Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Montag, 10. Dezember

1877.

Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Auf Grund des Allerhöchsten Eclasses vom 1. d. Mts.
(G.⸗“S. S. 225) mache ich hierdurch darauf aufmerksam,
daß die bereits durch Bekanntmachung vom 21. Juni 1875
zur Einlösung öffentlich aufgerufenen Preußischen Kassen—
anweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezember 1856
und 13. Februar 1861
a. in Berli.n
bei 1. der General-Staatskasse,
2. der Controlle der Staatspapiere,
3. der Kasse der Königlichen Direktion für die Ver—
waltung der direeten Steuern,
4. dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände,
5. dem Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände,
b. der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair—
und Bau-Kommission stehenden Kasse;
b. in den Provinzen
bei 1. den Regierungs-Hauptkassen,
2. den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,
3. der Landeskasse in Sigmaringen,
4. den Kreiskassen,
5. den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in den
Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen,
Hessen-Nassau und Rheinland,
6. den Bezirkskassen in den Hohenzollernschen Landen,
7. den Forstkassen,
8. den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern, sowie
9. den Nebenzoll- und den Steuerämtern,
nur noch bis zum 80. März 1878 zur Einlösung
angenommen werden, nach diesem Zeitpunkte aber ihre
Gültigkeit verlieren, und alle Ansprüche aus denselben an
den Staat erlöschen.
Berbin, den 5. Oktober 1877.
Der Finanz⸗Minister,
Camphausen.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Am 1. k. M. wird in dem Orte Gersweiler eine Post—
agentur in Wirksamkeit treten, welche mit dem Postamte in
Saarbrücken durch eine täglich 2malige Botenpost mit fol—
gendem Gange in Verbindung tritt:
aus Gersweiler 520 fr. und 2 N., aus Saarbrücken 7 V.
und 3. N.
Trier, den 17. November 1877.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector.
Schwerd.

Polizei⸗Verordnung resp. Kirchhofs- und Begräbnißordnung für die
Gemeinde St. Arnual.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März»1850 erläßt der unter—
zeichnete Bürgermeister im Einverständniß der Gemeinde—
Vertretung folgende Polizei-Verordnung resp. Kirchhofs—
und Bebräbniß-Ordnung für die Gemeinde St. Arnual.
8I.
Der Kirchhof in St. Arnual, welcher lediglich aus den
Mitteln der Civilgemeinde angekauft und angelegt worden,
ist zur Aufnahme sämmtlicher Leichen aus der Gemeinde St.
Arnual ohne Unterschied der Religion oder Confession der
Verstorbenen bestimmt.

82.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt,
wie sie beim Todtengräber angemeldet werden. Abgesonderte
Plätze für die eine oder andere Religions- oder Consessions—
Benossenschaften werden nicht abgegeben.
Der Friedhof wird mittelst eines von dem Eingangs—
thor durch die Mitte desselben führenden Weges in zwei
Hälften getheilt, der noch freie Raum auf der vom Ein—
gangsthore aus gesehenen linken Seite bleibt von nun an
für die Leichen der Kinder bestimmt, die rechte Seite da—
gegen für die Leichen der Erwachsenen.
Die mit Leichen von Erwachsenen auf der linken Seite
angefangene Reihe wird selbstredend noch ausgefüllt.
83.
Familien-Begräbnißplätze können abgegeben werden,
das Nähere hierüber bestimmt die Gemeinde-Vertretung
nach erfolgtem Antrage.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.

Mittheilungen über die Rinderpest.
Nach den jüngst hierher gelangten amtlichen Mitthei—
lungen ist die Rinderpest im Reg.Bezirk Wiesbaden als
erloschen erkllärt und die Sperre aufgehoben worden.
Trier, den 28. November 1877.

84.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das 14.
Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen von
Personen unter 14 Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
Ausnahmen von dieser Regel können in einzelnen Fällen
von dem Bürgermeister gestattet werden.
            
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