Beitritt Persiens zum Allgemeinen Postverein.
Zum 1. September tritt Persien dem Allgemeinen Post⸗
verein bei. Das Porto für Briefsendungen nach und von
Persien beträgt vom obigen Zeitpunkte ab für je 15 Gramm,
bei frankirten Briefen 20 Pfennig, bei unfrankirten Briefen
40 Pfennig; für Postkarten 10 Pfennig; für Drucksachen,
Waarenproben und Geschäftspapiere 5 Pfennig für je 50
Gramm. Die Einschreibgebühr beträgt 20 Pfennig; für
die Beschaffung eines Rückscheins tritt eine weitere Gebühr
von 20 Pfennig hinzu. Die Leitung der Briefsendungen
nach Persien erfolgt im Allgemeinen auf dem Wege über
Rußland. Dieselben erhalten jedoch ausnahmsweise auf dem
Wege über Suez und Bombay Beförderung, falls dieser
Weg seitens der Absender ausdrücklich vorgeschrieben wor—
den ist.
Berlin, W., 17 August 1877.
Der General-Postmeister,
Stephan.
Beitritt fremder Länder zum Allgemeinen Postverein.
Zum 1. September treten dem Allgemeinen Postverein
folgende Länder bei: 1. die Argentinische Republik, 2. Grön—
land, 3. die Dänischen Antillen (St. Thomas, St. Jean
und St. Croix). Das Porto für die Briefsendungen nach
und von diesen Ländern beträgt vom obigen Zeitpunkte ab
für je 15 Gramm: bei frankirten Briefen 40 Pfennig, und
bei unfrankirten Briefen 60 Pfennig; für Postkarten 20
Pfennig; für Drucksachen, Waarenproben und Geschäfts—
papiere 10 Pfennig für je 50 Bramm. Die Einschreibge—
büyr beträgt 20 Pfennig; für die Beschaffung eines Rück—
scheins tritt eine weitere Gebühr von 20 Pfennig hinzu.
Berlin W., den 17. August 1877.
Der General-Postmeister,
Stephan.
Postanweisungsverkehr mit Frankreich.
Vom 1. September d. Is. ab sind sämmtliche Fran—
zösische Postanstalten ermächtigt, Postanweisungen aus
Deutschland auszuzahlen und Postanweisungen nach Deutsch—
land anzunehmen. Von dem genannten Zeitpunkte ab kön—
nen daher Postanweisungen nach allen Orten in Frankreich
abgesandt werden.
Berlin, W., den 20. August 1877.
Kaiserl. General⸗Postamt.
In Vertretung: Kramm.
Postanweisungsverkehr mit Niederland.
Vom 1. September ab kommt bei Postanweisungen
nach Niederland das Umrechnungsverhältniß von 1 Gulden
Niederländisch gleich 1IMark 70 Pfg. in Anwendung.
Berlin, W., den 21. August 1877.
Kaiserl. General⸗Postamt.
In Vertretung: Kramm.
Bekanntmachungen der Köngl. Regierung.
Baumpflanzungen an Gemeindewegen betreffend.
Nachstehend bringen wir eine aus den uns vorliegen⸗
den landräthlichen Berichten zusammengestellte Nachweisung
der im Herbste 1876 und im Frühjahr 1877 an den Ge—
meindewegen unseres Bezirks ausgeführten Baumpflanzungen
zur öffentlichen Kenntniß.
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Es sind in dem gedachten Zeitraume gepflanzt worden
im Kreise:
Bäume ande⸗ Zusam⸗
Obstbäume rer Gattung. men
Stück. Stück. Stück.
387 1538 1925
602 — 602
603 19 1522
767 767
281 45 326
— 77 877
199 51 6250
1069 24 1093
822 31 858
58 — 58
1371 1110 2481
—1335 — 1335
378 363 741
in Summa 7872 10958 18830
Aus vorstehenden Zahlen geht hervor, daß diesen so—
wohl in straßenpolizeilicher als auch in volkswirthschaftlicher
Beziehung wichtigen Banmpflanzungen Seitens der Kreis—
und Localbehörden, sowie der Gemeinden wie bisher, so auch
in dem Eingangs erwähnten Zeitraume im Allgemeinen
eine erfreuliche Förderung zu Theil wurde.
Trier, den 8. August 1877.
Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß
durch Rescript des Herrn Ministers der geistlichen ꝛc. An—
gelegenheiten vom 29. Juni 1877, 6. III. No. 2588 das in
dem Amtsblatt No. 16 von 1871 mitgetheilte revidirte Statut
der Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der Elementar—
lehrer des Regierungs-Bezirks Trier folgende Abänderungen
erfahren hat:
8 20. Die Pensions-Summe für die berechtigten Leh—
rer⸗Wittwen und Waisen ist vom J. April er. ab von (50
Thlr.) — 150 Mark auf 165 Mark erhöht.
8F 22. Zur Erhebung der Pension sind die ehelichen
Kinder jedes Kassen-Mitgliedes bis zum vollendeten 17
Lebensjahr berechtigt.
Trier, den 11. August 1077.
Nachdem nunmehr feststeht, daß der Stroh- und Futter⸗
Ertrag in diesem Jahr im diesseitigen Bezirke ein sehr er—
giebiger gewesen ist, nehmen wir Veranlassung, darauf auf⸗
merksam zu machen, daß unter diesen für die Landwirth—
schaft äußerst günstigen Umständen, und da die Gemeinde—
waldungen des diesseitigen Bezirkes, welche ohnehin durch
Naturereignisse in den letzten Jahren so erheblich gelitten
haben, durch die zur Hebung der im letztvergangenen Jahre
eingetretenen Streu- und Futter⸗-Noth gestattete ausgedehnte
Streuentnahme über Gebuͤhr angegriffen worden sind, auf
eine Abgabe von Streumaterial aus den Gemeindewaldungen,
soweit eine solche nicht etwa als Kulturmaßregel erforder⸗
lich werden sollte, für das kommende Jahr unter keinen
Umständen gerechnet werden kann.
Die Buͤrgermeister und Ortsvorsteher haben die länd⸗—
liche Bevölkerung hiervon in Kenntniß zu setzen und der—
selben zu empfehlen, mit dem gewonnenen Streu⸗ und
Futtervorrath wo möglich so haushälterisch zu wirthschaften,
daß event. ein Vorrath davon für spätere Zeiten noch auf—
gespeichert werden kann.
Trier, den 15. August 1877.