Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nr. 7.

Montag, 12. Februar

1877.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Polizei⸗ Verordnung.
Auf Grund der 88 6 und 11 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 erhalten die 88
3 und 7 der Polizei-Verordnung vom 81. Mai 1873, be—
treffend die Vorbeugung von Unglücksfällen beim Gebrauche
don Dresch- und andern landwirthschaftlichen Maschinen, unter
Aufhebung der bisherigen die nachstehende Fassung:
8 3. Ist bei einer Dreschmaschine das Einfuͤtterungs—
och für das Getreide mit tischartig erhöhten Bretterflächen
umgeben, auf welchen sich Menschen zum Herantragen der
Garben zu bewegen haben, so ist das Einfütterungsloch
nicht allein mit 78 Centimeter hohen starken Fußleisten,
welche das Abgleiten von Personen mit den Füßen verhin—
dern, sondern auch mit soliden Barrieren von mindestens
d,50 Centimeter Höhe zu umgeben. Auf der Längenseite,
uuf welcher die mit dem Einfüttern der Garben betraute
Person ihren Platz hat, kann diese Anordnung unterbleiben,
insofern der Stand derselben sich in einem vertieften Bretter—
sasten befindet.
8 7. Jede Dreschmaschine muß mit einer Vorrichtung
dersehen sein, durch welche die Thätigkeit derselben in mög—
lichst kurzer Frist zum Stillstand gebracht werden kann.
Außerdem wird unter Androhung der im 8 11 unserer
kFingangs bezeichneten Polizei-Verordnung vorgesehenen Stra⸗
jen bestimmt, daß alle Handdreschmaschinen mit einer Vor—
ichtung versehen sein müssen, durch welche die gangbaren
Theile der Maschine, sobald solche außer Thätigkeit gesetzt
vorden ist, abgesperrt werden können.
Trier. den 13. Januar 1877.

selbstständigen Nahrungs-Erwerbes nicht im Stande sind,
Unterkommen. Insbesondere werden aufgenommen solche
Blinde vorbezeichneter Kategorie aus der Rheinprovinz,
welche mehr oder weniger in Handfertigkeiten ausgebildet
aber einer fortgesetzten Leitung und Beihülfe bedürftig sind,
namentlich alleinstehende Mädchen.
8 2. Die Aufnahme erfolgt gegen Zahlung des etats—
mäßigen Pensionssatzes, welcher in einzelnen Fällen ganz
erlassen oder ermäßigt werden kann. Ganze oder theilweise
Freistellen dürfen nur an unbemittelte Blinde ertheilt werden,
welche dem Rheinischen Landarmen-Verbande zur Last fallen
oder ihren Unterstützungswohnsitz in solchen Gemeinden der
Provinz haben, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen
der Armenfürsorge zu genügen unvermögend sind.
Die Aufnahme von Pensionären erfolgt nur gegen
Ausstellung eines Garantie-Scheines von Seiten der Ge—
meinde des Unterstützungs-Wohnsitzes, worin sich dieselbe
verpflichtet, für die Pension des Blinden insoweit aufzu—
kommen, als nicht diese Kosten von dem Blinden aus eigenen
Mitteln resp. aus dem reglementsmäßig auf die Pension
anzurechnenden Bruchtheile seines Arbeits-Verdienstes (cefr.
8 6) oder von seinen Angehörigen gezahlt werden.
8 3. Der Pensions-Satz beträgt bis zu anderweitiger
Festsetzung 400 Mark jährlich einschließlich der Kleider und
dchetosten und der Kosten für extraordinäre Kranken—
pflege.
8 4. Behufs Annahme solcher Personen, welche nicht
aus der Unterrichts-Anstalt übernommen werden, sind
folgende Atteste vorzulegen:
1) der Geburtsschein,
2) der Impfschein,
3) ein ärztliches Attest, wonach der Blinde außer der
Blindheit weder an einem, seine Arbeitsfähigkeit be—
einträchtigenden Gebrechen, noch an einer ansteckenden
und unheilbaren Krankheit leidet,
4) eventuell der Garantie-Schein der Gemeinde.
8 5. Die Aufgenommenen werden hauptsächlich mit
der Erlernung und Anfertigung von Handarbeiten beschäftigt.
8 6. Ein Fünftel des von jedem einzelnen Blinden
gelieferten Arbeits-Werthes gebührt demselben persönlich.
Der Rest wird auf den Pensionssatz in Anrechnung gebracht.
Falls eine ganze oder theilweise Freistelle bewilligt ist, wird
derselbe zunächst zur Deckung des nachgelassenen Pensions—
betrages verrechnet. Sofern der Verdienstantheil der Anstalt
den Betrag des vollen Pensions-Satzes übersteigt, gebührt
der Ueberschuß auch der Anstalt.
8 7. Allmonatlich hat der Director eine Abrechnung
über den Arbeitsverdienst und über die zu zahlenden Pen—
sions-Beträge der provinzialständischen Verwaltung zur Fest⸗
tellung einzureichen

Vereidigung zweier Feldmesser.
Die Feldmesser Ferdinand Werner und Rudolph Alexan⸗
der Oscar Bottler, beide zu Saarbrücken wohnhaft, sind
als solche vereidigt worden.
Trier. den 23. Januar 1877.

— —

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Beistimmungen für die Arbeiter-Abtheilung der Provinzial-Blinden-Anstalt
zu Düren.
Auf Grund des 86 des Reglements über die Leitung
und Verwaltung der Rheinischen Provinzial-Blindenanstalt
u Düren vom 25. August 1878 wird bei der genannten
Anstalt eine besondere Ärbeiter-Abtheilung in dem alten
Anstalts⸗Gebäude eingerichtet und für dieselbe im Anschlusse
an das erwähnte Reglement Folgendes bestimmt:
8 1. Die Arbeiter-Abtheilung gewährt erwachsenen
Blinden, welche zwar arbeitsfähig und erwerbsfähig aber
ms versönlichen und lokalen Gründen zur Bearündung eines
            
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