Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

29

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Die nächste Prüfung der die Berechtigung zum ein—
jährig-freiwilligen Militairdienste Nachsuchenden findet am
13. 14 und 15. März d. Is. Statt.
Der schriftlichen Meldung zu dieser Prüfung sind bei—
zufügen:
1) ein Geburts-Zeugniß,
2) ein Einwilligungs-Attest der Vaters oder Vormundes
mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und
Fähigkeit, den Freiwilligen während der einjährigen
Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten oder zu verpflegen,
3) ein von der Polizei-Obrigkeit oder der vorgesetzten
Dienstbehörde ausgestelltes Unbescholtenheits-Zeugniß,
M ein von dem sich Meldenden selbst verfaßter und ge—
schriebener Lebenslauf.
Auch ist in dem Gesuche anzugeben, in welchen zwei
fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will.
Trier, den 17. Januar 1877. v
Königliche Prüfungs-Commission für Einjährig-Freiwillige
v. Rudloff, Regierungs-Rath.

Polizei-Verordnung resp. Kirchhofs⸗ und Begräbnißordnung für die
Filial⸗Gemeinde Rentrisch.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, erläßt der unter—
zeichnete Bürgermeister im Einverständniß der Gemeinde-Ver—
fretung folgende Polizei-Verordnung resp. Kirchhofs- und
Begräbniß-Ordnung für die Filial-Gemeinde Rentrisch.
81.
Der vergrößerte Kirchhof in Scheidt-Rentrisch, welcher
lediglich aus den Mitteln der Civilgemeinde Scheidt Rentrisch
angekauft und angelegt worden, ist zur Aufnahme sämmtlicher
Leichen katholischer Confession aus den zur Gemeinde
Scheidt gehörigen Ortschaften Scheidt. Rentrisch und Goffo—
taine bestimmt.

82.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt,
wie sie beim Todtengräber angemeldet werden. Abgesonderte
Plätze werden nicht abgegeben. Vorab müssen die noch
vorhanden Lücken auf dem älteren Theile des Kirchhofes
sorgfältig ausgefüllt werden; werden die Beerdigungen auf
dem neuen Kirchhofstheile vorgenommen, so müssen die
Leichen von Kindern auf die rechte Seite des Eingangs—
thores und die Leichen von Erwachsenen auf die linken
Seite des Einganasthores beerdigt werden.
8838.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das 14.
Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen von
Personen unter 14 Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
Ausnahmen von dieser Regel können in einzelnen Fällen
hon dem Bürgermeister gestattet werden.

84.
Zum Transporte der Leichen, was Sache der Ange—
hörigen ist, können die von der Gemeinde beschafften Bahren,
Leichentücher ꝛc. unentgeltlich benutzt werden, müssen aber
nach gemachtem Gebrauche in das dazu bestimmte Aufbe—
wahrungslocal und daselbst dem Todtengräber überliefert
werden.

Für etwa durch den Gebrauch entstandene Beschädig
ungen dieser Gegenstände haben die Angehörigen aufzu.
kommen.

85.
Zur Anfertigung der Gräber ist ein Todtengräber an—
gestellt, welcher die ihm gegebenen Anordnungen pünktlick
zu befolgen verpflichtet ist, bei Strafe der Entlassung.
An Beerdigungskosten ist derselbe zu fordern berechtigt
1. für die Leiche eines Erwachsenen 2 Mark.
2. „Kindes 1,30
3. für eine Todtgeburt 0,703
Für das Zufüllen der Gräber erhält der Todtengräber keine
Vergütung.
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungs—
kosten für ortsarme Personen werden mit dem Todtengräber
hesonders vereinbart.

86.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
in besondern Fällen mehrere Leichen gleichzeitig in ein Grab
kommen, so ist hierzu vorher die schriftliche Erlaubniß der
Gemeinde-Behörde von Rentrisch einzuholen.

87.
Für Leichen Erwachsener müssen die Gräber 1,83 Meter
tief, I880 Meter bis 2,19 Meter lang und 0,94 bis 1,05
Meter breit angelegt werden.
Für Kinderleichen müssen die Gräber 1,42 Meter tie
und entsprechend lang und breit angelegt werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens 0,82
Meter breiter Raum frei zu lassen und es muß zwischen jeder
Reihe der Gräber ein freie Raum von 0,32 Meter ver—
bleiben. Ueber jeder Leiche muß die Erde mindestens 1,25
Meter hoch liegen und außerdem ein spitzwinkeliger, fest—
geschlagener Erdhügel auf jedem Grabe aufgeführt werden
88.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ꝛc. können auf der
Gräbern unter Berücksichtigung des Alignements angebrach
werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen sind eben—
falls gestattet.

89.
Der Todtengräber hat den Unterhalt und die Rein—
lichkeit der auf dem Kirchhofe angelegten Wege unentaelt—
lich zu besorgen.
8 10.
Der Todtengräber soll den Kirchhof immer verschlossen
halten Der Besuch des Kirchhofes muß jedoch den Ver—
wandten der daselbst ruhenden Todten stets gestattet werden
8 11.

Es ist verboten:
1) der Eintritt in den Kirchhof auf eine andere Weist
als durch das Thor,
2) das Mitbringen von Hunden,
3) das Abpflücken der Blumen oder Zweige, sowie jede
sonstige Beschädigungen der Pflanzungen. Anlagen
und Gräber,
jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten.
8 12.
Jedes Begräbniß muß mit Angabe der Stunde, zy
welcher dasselbe stattfinden soll, 12 Stunden vorher de—
Ortsbehörde von Rentrisch angemeldet werden, welche befug—

9
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.