Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrückken. —

Xr. BRDO.

Montag, 24. September

1877.

Es sind Mir, wie der Kaiserin und Königin, Meiner
Gemahlin, während Unseres diesmaligen Aufenthaltes in
der Uns seit langen Jahren durch persönliche Beziehungen
so besonders verbundenen Rheinprovinz wiederum so viel—
fache Aufmerksamkeiten und so mancherlei Kundgebungen
treuer Ergebenheit und aufrichtiger Anhänglichkeit zu Theil
geworden, daß Ich gerne Veranlassung nehme, Unserer leb—
haften Befriedigung und Unserer warmen dankenden Aner—⸗
kennung hierdurch Ausdruck zu geben. Indem Ich Sie be—
auftrage, dies zur Kenntniß der Einwoher der Rheinprovinz
zu bringen, füge Ich gern noch hinzu, wie Ich auch mit
großer Genugthuung von der durchweg sehr zufriedenstellen—
den und freundlichen Aufnahme vernommen habe, welche
den Truppen des 7. und 8. Armee-Corps in allen Kreisen
und Ortschaften der Rheinprovinz zu Theil geworden ist.
Coblenz, den 15. September 1877.
gez. Wilhelm.
An den Ober⸗-Präsidenten der Rheinprovinz.

Stoffe (Holz, Leder u. dergl.) an dem Packete fest anzu—
hängen.
Da aus der ungenügenden Befestigung der Packet-Auf—
schriften meist beträchtliche Verzögerungen entspringen, so
wird ersucht, jene Befestigung stets mit besonderer Sorgfalt
zu bewirken.
Berlin W., den 11. September 1877.
Kaiserliches General⸗Postamt
In Vertretung:
Kramm.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.

Polizei⸗Verordnung.
Das neuerdings in der Nähe der Stadt Schildau,
Kreis Torgau, konstatirte Auftreten des Kartoffel- oder
Koloradokäfers, welches sich ungleich gefährlicher als das
bei Mülheim am Rhein erwiesen hat, gibt uns Veran—
lassung, unter Aufhebung unserer für den hiesigen Verwal—
tungsbezirk unterm 21. Juli d. J. (Amtsblatt No. 31) auf
GBrund der 88 6a und eh, 11 und 12 des Gesetzes vom
11. März 1850 (Gesetzsammlung S. 265) erlassenen Polizei—
Verordnung auf Grund der genannten gg für den hiesigen
Dnoleengebeznk folgende polizeiliche Vorschriften zu er—
lassen:
1) Jeder, welcher von dem Vorkommen des Kartoffel—
käfers, seiner Eier, Larven oder Puppen in irgend
einer Weise Kenntniß erhalten hat, ist verpflichtet,
hiervon der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Wenn die Absuchung eines Grundstücks vom Kreis—
Landrath oder der Ortspolizeibehörde angeordnet ist,
so ist bei wirthschaftlich genutzten Grundstücken der
zeitige Wirthschafter, bei wirthschaftlich nicht genutzten,
der Eigenthümer verpflichtet. dieselbe gehörig auszu—
führen.
Trifft die Voraussetzung der Verpflichtung bei mehreren
Personen zu, so haften sie sämmtlich für die gehörige Aus—
führung der genannten Anordnung.
Bei säumiger, oder nicht sorgfältiger und genügender
Ausführung derselben, sind von dem Contravenienten außer
der unten angedrohten Strafe die Kosten der von den ge—
nannten Behörden zu veranlassenden Absuchung durch dritte
Personen zu tragen.
Die gesammelten Käfer, Puppen, Larven und Eier
sind sofort an Ort und Stelle zu tödten.
3) Die Aufbewahrung des Käfers, seiner Eier, Larven
oder Puppen in lebendigem Zustande ist verboten.
Wer sich bei Erlaß dieser Polizeiverordnung im
Besitze lebender Käfer. seiner Eier. Varven oder

Es gereicht mir zu besonderer Freude, den vorstehen⸗
den Allerhöchsten Erlaß Seiner Majestät des Kaisers und
Königs zur öffentlichen Kenntniß bringen zu können.
Coblenz, den 16. September 1877.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
von Bardeleben.

Bekanntmachungen der Centralbehörden.

Bekanntmachung, die Packetaufschriften betreffend.
Es scheint vielfach die Ansicht verbreitet zu sein, daß
die bei den Postanstalten käuflichen gelben Post-Packetadresse
auch zu den Adreß-Aufschriften, mit welchen die Packete zu
dersehen sind, verwendet werden müssen. Diese Ansicht ist
irrig. Von der Benutzung der Post-Packetadressen als
Aufschrift für die Packete selbst ist vielmehr abzurathen,
einerseits, weil auf diesen Adressen der zur Angabe des Be—
stimmungsortes durch Vordruck bestimmte Raum zu be—
schränkt ist, um die Ortsangabe in genügender Größe nieder—
schreiben zu können, andererseits, weil die Post-Packetadressen
sich schwer auf den Packeten haltbar befestigen lassen. Am
zweckmäßigsten ist es, die Adresse unmittelbar auf das
Packet niederzuschreiben. Wo dies nicht ausführbar erscheint,
ist das Titelschild mit seiner ganzen Fläche durch guten
Klebestoff — nicht bloß mit Siegellack — auf dem Packete
zu befestigen, oder als sogenannte Fahne aus dauerhaftem
            
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