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Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 158.
Montag, 26. März
1877.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Schluß aus voriger Nummer.
Verordnung
betreffend Abänderung einiger Bestimmungen der Aus—
führungs-Verordnung vom 16. Juni 1876 zu dem Reichs—
gesetz vom 25. Februar 1876 (Reichs-Ges.«“Bl. S. 163),
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh—
beförderung auf Eisenbahnen.
J. Nr. 4 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Juni
1876 erhält folgende Fassung:
Der eigentlichen Desinfection der Wagen muß stets die
Beseitigung des Strohes, Düngers u. s. w. und eine
gründliche Reinigung der Fußböden, Decken und Wände
durch Wasser (bei Frost durch heißes Wasser) vermittelst
stumpfer Besen vorangehen.
Diese Reinigung, Waschung, welche der wichtigste Theil
des Desinfectionsverfahrens ist, muß thunlichst bald nach
der Entladung vorgenommen werden, um im Sommer
das Antrockuen, im Winter das Anfrieren der Excremente
zu verhüten.
Nach dieser ersten Reinigung sind für die weitere
Desinfection nach Auswahl folgende Mittel zu verwenden:
a. heiße Wasserdämpfe von mindestens 100
Grad Celsius. Dieselben sind nur bei geschlossenen Wagen
zu benutzen.
b. heißes Wasser von mindestens 70 Grad Cel—
sius. Dasselbe muß durch Schläache unter hohem Druck
in die Wagen geleitet werden. Das Ausspritzen ist so
lange fortzusetzen, bis jeder animalische Geruch vollstän—
dig beseitigt ift.
Nach Anwendung der Wasserdämpfe (a) oder des heißen
Wassers (b) müssen alle Oeffnungen des Wagens aufge—
macht werden, damit durch den Zutritt der Luft das
Innere der Wagea schnell austrocknen kann. Nachdem
dies geschehen und die etwa noch feucht gebliebenen, an
ihrer dunkleren Färbung leicht erkennbaren Stellen mit
roher Karbolsäure oder Chlorkalklösung bestrichen sind,
kann die Desinfection der Wagen als genügend erachtet
werden.
c. Heiße alkalische Lauge (600 Gramm Soda
oder Pottasche auf 100 Kilogramm heißes Wasser).
Hier genügt die Ausspülung des Fußbodens und die
Waschung der Wände und Vecken der Wagen bis zur
vollständigen Beseitigung des animalischen Geruchs.
d. Chlorkalklösung, welche aus 1 Gewichtstheil
Chlorkalk und 12 Gewichtstheilen Wasser zu bilden ist.
Die Anwendung besteht in einem sorgfältigen Ausspülen
(Ausschlemmen) des Fußbodens und Auspinseln der Kände
und Decken mit einem gewöhnlichen Mauerpinsel oder mit
Lappen von grober Leinwand, welche um einen Stock ge⸗
wunden werden.
e. Rohe Karbolsäure. Dieselbe wird mit 6
Theilen Kalkwasser g emischt und wie die Chlorkalklösung
angewendet.
In Wagen, deren Einrichtung eine Reinigung mit
Wasser und die Desinfection mit Wasser oder anderen
Flüssigkeiten nicht allgemein gestattet (z. B. gepolsterte
Pferdetranzportwagen) sind die waschbaren Theile mit
starker Seifenlauge abzuwaschen, die nicht waschbaren
Theile stark auszuklopfen und rein abzubürsten.
II. In Nr. 7 der Ausführungs-Verordnung ist zwi—
schen dem ersten und zweiten Absatz eizuschalten:
An den Stellen, wo die Ausräumung der Excremente
aus den Wagen vorgenommen wird, muß der Boden
thunlichst entweder mit festem Pflaster versehen oder
cementirt sein und sogleich nach der Fortschaffung der
Excremente disinficirt werden.
III. Nr. 9 der Ausführungs-Verordnung erhält an
Stelle des Schlußsatzes folgende Fassung.
„In diesen Fällen ist das nachbezeichnete Desinfections—
oerfahren anzuwenden:“
Die Rampen, sowie die Ein- und Ausladeplätze und die
Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen sind unter sorgfäl—
tiger Entfernung und Beseitigung des Düngers und der
Streu-Materialien gründlich zu reinigen und demnächst
mit Chlorkalklösung (ein Theil Chlorkalk zu 12 Theilen
Wasser und 24 Theilen Kalkmilch) oder Karbolsäurelösung
(ein Theil roher 10prozentiger Karbolsäure auf 10 bis
12 Thesle Kalkwasser) zu uͤbergießen. — Der Karbol—
fäure kann auch ein Zusatz von Eisenvitriol gegeben
werden. —
Im Winter bei strenger Kälte sind die Rampen ꝛc.
nicht, wie angeordnet, zu übergießen, sondern und zwar
sogleich nach dem Abtriebe des Viehes mit einem Pulver
zu bestreuen, welches aus 100 Gewichtstheilen gebrannten
und nach Zusatz von Wasser zu Pulver gelöschten, als—
dann mit 10 Gewichtstheilen mindestens 10prozentiger
Karbolsäure übergossenen Kalks (Aetzkalk) herzustellen ist.
Ungepflasterte Rampen ꝛc. sind nach dem Abtrieb
des Viehes gründlich zu reinigen und der Erdboden um—
zuharken.
IV. An Stelle der Nr. 11 und 12 der Ausführungs—
Verordnung tritt folgende Nr. 11:
Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
vorzunehmenden Desinfectionen müssen unter der ver—
antwortlichen Aufsicht eines Bahnbeamten ausgeführt
werden, welcher der Ortspolizeibehörde von der Bahn—
verwaltung zu bezeichnen ist.
Die Ortspolizeibehörde sowie der beamtete Thierarzt
sind befugt, ieder Zeit von der Ausführung der Desin—