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bachten, nicht zu ermüden und verdächtige Erscheinungen
unverzüglich zur Kenntniß des genannten Aufsichts⸗
Kommissars zu bringen.
Die äußeren Krankheitserscheinungen, welche wir kurz
in Erinnerung bringen wollen, sind so charakteristisch, daß
sie auch dem Laien nicht entgehen können.
Ueber der Erde zeigt sich die Kranlkheit in ihrem
erstenn Stadium dadurch an, daß mitten in den Rebgrund—
stücken rundliche Stellen erscheinen, in welchen die Blätter
der Stöcke früher gelb werden als in der Umgebung. Die
Blätter umrollen sich an den Rändern, vertrocknen und
fangen zeitig an, von unten herauf abzufallen. Die Stöcke
selbst können dabei noch ganz gut entwickelt erscheinen, je—
de fallen sie gegen die sie umgebenden frischgrünen schon
auf.
Untersucht man in diesem Stadium der Krankheit den
Stock unter der Erde, so findet man an den Enden
der feineren Wurzel oder auch schon vor den Endspitzen
eigenthümlich länghich runde oder auch spindelförmige,
haͤufig etwas geknickte Verdickungen, welche Anfangs
gelblich, später braun gefärbt sind.
Diese Anschwellungen sind das sicherste und
auch für den Praktiker leichteste Kennzeichen
dafür, daß der Stock von der Reblaus befal⸗
len ist.
Man findet diese Anschwellungen jedoch nicht zu allen
Zeiten gleich häufig.
Im Frühjahr oder Vorsommer sind sie am meisten
zu bemerken.
In dem zweiten Stadium der Krankheit, welches im
nächsten Frühjahre eintritt, sind die Krankheitserscheinungen
über der Erde schon merklicher. Die aus der kreisförmigen
Stelle ergriffenen Stöcke bleiben schon bedeutend im Wachs⸗
thume zurück; sie machen nur kurze 30 bis 70 Centimeter
lange Schösse. Ihre wenigen Trauben reifen schwer und
haben einen wässerigen Geschmack. Zugleich zeigen die
den Kreis umgebenden, noch kräftig scheinenden, Stöcke im
Herbste das frühe Gelbwerden, welches die kranken im
Jahre vorher erkennen ließen.
Untersucht man in diesem Stadium die Wurzeln der er⸗
krankten Stöcke, so findet man meist keine Anschwellungen, da
die betreffenden Wurzeln verfault sind, oder doch keine
Thiere mehr auf demselben. Diese sitzen dann entweder
auf den dickeren Wurzeln oder sie haben sich schon auf
die nächsten Stöcke begeben, wo sie dann die Erscheinungen
des oben beschriebenen ersten Stadiums der Krankheit ver—
anlassen.
Ein mit Ueberlegung vorgehender Beobachter wird
aus diesen Erscheinungen auf das Vorhandensein der Reb—
laus schließen können, ohne dieselbe selbst gesehen zu haben.
In allen diesen Fällen wird derselbe, um sich und
Andere vor unberechenbarem Schaden zu bewahren, un⸗
berzüglich dem Aufsichts-Kommissar, Rentner Weinkauff in
Kreuznach, die betreffenden Beobachtungen mitzutheilen haben.
Trier, den 10. Oktober 1877.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 48 des Kreisblattes
enthaltene Bekanntmachung des Reichs-Commissars, Ge⸗
heimen Regierungs-Raths Beyer, betr. den Ausbruch der
Rinderpest in Geisenheim, wird den Ortsbehörden dringend
anempfohlen, für die Ausführung des durch Erlaß des
Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
om 8. Februar d. Is. (Kreisbl. Nr. 8) angeordneten all⸗
wöchentlichen Revisionen der Rindviehbestände Sorge zu
tragen, und wird den Herrn Bürgermeistern die strenge
Ueberwachung dieser Maaßregel zur Pflicht gemacht.
