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legen ist. Die Sendungen müssen mit dem Vermerk: „über
Suez und Hongkong“ versehen sein.
Berlin W., den 28. August 1877.
Der General-Postmeister,
Stephan.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Ver⸗
wendung der Wechselftempelmarken. Vom 11. Juli 1878.
Der Bundesrath hat beschlossen, die in der Bekannt⸗
machung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechsel⸗
stempelsteuer vom 283. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 267),
unter I1 zu 8 13 Nr. 2 des Gesetzes enthaltenen Vor—
schriften durch folgende Bestimmungen zu ersetzen.
In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung
der Bundesstempelmarken zu Wechseln und den dem
Wechselstempel unterworfenen Anweisung u. s. w. (8 24
des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten:
1) die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden
Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar,
wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen
Rande derselben anderenfalls unmittelbar unter dem
letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf
der Rückseite befindet, auf einer leeren Stelle
dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein
zur Niederschreibung eines Vermerkes (Indossamentes,
Blanko-Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum
übrig bleibt.
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt,
hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk
unterhalb derselben niederzuschreiben.
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken, müssen
mindestens die Anfangsbuchstaben des Namens, be—
ziehungsweise der Firma desjenigen, der die Marke
verwendet, und das Datum der Verwendung (in
arabischen Ziffern), mittelst deutlicher Schriftzeichen
(Buchstaben und Ziffern) ohne Rasur, Durchstreichung
oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (3. B. 7. 1. 70,
statt 7. Januar 1870, E. F. M. statt: Ernst Friedrich
Moldenhauer, oder N. V. B. statt: Norddeutsche
Vereinsbank).
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk
ganz oder einzelne Theile desselben (z. B. die Be⸗
zeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen
Stempelabdruck herzustellen.
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem
Vorstehenden erforderlich ist (z. B. den ausgeschrie—
benen Namen statt der Anfangsbuchstaben, das Da—⸗
tum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist
derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen
Stücke (Anfangsbuchstaben des Namens, bezw. der
Firma uud Datum) auf der Marke sich befinden.
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die
Schriftzeichen nicht berührt, ist unstatthaft, ebenso die
Bezeichnung der Manate September, Oetober, November
und Dezember durch Iber, 8ber, Yber und 10ber.
Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten
Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der
Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig
zu verwendende Stemvelmarken erqänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet
angesehen (5. 14 des Gesetzes).
Berlin, den 11. Juli 1878.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: gez. Eck.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit wiederholt
zur öffentlichen Kenntniß gebrachti.
Köln, den 4. September 1877.
Der Provinzial⸗Steuer⸗Direktor
Wohlers.
Bekanntmachungen der Köngl. Regierung.
Termin zur Anmeldung von Gewerbeschein⸗Gesuchen.
Nach den bestehenden Bestimmungen soll von Per⸗
sonen, die ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, die Er⸗
neuerung der Gewerbescheine für das nächste Kalender-Jahr
wenigstens drei Monate vor dem Schlusse des laufenden
Kalender-Jahres bei der Polizeibehörde ihres Wohnortes
dem betreffenden Bürgermeister) nachgesucht werden.
Wir bringen diese Bestimmungen mit dem Bemerken
in Erinnerung, daß im eigenen Interesse der betheiligten
Gewerbetreibenden der vorgeschriebene Anmeldungs⸗Termin
hünktlichst einzuhalten ist, da bei Unterlassung der recht—
zeitigen Anmeldung die betreffenden Hausirer es sich selbst
beizumessen haben, wenn sie am Jahresschlusse noch nicht
im Besitze der verspätet nachgesuchten Gewerbe-Legitimation
sich befinden und dadurch an der Fortsetzung ihres Ge—
werbes gehindert werden.
Trier, den 3. September 1877
Bekanntmachungen anderer Behöͤrden.
Der amtliche Abdruck des Gesetzes vom 20. Juni 1875,
der Königlichen Verordnung vom 27. September desselbeu
Jahres und der unter dem 18. August dieses Jahres von
mir im Einvernehmen mit dem Herrn Ober-⸗Präsidenten
der Rhein-Provinz erlassenen Geschäfts-Anweisung für
die Kirchenvorstände und Gemeindevertretungen in der
Diöcese Trier nebst Formularen ist in der A. So nnen—
burg'schen Buchdruckerei und Verlagshandlung in Trier
zum Preise von 1 Reichsmark zu beziehen.
Trier, den 26. August 1877.
Der Koͤnigliche Commissarius für die bischöfliche
Vermögens-Verwaltung in der Diöcese Trier,
Böttcher, Regierungs-Rath.
Ausloosung von Stadtobligationen.
Bei der am heutigen Tage stattgehabten Ausloosung
sind folgende Stadtobligationen nach dem Privilegium vom
5. Dezember 1864 und zwar:
Nr. 4, 89, 132, 134, 274 und 343 über je 200
Thaler — 600 Mark,
Nr. 366 über 100 Thaler — 300 Mark
gezogen worden, welche daher getilgt werden sollen.
Zur Auszahlung derselben ist Termin auf den 31. De⸗
zember d. J. anberaumt, weshalb deren Inhaber aufgefor⸗
dert werden,. den Nominalwerth der Obligationen nebsi