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Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 10.
Montag, 5. März
1877.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Nach 8 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1875 (G. S.
S. 231) hat die Staatsregierung den Zeitpunkt zu bestim—
men, zu welchem die Preußischen Kassenanweisungen vom
2. November 1851, 15. Dezember 1856 und 18. Februar
1861 ihre Gültigkeit verlieren. Mit Bezug hierauf fordere
ich wiederholt dazu auf, sich der bezeichneten Kassenanwei—
sungen baldigst dadurch zu entledigen, daß dieselben entweder
bei den Staatskassen in Zahlung gegeben, oder bei einer
der nachbezeichneten Kassen:
a. in Berlin
bei 1. der General-Staatskasse,
2. der Controle der Staatspapiere,
3. der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwal—⸗
tung der directen Steuern,
4. dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände,
5. dn Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände
un
der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair⸗
und Bau-Kommission stehenden Kasse;
b. in den Provinzen
bei 1. den Regierungs-Hauptkassen,
2. den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,
3. der Landeskassen in Sigmaringen,
4. den Kreiskassen,
5. den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in den
Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen,
Hessen-Nassau und Rheinland,
6. den Bezirkskassen in den Hohenzollernschen Landen,
7. den Forstkassen,
8. den Hauptzoll- und Haupisteuerämtern, sowie
9. den Nebenzoll- und Steuerämtern,
zur Einlbsung gebracht werden.
Berlin, den 4. Februar 1877.
Der Finanz-Minister, Camphausen.
Die Lehrer, bei welchen diese Voraussetzung zutrifft
und welche der gedachten Prüfung sich unterziehen wollen,
haben spätestens bis zum 1. April d. J. ihre Meldung
zu derselben durch ihren Kreis-Schul-Inspector an uns ein⸗
zureichen und derselben:
1) ein Zeugniß des Lokal-Schul⸗Inspectors über ihre
Amtsführung und ihr Verhalten,
2) eine von ihnen selbstständig gefertigte Ausarbeitung
über ein von ihnen selbst gewähltes Thema mit der
Versicherung, daß sie keine anderen als die von ihnen
angegebenen Quellen dazu benutzt haben,
eine von ihnen selbst gefertigte Zeichnung,
eine Probeschrift, beide mit der Versicherung, daß
sie ohne fremde Hülfe von ihnen angefertigt seien und
das Zeugniß über ihre Befähigung zur provisorischen
Anstellung im Elementar⸗Schulamte,
beizufügen.
Sofern auf die rechtzeitig eingereichte Meldung nicht
ein abweisender Bescheid von uns erfolgt, haben die Ange—
meldeten sich als zur Prüfung zugelassen anzusehen und sich
zur Empfangnahme der näheren Mittheilungen über den
Gang derselben am 15. Mai d. Is., Nachmittags 6 Uhr,
persönlich bei dem Director des Seminars zu Ottweiler in
dessen Wohnung einzufinden.
Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß die
Prüfung für die definitive Anstellungsfähi gkeit im Elemen—
tar-Schulamte spätestens fünf Jahre nach derjenigen für die
provisorische Anstellungsfähigkeit abgelegt werden muß und
daß mit dieser Frist der Anspruch auf Zulassung zu jener
Prüfung verloren geht.
Coblenz, den 5. Februar 1877.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗-Collegium.
Konopacki.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Mehrfache Zweifel, welche bei Anwendung des Ge—
setzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen
bom 24. Juni 1875 sich herausgestellt haben, haben den
Herrn landwirthschaftlichen Minister veranlaßt, unterm 6.
November v. J. unter Anderm zu bestimmen:
4) Wenn in einer Auseinandersetzungssache eine Korrespon—
denz mit andern als Königlichen Behörden und Beamten
oder Privatpersonen Statt findet, welche bei der Auseinander—
setzung nicht selbst betheiligt sind, so haben dieselben die
hrerseits abzulassenden Postsendungen nicht zu frankiren.
Zur thunlichsten Vermeidung des für unfrankirte Postsen—
dungen eintretenden Zuschlagsportos werden die in Betracht
ommenden Behörden und Beamten — Gemeinde-Vorständen,
Guts- und Amtsvorsteher, Kreisausschüsse, Pfarrer, Kirchen—
dorstände und Gemeinde Kirchenräthe — andewiesen werden
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Auf Grund und nach Vorschrift der Prüfungsordnung
für Volksschullehrer vom 15. Oktober 1872 wird vom 16.
bis zum 19. Maind. J. eine Prüfung für die definitive
Anstellungsfähigkeit im Elementar⸗Schulamt an dem evange—
lischen Schullehrer-Seminar zu Ottweiler abgehalten werden.
Zu derselben können solche noch nicht defimtiv anstellungs—
fähige evangelische Volksschuüll hrer des Regierungsbezüks
Trier und solche aus den Kreisen Simmern, Creuznach und
Meisenheim des Regierungsbezirks Coblenz zugelassen werden,
welche die Befähigung zur provisorischen Anfiellung im Ele—
mentar-Schulamt mindestens seit zwei Jahren durch die vor⸗
geschriebene Prüfung nachgewiesen haben.