Steuerzettels direct beim Königlichen Landraths⸗Amte ein—
zureichen sind, mit dem 7. resp. 4. Juni einschließlich ablaufe.
Die Herrn Steuer-Empfänger wollen wegen Vermerkes
auf den Steuerzetteln von vorstehenden Terminen Notiz
nehmen, auch für schleunige Ausfertigung der Steuerzettel
Sorge tragen.
Saarbrücken, den 17. März 1877.
Das Musterungsgeschäft für den Kreis Saarbrücken
wird im laufenden Jahre nach nachstehendem Plane an den
bezeichneten Tagen und Stunden im Saale der Karl
Schuhmann'schen Wirthschaft hierselbst stattfinden:
1) Freitag den 13. April: Bürgermeisterei St. Arnual
7 Uhr V.M.
Bischmisheim
9 Uhr V.⸗M.
2) Samstag den 14. April: Bürgermeisterei Heusweiler
7 Uhr B⸗M.
3) Montag den 16. April: Bürgermeisterei Klein—
blittersdorf 7 Uhr V.eM.
Bürgermeisterei Lud—
weiler 9 Uhr V.⸗M.
Bürgermeisterei Völk—
lingen 7 Uhr V.M.
Bürgermeisterei Gers—
weiler 9 Uhr V.M.
Bürgermeisterei Pütt—
lingen 7 Uhr V.⸗M.
Bürgermeisterei Seller⸗
bach 9 Uhr V.⸗M.
Bürgermeisterei Sulz⸗
bach 8 Uhr V-M.
Bürgermeisterei Fried⸗
richsthal 10 Uhr V.⸗M.
7) Freitag den 20. April: Bürgermeisterei Dudweiler
8 Uhr V.M.
8) Samstag den 21. April: Bürgermeisterei Malstatt
7 Uhr V.M.
9) Montag den 23. April: Bürgermeisterei St. Jo—
hann 7 Uhr V.M.
10) Dienstag den 24. April: Bürgermeisterei Saar—
brücken 7 Uhr V.⸗M.
11) Donnerstag den 26. April: Loosung der Alters—
klasse von 1857 für den ganzen Kreis.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hiedurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
versehen, vor der Königlichen Ersatz-Commission zur Muste—
rung zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahr—
gänge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
824 ad 7 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875
mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen
bestraft werden. Auch können denselben die Vortheile der
Loosung entzogen werden. Ist die Versäumniß in böswilliger
Absicht oder wiederholt erfolgi, so ist die sofortige Einstellung
der als unsichere Dienstpflichtige Anzusebenden zuläffidg
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine
verhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Militärpflichtigen der jüngsten Altersklassen, welche
sich im Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritt
melden, steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie
ihrer Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des Reiches frei.
Mit der Wahl wird auf die Vortheile einer hohen Loos—
Nummer nur für den Fall Verzicht geleistet, daß der ge—
äußerte Wunsch Berücksichtigung findet. Letzteres hat stets
zu geschehen, sofern die Brauchbarkeit zu dem gewählten
Truppentheile keinem Bedenken unterliegt.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Miltärdienste zulässig sind, sind die betreffenden An—
träge im Musterungs-Termine anzubringen, indem Gesuche,
welche der Ersatz- Commission nicht vorgelegen haben, von
der Ober-Ersatz-Commission in der Regel zurückgewiesen
werden sollen, sofern nicht etwa die Veranlassung zur Recla—
mation nach Beendigung des Musterungsgeschästs erst ent⸗
standen sein sollte.
Erwerbsunfähige Väter oder Geschwister, welche Militär—
pflichtige als ihre einzige und unentbehrliche Stütze recla—
miren, haben persönlich zu erscheinen, damit deren Ar—
beitsunfähigkeit durch die Commission festgestellt werden
kann.
Dieselben werden daher aufgefordert, sich an dem be—
treffenden Geschäftstage um 10 Uhr Vormittags, zu welcher
Zeit die Prüfung der Reclamationen durch die verstärkte
Ersatz⸗ Commission ihren Anfang nimmt, im Musterungslo—
rale einzufinden, oder durch aͤrztliche Atteste, welche den
Herrn Bürgermeistern vorher zu übergeben, die Hinderungs—
gründe ihres Erscheinens zu bescheinigen.
Gleiches gilt von den im elterlichen Hause befindlichen
Söhnen über 16 Jahren und Ehemännern der verheiratheten
Töchter.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
dielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung' eines vor—
schriftsmäßigen Reclamations-Antrages nothwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrcontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leiden—
den wird auf 8 64 ad 5 der Ersatz-Ordnung verwiesen.
Indem ich den Herrn Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich, solche noch besonders
bekannt zu machen, da bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reclamationsanträge die Unkenntniß der be—
treffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldi—
gungsgrund gelten kann.
Nach Beendigung der Musternng wird an jedem ein—
zelnen Tage die Klassification der Reserve- und Landwehr—
Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten J. Klasse aus
den betreffenden Bürgermeistereien' stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatz-Reservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag
auf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
hzw. der Landwehr vor dem Musterungas-Geschäfte und