Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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und verpflichtet ist, das Begräbniß auf eine andere Stunde zu
verlegen, insofern es nöthig erscheint, um ein Zusammen⸗
treffen verschiedener Leichenzüge zu vermeiden.
8 13.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe angekommen
ist, darf kein zweiter den letzteren betreten, vielmehr müssen
solche so lange außerhalb desselben sich stille aufhalten, bis
die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist.
8 14.
Den Füuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge
zu fahren, sie müssen vielmehr anhalten, bis diese Züge
bassirt sind.
8 15.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit Geldbuße bis zu neun Mark und, im Unver—
mögensfalle, mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Brebach, den 11. Dezember 1876.
Der Bürgermeister,
Klein.

Vorstehende Polizei- resp. Kirchhofs- und Begräbniß-—
Ordnung ist durch Verfügung der Königlichen Regierung zu
Trier vom 12. Januar 1877 J. B. 16,459, genehmigt worden.
Der Bürgermeister,
Klein.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Zu den für Beschaffung von Utensilien und Inven—
tarienstücken ꝛc. Seitens des hiesigen Justiz-Arresthauses
während des Jahres 1876 gemachten Ausgaben haben die
Gemeinden des Kreises Saarbrücken im Ganzen 296 4
19 H. nebst 1M. 48 . Hebegebühren beizutragen. Indem
ich nachstehend die nach Maaßgabe der Seelenzahl für die
einzelnen Bürgermeistereien berechneten Beträge veröffent—
liche, werden die Herrn Bürgermeister hierdurch ersucht, die
Beträge baldigst an die Kreis-Communal-Casse hierfelbst
abführen zu lassen.

—I
52
—
5
—

Bürgermeisterei

Betrag in el.
— — Hebe⸗l
gebühren.

v
2
3

Saarbrücken
St. Johann
Pdalstatt.
St. Arnual
Bischmisheim
Dudweiler.
Friedrichsthal
versweiler.
deusweiler ..
aleinblittersdorf
Ldudweiler ..
Püttlingen.
Sellerbach.
Sulzbach.
Völklingen

24 45
31 84
36 30
9 24
14 75
31 64
14 59
—10 15
19 93
7 38
13 72
19 63
16 15
27 70
21 10

—
5
8

8
9
10
11
12
13
14
15

—

5797
Saarbrücken, den 1. Februar 1877.

Im verflossenen Sommer haben sich in vielen Gegenden
des Regierungsnezirks Trier Schmetterlinge des Kohlweiß—
lings in auffallend großen Mengen gezeigt. Die nächste
Folge davon war ein Raupenfraß in bedeütendem Umfange,
der sich in sonderheit auf Kohl-und Rübengewächse erstreckte.
Die verpuppten Raupen pflegen in der gegenwärtigen
Jahreszeit in großen Mengen an Bäumen, Hecken u. s. w.
zu hängen und sind durch Abfegen mittelst Besen zur Zeit
leicht zu vertilgen. Wird diese Vertilgung nicht in umfassen—
der Weise vorgenommen, so ist für den Sommer ein Rau—
penfraß zu besorgen, der zu einer Kalamität für die Land—
wirthschaft werden kann.
Die königliche Regierung zu Trier wünscht daher die
Aufmerksamkeit der ländlichen Bevölkerung und insbesondere
die der Behörden der landwirthschaftlichen Vereine und der
Schullehrer auf diese Angelegenheit wiederholt hingelenkt zu
sehen und hat die abermalige Veröffentlichung der wegen
des Abraupens bestehenden Vorschriften angeordnet.
Der 8 368 des Strafgesetzbuches bestimmt:
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit
Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer das
durch geseßliche oder polizeiliche nordnungen
gebotene Raupenunterläßt und die noch zu Recht
bestehenden Vorschriften der Verordnung wegen des Ab—
raupens vom 26. Ventôse des Jahres IV lauten:
Alle Eigenthümer, Pächter, Miether oder Nutznießer,
welche entweder ihr eigenes oder fremdes Eigenthum
benutzen, sind verpflichtet, die darauf befindliche Bäume,
Hecken, Stauden, Pflanzen, abzuraupen oder abraupen
zu lassen.
Die von den Bäumen und Hecken herabgenommenen
Raupennester und Gewebe sind sogleich zu verbrennen,
und zwar an einem Orte, wo dadurch weder für
Waldungen Bäume oder Haiden, noch für Häuser
und andere Gebäulichkeiten Feuersgefahr entstehen
kann.
Falls Eigenthümer oder Pächter das Abraupen in
der festgesetzten Frist vorzunehmen vernachlässigen, sind
die Bürgermeister verpflichtet, solches auf deren Kosten
bewerkstelligen zu lassen.
Da nach den gemachten Erfahrungen die Vertilgungs⸗
maßregeln spätestens bis Ende Februar vorgenommen
sein müssen, so ist dem entsprechend schleunigst die Frist,
innerhalb welcher das Abraupen zur Ausführung gebracht
sein soll, zu bestimmen und bekannt zu machen.
Gleichzeitig wird auf die im Amtsblatt Nr. 7 von
1873 veröffentlichte Regierungs-Verfügung vom 7. Februar
1873 hingewiesen, wonach den Herren Bürgermeistern em—
pfohlen wird, Commissionen aus den zu vereidigenden
Ehrenfeldhütern oder andern hierzu besonders geeigneten
Orts-Eingesessenen zu bilden, welche den Ortspolizeibehör—
den bei der Beaufsichtigung des Raupens und Reinigens
der Obstbäume zur Hand gehen, indem jedes Mitglied der
Tommission nach Anweisung des Ortsvorstehers einen be—
timmten Distrikt sowohl zur Ueberwachung der betreffenden
Eigenthümer, als auch der Polizeidiener, Wegewärter und
Feldhüter zu übernehmen, und namentlich auch dafür zu
sorgen hat, daß die Reinigungs- und Vertilgungs-Arbeiten
genau zu den bestimmten Zeiten vorgenommen, die Säu—
migen aber unter Gestellung einer kurzen Frist monirt und
nöthigenfalls zwangsweise angehalten, auch unnäachsichtlich
zur gerichtlichen Bestrafung gezogen werden.
Polizeidiener, Feldhüter und Wegewärter sind, wenn
sie den ihnen obliegenden Pflichten nicht in gehöriger Weise
nachkommen. in Ordnunasstrafe zu nehmen.
            
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