Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

8 1. Allen nicht der Gemeinde Marpingen angehörigen
Personen ist das Betreten der Walddistrikte Härtelwald und
Schwannheck der Gemeinde Marpingen unbedingt untersagt.
8 2. Dasselbe Verbot gilt für die Angehörigen der
Gemeinde Marpingen, sofern dieselben sich nicht durch so—
fortige Vorzeigung eines von dem unterzeichneten Bürger—
meister auf ihre Person ausgestellten Erlaubnißscheines über
die Befugniß zum Betreten der im 8 1 genannten Distrikte
auszuweisen vermögen.
83. Der in 8 2 erwähnte Erlaubnißschein hat nur
für die Zeit von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr Gül⸗
tigkeit.
84. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit einer Geldbuße von 15 bis 30 Mark oder im
Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft geahndet.
St. Wendel, den 8. März 1877.
Der Bürgermeister von Alsweiler,
Woytt.
I. A. 2571. Genehmigt.
Trier, den 12. März 1877.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern,
v. Krosigk.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Im weiteren Verfolg meiner in Nr. 10 des diesjährigen
Kreisblattes enthaltenen Bekanntmachung vom 27. Februar
er. bringe ich hiermit ferner zur Kenntiniß, daß auch die
von Königlicher Regierung für das Rechnungsjahr 187778
festgesetzten Grund- und Gebäudesteuer-Heberollen der Städte
Saarbrücken,
St. Johann und
Malstatt
den betreffenden Steuer-Kassen heute zugestellt worden sind.
Saarbrücken, den 21. März 1879.

Wie Seitens der Königlichen Regierung zu Trier
wahrgenommen worden, ist mit der Einrichtung von
Halbtagssschulen auf dem platten Lande mancher Miß—
brauch getrieben und die Erlaubniß zu solchen nicht selten
in Fällen gegeben worden, wo die Verhältnisse sie keines—
wegs nöthig machten.
Beim Herannahen des Sommersemesters wird deshalb
unter Hinweis auf das hierunter abgedruckte Ministerial—
Reseript vom 16. Dezember 1874 in Erinnerung gebracht,
daß die Halbtagsschule nur da zulässig ist, wo dieselbe
durch die große Kinderzahl oder die Beschränktheit der
Räumlichkeiten oder durch Krankheit und Schwäche des
Lehrers geboten erscheint.
Sodann hat die Königliche Regierung zur Förderung
einer zweckentsprechenden und möglichst gleichmäßigen Ein—
richtung der Halbtagsschulen folgende Andordnungen
getroffen:
Auch in diesen Schulen sind drei Hauptabtheilungen
festzuhalten und ist der Stundenplan im Allgemeinen“so
einzurichten, daß auf die
J. (oberste) Abtheilung 24 Lehrstunden, auf die
II. Abtheilung 24 Lehrstunden und auf die
III. Abtheilung 16 Lehrstunden fallen.
In Betreff der einzelnen Unterrichts gegenstände wer—
den sich die Stunden in solgender Weise“ alsdann ver—
theilen lassen:

III. (unterste) Abtheilung: Religion resp. biblische Ge—
schichten 2, Deutsch (Lesen, Schreiben ꝛc.) 9, Rechnen 4,
Singen 1 Stunde resp. zwei halbe Stunden (16 Stunden).
II. Abtheilung: Religion und biblische Geschichte 4,
Deutsch 8, Rechnen 4, Zeichnen 2, Realien 4, Singen 8
Stunden (24 Stunden).
J. Abtheilung: Religion mit biblischer Geschichte 4,
Deutsch 8, Rechnen 4, Zeichnen 2, Realien 4, Singen 2
Stunden (24 Stunden).
Die Turnübungen der Halbtagsschule werden füglich
in den Unterrichtspausen oder sogenannten Freiviertelstun—
den vorgenommen werden können, doch ist auch dagegen
nichts zu erinnern, daß während des Sommersemesters ab
und zu eine von den für Gesang oder Zeichnen bestimmten
Stunden dazu verwendet werde. Der Handarbeitsunter⸗
richt gehört den beiden freien Nachmittagen.
Nach diesen Grundzügen würde sich nunmehr folgender
Stundeuplan feststellen lassen:

xrmittag

Nachmittag.
5. u. 6. Stunde
I.u. I. Abtheil.
LuI;
frei.
u. III.
.u. III.
frei.

Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag

und
I.
Abtheil. Abtheit

J. u. II
T. u. II

—

Abtheiu.

1 b
So sehr auch die Verallgemeinerung obiger Normen
anzustreben, so ist doch nicht zu verkennen, daß die Man—⸗
nigfaltigkeit der Verhältnisse hie und da noch einige Modi—
ficationen wünschens werth oder auch nöthig machen kann.
Wo z. B. große Entfernungen vom Schullokale statt finden,
darf nachgegeben werden, daß die mit der oberen Abtheilung
Vormittags in 18, die unterste Abtheilung Nachmittags in
14 Stunden unterr ichtet wird. Es können alsdann etwa
folgende Reduktionen erfolgen:
Unterste Abtheilung (Nachmittags): Religion 2, Deutsch
8, Rechnen 3, Singen 1 Stunde (14 Stunden). — Mitt—
lere und obere Abtheilung (kombinirt): Religion 8, Deutsch
7. Rechnen 4, Realien 8, Singen 1 Stunde (18 Stunden).
Sollten wider Erwarten noch anderweite Abweichungen
bon obigen Normen durchaus geboten erscheinen, so werden
spezielle und eingehend motivirte Anträge der Königlichen
Regierung zu unterbreiten sein.
Saarbrücken, den 10. März 1877.
* *.

Erlaß des Herrn Ministers der geiflichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗
Angelegenheiten vom 16. December 1874.
Mißverständliche Auffassungen von der Aufgabe und
der Einrichtung der Halbtagsschule, welche mir sowohl in
der Behandlung von Specialfällen, als in allgemeinen Be—
richten entgegengetreten sind, veranlassen mich zu nachste—
hender Eröffnung.
In dem 8 2 der allgemeinen Verfügung über Ein—
richtung, Aufgabe und Ziel der preußischen Volksschule ist
vorgeschrieben, daß die Zahl der Kinder, welche in der
einklassigen Schule durch einen gemeinsamen Lehrer gleich—
zeitig Unterricht erhalten, nicht über achtzig steigen soll.
Hieraus ergibt sich, daß in der Regel da, wo diese Zahl
überschritten wird, eine zweite Klasse eingerichtet und für
diese ein besonderer Lehrer angestellt werden soll. Wo die
            
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