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8 10.
Der Todtengräber soll den Kirchhof immer verschlossen
halten. Der Besuch des Kirchhofes muß jedoch den Ver⸗
wandten der daselbst ruhenden Todten stets gestattet werden.
8 11.
Es ist verboten:
) der Eintritt in den Kirchhof auf andere Weise als
durch das Thor,
2) das Mitbringen von Hunden,
3) das Abpflücken der Blumen oder Zweige, sowie jede
sonstige Beschädigung der Pflanzungen, Anlagen und
Gräber,
jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten.
812.
Jedes Begräbniß muß mit Angabe der Stunde, zu
welcher dasselben stattfinden soll, 12 Stunden vorher der
Ortsbehörde von Scheidt angemeldet werden, welche be—
fugt und verpflichtet ist, das Begräbniß auf eine andere Stunde
zu verlegen, insofern es nöthig erscheint, um ein Zusammen—
treffen verschiedener Leichenzüge zu vermeiden.
8183.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe angekommen
ist, darf kein zweiter den letzteren betreten, vielmehr müssen
solche so lange außerhalb desselben sich stille aufhalten, bis
die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist.
8 14.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge zu
ahren, sie müssen vielmehr anhalten, bis diese Züge passirt
sind.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit Geldbuße bis zu neun Mark und, im Unver—
mögensfalle, mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Brebach, den 11. Dezember 1876.
Der Bürgermeister,
Klein.
8 15.
Vorstehende Polizei- resp. Kirchhofs- und Begräbniß—
Ordnungen sind durch Verfügung Königlicher Regierung zu
Trier vom 12. Januar 1877 J. B. 16,459, genehmidt worden.
Der Bürgermeister,
Klein.
Nachweisung
derjenigen Beschälstationen im Regierungsbezirk Trier, welche im Jahre 1877 durch Königlich
Rheinische Landbeschäler besetzt werden.
Nr.!
J
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Namen
der Kreis.“ Ankunft
Beschälstation. der Hengste daselbst.
Pelm — Daun — 4. Februar
Heusweiler Saarbrücken 4. Februar
Anzahl Anfang.
der der Bedeckung
Hengste. daselbst.
6. Februar
6. Februar
Die Hengste decken zu 4 Mark und ist für jede Stute außerdem ein Füllengeld von 10 Mark zu zahlen, welches
zurückgewährt wird, falls die Stute nach ortspolizeilicher Bescheinigung nicht aufagenommen hat
Wickrath, den 16. Januar 1877
Der Gestüt-Vorsteher, Schwarznecker.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Der Herr Minister des Innern hat im Einverständniß
mit dem Herrn Finanz-Minister neuerdings bestimmt, daß
die Führungs-Atteste, welche zu dem Zwecke nachgesucht
verden, um die Erlaubniß zum Betriebe einer Gast- oder Schenk—
wirthschaft bezw. zum Kleinhandel mit Branntwein und Spi—
itus zu erlangen, mit 1,80 Mark stempelpflichtig sind, was den
Herrn Bürgermeistern zur Beachtung in vorkommenden
Fällen hierdurch mitgetheilt wird.
Saarbrücken, den 22. Januar 1877.
Auf Gruud des Zg 50 des Gesetzes vom 25. Juni
1878, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh—
seuchen ist unter dem 28. Oktober v. J. die Festlegung aller in
Saarbrücken und in den bis 4 Kilometer entfernten Ortschaften
vorhandenen Hunde angeordnet werden.
Da seitdem neue Fälle von Tollwuth oder verdächtige
Erscheinungen nicht vorgekommen sind, so tritt die erwähnie
Anordnung mit dem 30. d. Mts. wieder außer Kraft, was
die Herrn Bürgermeister in den betreffenden Gemeinden in
ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen wollen.
Saarbrücken, den 27. Januar. 1877.
Personal⸗-Chronik.
Die durch Versetzung des Bürgermeisters Dorbritz er—
ledigte Vürgermeisterei St. Arnual ist dem Bürgermeister
Klein zu Brebach zur commissarischen Mitverwaltung über—
tragen worden.