Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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85.
Zum Transporte der Leichen, was Sache der Ange⸗
hörigen ist, können die von der Gemeinde beschafften Bahren,
Leichentücher ꝛc. ꝛc. unentgeldlich benutzt werden, müssen
aber nach gemachtem Gebrauche in das dazu bestimmte
Aufbewahrungslocal und daselbst dem Todtengräber über—
lief ert werden.
Für etwa durch den Gebrauch entstandene Beschädi—
gungen dieser Gegenftände haben die Angebörigen auf—
zukommen.

86.
Zur Anfertigung der Gräber ist ein Todtengräber an—
gestellt, welcher die ihm gegebenen Anordnungen pünktlich
zu befolgen verpflichtet ist, bei Strafe der Entlassung.
An Beerdigungskosten ist derselbe zu fordern berechtigt:
1. Für die Leiche eines Erwachsenen 1 Mark 50 Pfg.
2. „Kindes 1 20
3. Für eine Todtgeburt — „ 755
Für das Zufüllen der Gräber erhält der Todtengräber keine
Vergütung.
Die von der Gemeinde zu vergütende Beerdigungskosten
für ortsarme Personen werden mit dem Todtengräber be—⸗—
sonders vereinbart.

87.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
in besondern Fällen mehrere Lichen gleichzeitig in ein
Grab kommen, so ist hierzu vorher die schriftliche Erlaub⸗
niß der Gemeinde-Behörde einzuholen.
88
Für Leichen Erwachsener müssen die Gräber' 1,83 Meter
tief, 1,80 Meter bis 2,19 Meter lang und 0,94 bis 1,05
Meter breit angelegt werden.
Für Kinderleichen müssen die Gräber 1,42 Meter tief
und entsprechend lang und breit angelegt werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens
0,32 Meter breiter Raum frei zu lassen und es muß zwischen
jeder Reihe der Gräber ein freier Raum von 0,32 Meter
verbleiben. Ueber jeder Leiche muß die Erde mindestens
1,25 Meter hoch liegen und außerdem ein spitzwinkeliger,
festgeschlagener Erdhügel auf jedem Grabe aufgeführt werden.
89.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ꝛc. können auf den
Dee unter Berücksichtigung des Alignements angebracht
werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen sind eben⸗
falls gestattet.
8 10.
Der Todtengräber hat den Unterhalt und die Rein—
lichkeit der auf dem Kirchhofe angelegten Wege unentgelt—
lich zu besorgen.

811.
Der Todtengräber soll den Kirchhof immer verschlossen
halten. Der Besuch des Kirchhofes muß jedoch den Ver—
wandten der daselbst ruhenden Todten stets gestattet werden.
8 12
Es ist verboten:
1) der Eintritt in den Kirchhof auf eine andere Art als
durch das Thor,
das Mitbringen von Hunden,
das Abpflücken der Blumen oder Zweige, sowie jede
sonstige Beschädigungen der Pflanzungen, Anlagen
und Gräber,
jeder die Ruhe des Orts störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten.

8 18.
Jedes Begräbniß muß mit Angabe der Stunde, zu
welcher dasselbe stattfinden soll, 12 Stunden vorher der
Ortsbehörde angemeldet werden, welche befugt und ver—
pflichtet ist, das Begräbniß auf eine andere Stunde zu ver—
legen, insofern es nöthig erscheint, um ein Zusammentreffen
verschiedener Leichenzüge zu vermeiden.
8 14.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe angekommen
ist, darf kein zweiter den letzteren betreten, vielmehr müssen
selche so lange außerhalb desselben sich stille aufhalten, bis
die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist.
g 15.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge
zu fahren, sie müssen vielmehr anhalten, bis diese Züge
passirt sind.

8 16.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit Geldbuße bis zu neun Mark und, im Unver—
mögensfalle, mit verhälnißmäßiger Haft bestraft.
St. Arnual, den 28. November 1877.
Der Bürgermeister.
Klein.

Personal-Chronik.

Der Lehrer Heinrich Nagel zu Hermeskeil, im Kreise
Trier Land, ist an die evangelische Schule zu Sulzbach,
im Kreise Saarbrücken, berufen worden.
Der Schulamts-Canditat Joseph Moritz ist an die
paritätische Schule zu Rockershausen, im Kreise Saarbrücken.
provisorisch berufen worden.
Der forstversorungsberechtigte Jäger (Gefreite) Heinrich
Blees ist zum Königlichen Förster für den Schutzbezirk Lud—
veiler, Reviers Carlsbrunn, definitiv ernannt worden.

Dringende Bitte an Alle.
Die Reblausgefahr steht an der Grenze der Rhein⸗
provinz! Der Aufsichtskommissar für Elsaß-Lothringen, Herr
Oberlin, hatte im vorigen Jahr zu Bollweiler im Elsaß
und hat ganz vor Kurzem in Plantières bei Metz in dem
allbekannten Etablissement der Gebrüder Simon-Louis die Reb—
aus entdeckt, an letzterem Orte an fast alben sogen. Putter⸗
töcken der reichhaltigen Sammlung, unter anderen auch an
50 amerikanischen Varietäten. Die Gefahr für den links—
rheinifchen Theil der Provinz ist groß und war weder durch
die Entdeckung zu Erfurt — so ausgedehnt diese auch war —
noch durch jene zu Bollweiler so drohend und nahe gerückt,
wie jetzt durch die Infizirung der Rebschule zu Plantières.
Diese alte und renommirte Handelsgärtnerei unterhielt
seither einen ausgedehnten Geschäftsverkehr mit zahlreichen
Besitzern von Rebanlagen, namentlich solchen von Tafeltrauben
in Gärten, sowie mit fast allen Handelsgärtnern. Die Ver—⸗
muthung liegt dadurch gar nahe, daß die Reblaus aus dieser
Quelle schon zu uns gedrungen und vielleicht schon eine
verderbliche Verbreitung in der Rheinprovinz und der Pfalz
gefunden haben könnte. Es muß daher alles daran gesetzt
werden, etwaige Erwerber von Reben, sowohl Blind- als
Wurzelreben aus der Simon⸗Louis'schen Handelsgärtnerei
zu ermilteln. Millionen von Werthen stehen auf dem Spiele,
wie viele tausende von Familien haben zum Erwerbe nur
            
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