Saarbrücken, den 2. November 1877
Die Königliche Regierung zu Trier hat aus Unlaß
einiger in der letzten Zeit vorgekommenen Fälle von Ge—
werbepolizeie und Gewerbesteuer-Contraventionen, welche
bon Personen begangen wurden, die sich mit dem Verkaufe
von Druckschriften und Bildern befaßten, sowie in der Ab⸗
sicht, die Vollziehung der hierüber bestehenden gesetzlichen
Vorschriften zu sichern und die Polizeibehörden dazu an—
zuregen, den anscheinend immer häufiger werdenden Aus—
schreitungen auf dem gedachten Verkehrsgebiete nachdrücklich
entgegenzutreten, nachstehende Anordnungen erlassen:
1) Es gehören zwar auch die Buchhändler, sofern
sie zur Steuer vom stehenden Handel veranlagt sind, zu
denjenigen Gewerbetreibenden, welche außerhalb des Ortes
ihrer gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in
ihren Diensten stehende Reisende Bestellungen auf
Waaren, insbesondere auch auf Bilder und Druckschriften,
suchen dürfen, wenn sie resp. ihre Reisenden im Besitze
eines nach 8 44 der Gewerbeordnung ausgestellten Legi—
timationsscheines beziehungsweise einer Gewerbe-Legitimo—
tionskarte sind.
Dagegen ist solchen Inhabern von nach 8 44 der Ge—
werbeordnung ausgefertigten Legitimationen nicht gestattet,
die abzusetzenden Schriften und Bilder mit sich zu führen.
Vielmehr sind sie nur berechtigt, Probeexemplare bei
sich zu haben und vorzuzeigen.
Es wäre eine bloße Umgehung der gesetzlichen Vor—
schriften, wenn sie die Bestellungen zwar auf Grund von
Probeexemplaren aufnehmen, kurz nachher aber die vorher
zu diesem Zwecke an den Ort, wo die Geschäfte gemacht
verden sollen, geschafften Schriften oder Bilder an die Be—
steller abgäben.
Ein solcher Gewerbebetrieb fällt unter den Begriff
des eigentlichen Hausirhandels nach 8 55 der Gewerbeord⸗
aung und ist (vorbehaltlich der Bestimmungen über den
Verkehr im Polizeibezirke) nur solchen Personen gestattet,
velche einen zum Satze von 48 Mark ausgefertigten
Legitimations- und Gewerbeschein besitzen.
Kann ein solcher im gedachten Falle nicht vorgezeigt
werden, so ist sofort zu Beschlagnahme von Schrif—
ten oder Bildern zu schreiten und nach Verschiedenheit der
Fälle entweder (z. B. bei Verhaftung der Contravenienten)
die Sache an den Kgl. Oberprocurator abzugeben, oder,
ordnungsmäßig instruirt, dem Landrathe mit mindestens
einem Exemplar jeder beschlagnahmten Schrift vorzulegen.
Die Verhandlungen sind stets thunlichst zu beschleunigen.
Wird ein Verfahren wegen begangener Contravention
gegen einen Reisenden (Colporteur) gerichtet, so ist stets
zleichzeitig die Frage der Mitbetheiligung des Princi—
bals (Auftraggebers) zur Erörterung zu bringen.
2) Inhaber von Legitimationen zum Verkauf von
Druckschrifsen oder Bildern im Umherziehen, sowie Perso—
nen, welche an sich zum Verkauf von Druckschriften oder
Bildern am Orte ihrer gewerblichen Niederlassung ohne
besondere Legitimation gesetzlich befugt sind, dürfen ihr
Geschäft nicht an öffentlichen Orten, wozu auch die öffent—
lichen Wirthslocale gehören, betreiben, ohne hierzu einen
besonderen Erlaubnißschein der Ortpolizeibehörde
erwirkt zu haben. Thun sie dies dennoch, so ist gegen die—
selben nach 8 43 und 148 No. 5 der Gewerbe-Ordnung,
sowie nach Rummer 10 der Anweisung zur Gewerbe-Ord—