Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

173

Heffentlicher Anzeiger.

Fortsehung der Saar-Canalisirung.
Die Anfuhr und Verwendung von:
„rd. 2880 Ebmn. Hochofenschlacken“
zur Befestigung der beiderseitigen Ufer der Haltung Bous soll im
Wege der oͤffentlichen Submission am
Donnerstag, den 25. October er. Rachmittags 4 Uhr,
im Special⸗Baubüreau zu Bous an den Mindestfordernden vergeben
werden.
Die zugehörigen Bedingungen können entweder auf vorgenanntem
Büreau oder an hiesiger Stelle in den gewöhnlichen Büreaustunden
eingesehen werden.
—
Aufschrift versehen bis zum obengenannten Termine bei Herrn Bau—
meister von Dömming abgeben und wird die Eröffnung in diesem
Termine im Beisein der etwa erschienenen Submittenten stattfinden.
Et. Johaun-Saarbrücken, den 12. October 1877.
Der Königl. Bau⸗Inspecior
Sn n br l.
am Mittwoch den 81. Oktober.

118

In Mehb. Ssiebert's Buchhandlung, Bahnhofstraße 28.
ist soeben eingetroffen:
Rheinisches Civil-Gesehbuch,
nebst den dasselbe ergünzenden oder abändernden Gesetzen.
Revidirte Aebersetzung.
Preis gebunden: Catico N. 3. 50,
cartnnuirt e. 3.

Nachdem die preußische, wie die Gesetzgebung des deuischen Reiches,
nuch an dem Inhalte des rheinischen Civilgesetzbuches (Oode civil
vielerlei Aenderungen herbeigeführt hat, erschlen eine diese Abänderungen
berücksichtigende Ausgabe desselben nothwendig. Selbst wenn ein allge⸗
meines büngerliches Gesetzbuch sür das deutsche Reich erscheinen wird,
tann eine soͤlche Ausgabe nicht entrehrt werden, da bezüglich der bis
dahin begrundeten Rechtsverbältnisse noch immer auf die Sestimmungen
des Civilesetzbuches zurück egangen werden muß. Die Codification
des allze einen dentschen Prieatrechts wird übrigens nicht vor dem
Jahre 1884 argeschlossen sein und das Inkrafttreten des neuen Gesetz⸗
buches voraussichlich auf einen noch spötern Termin verschoben werden.
Das „Rheinische Civilgefetzbuch“ hilft daher einem Bedürfnisse in den—
tenigen Landestheilen ab, worin der Codé civil Geltung hat und ist
nicht blos sämmtlichen Justiz- und Verwaltungsbeamten, sondern auch
allen übrigen Personen, weldee die Kenntnißnahme des bürgerlichen
Gesetzbuches nicht entbehren können, namentlich: Grundbesitzern,
Fabrikanten, Banquiers, Kaufleuten und Gewerbetreibenden zu
empfehlen.

Für die bekannte
Elaciiss, Hanf, Mergspinnerei, Meherei, Zwirnerei uncl Hleicherei
in Bänumenheim, Bahn⸗-, Post- und Telegraphen-Station in Bayern,
prämiirt auf den Ausstellungen Rünchen 1868, 1871, 1872, 1874, 1875, Ulm 1871, Wien 1873,
nimmt Flachs, Hanf und Abwerg fortwährend zum Lohnverspinnen, Weben, Zwirunen uund Zleichen an:
Herr P. Gershbausen in Burbach.
Schnellste und beste Bedienung wird zugesichert. Die Spinnerei trägt die Bahnfracht hieher und zurück; geringes Ma—
terial ist nicht frachtfrei, ebenso Sendungen aus großen Entfernungen. 119

Redaction des Nicht-amtlichen Theils, Druck und Verlag von Gebrůder Hofer in Saarbrücken.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.