler, welcher mit Beginn des
Semesters reorganisirt wird, bleibt für die Aspiranten beider
Confessionen in diesem Schulberinge bis auf Weiteres be—
stehen.
Saarbrücken, den 31. März 1877.
Der Königl. Kreis-Schulinspector
Dr. Rachel.

Polizei⸗-Verordnung und Markt-⸗Ordnung für die Stadtgemeinde
Malstatt⸗Burbach.
Auf Grund des Titels IV der Gewerbe-Ordnung vom
21. Juni 1869 und der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird von dem
unterzeichneten Buͤrgermeister im Einverständniß mit der
Gemeindevertretung die nachestehende Polizei-Verordnung
und Markt-Ordnung nebst Tarif des zu erhebenden Markt—
standgeldes für die Stadtgemeinde Malstatt-Burbach erlassen.
Act J.
Die Wochenmärkte werden in der bisherigen Weise
jeden Mittwoch in Burbach und jeden Donnerstag in Mal⸗
statt auf dem Marktplatze abgehalten.
Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist der
Wochenmarkt auf den Tag nachher verlegt.
Art 2.
Der Marktverkehr beginnt des Morgens um 7 Uhr
»und endigt jedesmal spätestens um ein Uhr Nachmittags.
Die Verkäufer sind gebunden, alsdann den Martkplatz
räumen.

Art 3.
Als Gegenstände des Verkehrs auf den Wochenmärkten
sind bestimmt:
J. Erzeugnisse des Bodens, der Land⸗ und Forst-Wirthschaft,
der Jazd und der Fischerei, welche zum Genusse dienen,

zu

als:
Alle eßbaren Garten-, Wald- und Feldfrüchte (frisch
getrocknet, gebacken oder eingekocht), wie: Obst, Citronen,
Pommeranzen, Apfelsinen, Gemüse, Kräuter, Knollen und
Wurzeln, auch rohe Cichorienwurzeln; ferner Pilze, Beeren,
Sämereien Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl jeder Art (ein—
schließlich des Kartoffel- und Senf-Mehls) und alle anderen
Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, sodann
Hefe, Brod, Semmel und ähnliche Backwaaren.
Kleine vierfüßige Thiere, Kälber, Schafieh, Schweine,
Ziegen, Milch, Butter, Käse, Fleisch, und Fleischwaaren
(frisch, gesalzen oder geräuchert), wildes Geflügel und Wild—
Pret aller Art, Federvieh, Eier, Honig, Krebse, Muscheln,
Fische kfrisch, gesalzen, gedörrt oder geräuchert).
II. Andere Erzeugnisse der Natur und der mit dem Land⸗
bau und mit der Forst-Wirtkschaft verbundenen
gewerblichen Thätigkeit,
als:
Rohe Steine und Erden, Schiefer, Kalksteine, roher
—DDDVDDD————
Wetz- und Schleifsteine und Ziegel;
Gras, Heu, Viehfutter (auch Oelkuchen), Stroh, Schilf,
Rohr, Bast, Lanb-⸗ und Nadelstreue, Seetang, Moos,
Schwamm, rohe Wurzelgewächse, Stengel und Blätter,
(namentlich auch rohe unbearbeitete Tabaksblätter), Blumen
und Pflanzn, Hopfen, Oel- und Kleesaat und anderer
Pflanzen⸗Saamen;

Sträucher, Bänme, Ruthen, Reiser, auch Besen aus
Reisern, sowie grobe Geflechte aus Holzspähnen, aus Weiden
Schilf, Rohr, Bast, Stroh und dergleichen;
Flachs, Hanf, Leingarn, Zwirn, Band und Strümpfe
aus Leinen, Leinwand, Zwillich und Drillich;
Brennholz, Torf, Holz-, Braun- und Steinkohlen und
andere Brennmaterialien, Lohe und Lohkuchen, Harz, Theer,
Pech, Kienöl, Kienruß, Asche, Bau⸗, Nutz- und Geschirrholz,
Pfähle, Bretter, Latten, Dachsplitten, auch grobe Holzwaaren,
Vögel, Bienenstöcke, rohes Wachs, Schreib: and neue
Bettfedern, rohes Horn, Knochen, rohe Thierfelle, Borsten,
Thierhaare, wollenes Strickgarn.
LII. Ferner dürfen feilgehalten werden:
Töpfer⸗ und Steingutwagren, Holz-, Eisen- und Blech—
waaren, Nägel von allen Gattungen, Kammmacher- und
Strumpfwirkerwaaren, Landwirthschaftliche Geräthschaften,
Schuhwaaren aller Art und Wagren von Stahl und Zinn,
als: Messer, Gabel, Löffel ꝛc. ꝛc,, sowie Weißwaaren, als:
Hauben, Kragen, Manschetten.
Art. 4.
Ausgeschlofsen vom Verkehr auf den Wochenmärkten sind:
Material⸗, Colonial- und Specereiwaaren, Manufactur—
und Kurzwaaren, Galanterie- und Trödlerwaaren und alle son—
stigen im Art. Z nicht genannten Gegenstände des Handels
und der Industrie, namentlich Wein, Bier, Brauntwein
und Liqueure aller Art.
Art. 5.
Die hiernach zulässigen Artikel, insbesondere die
Lebensmittel aller Art, müssen von gehöriger Güte sein.—
Das Ausbieten oder Aufstellen zum Verkauf von unreifen,
schlechten, verdorbenen oder verfaͤlschten Waaren, ist unbe—
dingt verboten und wird polizeigerichtlich bestraft; außerdem
ist die Confiscation der Waaren verwirkt. —
Art. 6.
Die Ordnung auf dem Markte, gemäß welcher die
einzelnen Waarengattungen auf bestimmten Plätzen aufge—
stellt werden sollen, muß Jeder befolgen; es wird aber darauf
Bedacht genommen werden, daß eine Trennung verschiedener
Sorten von Victualien, welche von einem und demselben
Verkäufer zu Markt gebracht werden, nicht stattfindet. Ueber—
haupt ist jeder Verkäufer verpflichtet, denjenigen Platz für
Aufstellung seiner Waaren einzunehmen, welcher ihm von
der Polizeibehörde oder ihren Organen angewiesen wird.
Außerhalb des zum Marktverkehr bestimmten Platzes
(Art. J.) dürfen keine Waaren zum Verkaufe auf offener
Straße aufgestellt werden.
Art. 7.
Der Ankauf auf dem Wochenmarkte steht Jedermann
ohne alle Beschränkung und Vorrecht frei.
Dagegen ist der Ankauf der Marktgegenstände vor dem
Beginn der Marktstunden Jedem untersagt.
Art. 8.
Vor Beginn und während des Marktes darf mit Gegen⸗
ständen des Wochenmarktverkehrs innerhalb des Markt-Ortes,
nicht hausirt werden. Haben aber Gemüseproducenten und
Viehbesitzer solche Kunden, denen sie ihren täglichen Bedarf
an Gemüse, Obst, Milch, Butter, Fischen, Wild, Eiern und
dergleichen seither in's Haus gebracht haben, so soll dieses auch
für die Zukunft und selbst an den Markttagen gestattet sein
Art. 9.
Auf Erfordern sind Verkäufer und Käufer verpflichtet,
der Polizeibehörde und ihren Agenten jederzeit über die
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.