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Den Obmann bezahlt der unterliegende Theil, von den
Experten jede Partei den ihrigen.
8 43. Unmittelbar nach dem Brande ist in einem von
dem Bürgermeister aufzunehmenden Protokolle Alles, was
über die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen
Ausbreitung, die Dämpfung desselben, die zuerst angekom⸗
menen Spritzen und andere Löschungshülfen und über son—
stige, die Societät nach Inhalt des gegenwärtigen Regle—
ments angehenden Gegenstände bekannt und durch Zeugen
oder sonst zu ermitteln ist, geschichtlich verze ichnet, und Jeder,
der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo und
wie hoch er — sei es sein Immobilar- oder Mobilar-Ver⸗
mögen — gegen Feuer versichert habe, umständlich ver⸗
nommen werden.
8 44. Diese Verhandlungen werden mit den Taxa—
tionsverhandlungen (F 42 und 45) an die Societäts-Di—
rection eingesandt und darf der Zustand der Brandstätte,
außer wenn solches auf polizeiliche Anordnung geschieht,
bis zum Eintreffen des Taxators der Societät (K 42) nicht
verändert werden.
8 45. Die Taxations-Verhandlungen (5 42) werden,
wenn beide Sachverständigen über die Brandschadentaxe
einverstanden sind, von diesen dem Bürgermeister übergeben,
welcher dieselben durch Beifügung einer Bescheinigung da—
rüber: ob und eventuell welche Hypotheken gegen den Be—
schädigten im Kataster eingetragen oder sonst angemeldet
worden sind, sowie im Falle vorhandener Hypothekar-Gläu⸗—
biger durch Aufnahme der Erklärung des Beschädigten da—
rüber, ob er wieder aufbauen will (8 59) zu verbvollstän—
digen und solche demnächst der Direction einzureichen hat.
Ist eine Uebereinstimmung der beiden Sachverständigen
über die Taxe nicht erzielt worden, so werden die Verhand—
lungen von demselben sofort der Societäts-Direction behufs
Abqabe derselben an den Obmann (8 42) eingereicht.
Erstes Alinea des 8 65.
Bei der Direction werden ein Ober-Inspector, zur
Unterstützung des Directors, ein Rendant, die nöthigen In—
spectoren, Secretaire, Techniker und Büreaubeamten, sowie
Diener nach dem für die Provinzial-Feuer-Societäts-Diree—
tion und deren Etat näher zu bestimmenden Bedürfnisse
angestellt. t
8 67. Der Provinzial-Feuer⸗Societäts-Director führ
die ganze Verwaltung der Societät, vertritt die letztere nach
außen und vor Gericht und ist für die Sicherheit der Kasse
mit verantwortlich. Er ist der nächste Dienst-Vorgesetzte
aller bei der Direction angestellten Beamten, erläßt die er—
forderlichen Dienst-Instructionen und vertheilt die Geschäfte
unter die einzelnen Beamten.
* Der Direktor zeichnet alle Schriftstücke unter der Ru—
rik:
„Der Direktor der rheinischen Provinzial⸗Feuer⸗
Societät.“
8 68. Der Ober⸗Inspektor ist der Geschäftsgehülfe des
Direktors und vertritt denselben bei Krankheit oder Abwesen—
heit bis auf die Dauer von 6 Wochen. Vertretungen von
längerer Dauer hat der Provinzial-Verwaltungsrath anzu—
ordnen.
Dem Ober⸗Inspektor liegt insbesondece die Ueber—
wachung des gesammten Dienstbetriebes in den Bureaus
der Direktion und die Verantwortlichkeit für eine sorgsame,
geregelte und pünktliche Geschäftsführung ob. Derselbe hat
sich im Uebrigen der Bearbeitung aller derjenigen Geschäfte
zu Anterziehen, welche ihm von dem Direktor zugewiesen
werden.
