Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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89.
Der Todtengräber hat den Unterhalt und die Rein⸗
lichkeit der auf dem Kirchhofe angelegten Wege unentgelt⸗
lich zu besorgen.
8 10.
Der Todtengräber soll den Kirchhof immer verschlossen
halten Der Besuch des Kirchhofes muß jedoch den Ver—
wandten der daselbst ruhenden Todten stets gestattet werden.
8111.

Es ist verboten:
1) der Eintritt in den Kirchhof auf eine andere Art als
durch das Thor,
2) das Mithringen von Hunden,
3) das Abpflücken der Blumen oder Zweige, sowie jede
sonstige Beschädigungen der Pflanzungen, Anlagen
und Gräber,
) jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten.
8 12.
Jedes Begräbniß muß mit Angabe der Stunde, zu
welcher dasselbe stattfinden soll, 12 Stunden vorher der
Ortsbehörde angemeldet werden, welche befugt und ver—
pflichtet ist, das Begräbniß auf eine andere Stunde zu verlegen,
nsofern es nöthig erscheint, um ein Zusammentreffen ver—
schiedener Leichenzüge zu vermeiden.
8 18.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe angekommen
ist, darf kein zweiter den letzteren betreten, vielmehr müssen
solche so lange außerhalb desselben sich stille aufhalten, bis
die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist.

814.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge
zu fahren, sie müssen vielmehr anhalten, bis diese Züge
passirt sind.

8 18.
Zuwiderhandlungeu gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit Geldbuße bis zu neun Mark und, im Unver—⸗
mögensfalle, mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Brebach, den 11. Dezember 1876.
Der Bürgermeister,
Khein.

Polizei⸗Verordnung resp. Kirchshof- und Begräbniß⸗Ordnung für die
Gemeinde Scheidt.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 erläßt der unter⸗
zeichneten Bürgermeister im Einverständniß der Gemeinde—
Vertretung folgende Polizei-Verordnung resp. Kirchhofs—
iund Bearübniß-Ordnung für die Gemeinde Scheidt.

8S 1.
Der neue Kirchhof in Scheidt, welcher lediglich aus
den Mitteln der Eibil-Gemeinde angekauft und angelegt
worden, ist zur Aufnahme sämmtlicher Leichen evangelischer
Tonfession aus den zur Gemeinde Scheidt gehörigen Ort⸗
schasten Scheidt, Scheidterberg, Goffontaine und Rentrisch
bestimmt.

g 2.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt,
wie sie beim Todiengtäber angemeldet werden. Abgesonderte
Plätze werden nicht abgegeben. Der Friedhof wird mittelst

des von dem Eingangsthore durch die Mitte desselben
rührenden Weges in zwei Hälften getheilt und die Leichen
der Erwachsenen auf der vom Eingangsthore aus gesehenen
rechten, die Leichen der Kinder auf der linken Hälfte beerdigt.

83.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kinder wird
bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das vier—
zehnte Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die
Leichen von Personen unter 14 Jahren zu den Kindern
zu rechnen sind. Ausnahmen von dieser Regel können in
einzelnen Fällen von dem Bürgermeister gestattet werden

84.
Zum Teansporte der Leichen, was Sache der An—
gehörigen ist, können die von der Gemeinde beschafften Bahren
und Leichentücher ꝛc. unentgeltlich benutzt werden, müssen
aber nach gemachtem Gebrauche in das dazu bestimmte Auf—
bewahrungslocal und daselbst dem Todtenaräber überliefert
werden.
Für etwa durch den Gebrauch entftandene Beschädig—
ungen dieser Gegenstände haben die Angehörigen aufzu—
kommen.

g 5.
Zur Anfertigung der Gräber ist ein Todtengräber
angestellt, welcher die ihm gegebenen Anordnungen pünktlich
zu befolgen verpflichtet ist, bei Strafe der Entlassung. An
Beerdigungskosten ist derselbe zu fordern berechtigt;
1. fur die Leiche eines Erwachsenen 2 Mark.
2. „Kindes 1,30,
3. fuͤr eine Todtgeburt 0,70,
Für das Zufüllen der Gräber erhält der Todtengräber keine
Vergütung.
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungs—
kosten für ortsarme Personen werden mit dem Todtengräber
besonders vereinbart.

86.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
in besondern Fällen mehrere Leichen gleichzeitig in ein Grab
kommen, so ist hierzu vorher die schriftliche Erlaubniß der
Gemeinde-Behörde einzuholen.

87.
Für Leichen Erwachsener müssen die Gräber 1,83 Meter
tief, I80 Meter bis 2,19 Meter lang und 0.94 bis 1,00
Meter breit angelegt werden.
Für Kinderleichen müssen die Gräber 1,42 Meter
tief und entsprechend lang und breit angelegt werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens 0,32
Meter breuer Raum freizulassen und es muß zwischen jeder
Reihe der Gräber ein freier Raum von 0,82 Meter ver—⸗
bhleiben. Ueber jeder Leiche muß die Erde mindestens 1,25
Meter hoch liegen und außerdem ein spitzwinkeliger, fest—
geschlagener Erdhügel auf jedem Grabe aufgeführt werden
88.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze, ꝛc. können auf den
Gräbern unter Berücksichtigung des Alignements angebracht
werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen sind eben—
falls gestattet.

89.
Der Todtengräber hat den Unterhalt und die Rein—
lichkeit der auf dem Kirchhofe angelegten Wege unentgelt⸗
lich zu besorgen.
            
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