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8 69. Der Rendant hat die gesammte Kassenverwal⸗
tung nach der ihm von dem Direktor ertheilten Instruction
zu besorgen. Er ist für die Sicherheit der Kasse zunächst
verantwortlich.
Die von ihm zu bestellende Caution wird von dem
Provinzial-Verwaltungsrathe festgesetzt.
8 71. Die sämmtlichen Beamten der Provinzial⸗
Feuer⸗Societäts⸗Direktion (4 65.) beziehen in Gemäßheit
des Etats (8 82) ein fixirtes Gehalt.
8 72. Die Landräthe fungiren unentgeldlich, die
Bürgermeister erhalten eine Vergütung von 6 Procent,
die Steuerempfänger eine solche von 2 Procent von der
wirklichen Einnahme an Immobilar-Versicherungsbeiträgen.
Denjenigen Elementar-Steuer-Erhebern, welche die Ein—
ziehung der Immobilar- und der Mobilar-Versicherungs—
Beiträge besorgen, wird von dem Prämienempfange auch
der Immobilar-Versicherung 3 Procent Tantieme gewährt.
g 73. Reisekosten und Diäten werden nach Maßgabe
des Gesetzes für die Staatsbeamten vom 24. März 1878
(Ges.«Samml. S. 122) liquidirt, und zwar vom Direktor
nach Nummer IVdes 81 desselben, von dem Ober-Inspektor
nach Nr. V, von den Inspektoren und bei der Direktion
angestellten Technikern nach Nummer V und VI nach Be—
schlußsassung des Provinzial-Verwaltungsrathes.
VIII. Geschäftsführung der Societät.
8 82. Behufs Regelung der Ausgaben der Societät
wird jedesmal und zwar in der Regel für einen dreijährigen
Zeitraum ein Etat vom Societäts-Direktor entworfen, von
dem Provinzial-Verwaltungsrath begutachtet und von dem
Provinzial-Landtage festgestellt. Der einmal festgestellte
Etat ist so lange gültig, bis eine anderweite Feststellung
durch den Provinzial-Landtag erfolgt ist.
8 83. Bei der Direktion wird für jede Bürgermeisterei
ein Kataster geführt, aus welchem sich die Versicherungs—
summen und die Beiträge der Versicherten ergeben müssen.
Ein Duplikat dieses Katasters befindet sich auf jedem
Bürgermeister-Amte, ist von dem Bürgermeister zu führen
und muß mit dem Unikate in Uebereinstimmung erhalten
werden.
8 84. Die nähere Instruktion für die Geschäftsführung
der Lokalbehörden, sowie insbesondere für die Führung und
Berichtigung der Societäts-Kataster, der Anmelderegister ꝛc.
hat der Direktor zu erlassen und deren Durchführung zu be—
aufsichtigen.
8 85. Zum Zwecke der Erhebung der Feuer-Societäts⸗
Beiträge erhält jede Steuerkasse von der Direktion gefertigte
und festgestellte Jahres-Heberollen.
Die Steuerkasse fertigt aus diesen Heberollen Auszüge
für jeden einzelnen Beitragspflichtigen, läßt dieselben den
letzteren zustellen und sorgt für die schleunigste Erhebung
der Beiträge.
Längstens 4 Monate nach Empfang der Rollen sind
dieselben als völlig erledigt der Direktion zurückzusenden.
8 86. Für die im Laufe des Jahres vorkommenden
Zugänge an Beiträgen werden nach Bedürfniß Suplemente—
Heberollen bei der Direktion angefertigt, den Steuerkassen
zugestellt und von diesen in derselben Weise, wie bei den
Jahresheberollen erledigt.
887. Ausfälle bezüglich der zur Hebung gestellten
Beiträge müssen durch besondere Anweisungen der Direktion
justificirt werden.
8 93. Jede Steuerkasse hat alljährlich und zwar
längstens 4 Monate nach Empfang der Heberollen dieselben
vössig ersedigt der Direktion zurückzusenden.