Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

stellten Bedingungen (5 11) beigefügt sein. Fehlt dieser
Nachweis, so ist der Antrag als nicht angebracht anzusehen.
Erster Satz des zweiten Alinea des 8 27.
Die ordentlichen Beiträge werden nach einem festen
Tarife in Gemäßheit der 88'88 und 34 des Reglements
von der Direction festgesetzt.
Vorletztes Alinea des 8 29.
Wenn eine über das gewöhnliche Maaß reichende Feuers⸗
gefahr entweder durch die Lage oder Benutzung eines Ge—
bäudes oder dessen innere und äußere Beschaffenheit erkenn—
bar oder in anderen Umständen — welche auch in der Per—
sönlichkeit Dder in der Handlungsweise der Versicherten be—
ziehungsweise der Bewohner des Gebäudes liegen können —
der Dircction begründet erscheint, so ist, sofern nach der
Bestimmung des 8 24 des Reglements die Aufhebung oder
Suspension der Versicherung nicht einzutreten hat, die Di—
rection befugt, die Klasse, in welcher ein solches Gebäude
versichert werden kann, abweichend von den vorstehenden
Klafsensätzen ganz nach ihrem Ermessen zu treffen.
8 35. Es soll aus den Einnahme-Ueberschüssen ein
Reservefonds angesammelt werden, welcher zur Deckung et—
waiger Ausfälle bestimmt ist.
Der Reservefonds muß mindestens die Höhe des andert—
halbmaligen Betrages der Jahres-Einnahme an Beitrags⸗
sätzen (Prämien) betragen.
Der Neservefonds ist rentbar puppillarisch sicher anzu⸗
legen. Auch können aus demselben und zwar bis zu einem
Drittel seines Betrags Darlehn nach Maaßgabe der Vor—
schriften des 8 89 der Vormundschafts Ordnung vom 8.
Juli 1875 (Ges.Samml. S. 431) an Gemeinden, Korpo—
rationen oder auch Privatpersonen gegeben werden.
Die jährlich vom Resevefonds aufkommenden Zinsen
sind demselben in der Regel ganz zuzufügen. Dem Be—
—VDDO—
vorbehalten, einen Theil derselben auch zu den in dem fol—
genden Alinea vorgeschenen Rückerstattungen zu verwenden.
Der Provinzial-Landtag hat das Recht, über diese Zinsen
auch zu andern Zwecken im Interesse der Societät aus—
nahmsweise zu verfügen.
Sind die Prämien-Ueberschüsse eines Jahres zur Com—
pletirung des Reservefonds nicht erforderlich, so sollen die—
selben den Versicherten zurückgegeben, beziehungsweise in
abgerundeten Procentsätzen auf die Beiträge des zweitfolgen—
den Jahres nach dem öffentlich bekannt zu machenden
——— des Provinzial-Verwaltungsrathes angerechnet
werden.
Zur Theilnahme an dieser Vergütung ist nur berech—
tigt, wer in dem Jahre, aus welchem die Ueberschüsse het—
rühren, Mitglied der Societät war, und bis Ende des
Jahres, in welchem dieselben zur Auszahlung beziehungs—
weise Gutschrift gelangen, noch Mitglied der Societät ge—
blieben ist.
8 36. Treten während der Versicherungszeit in oder
an dem versicherten Gebäude oder in dessen Nachbarschaft
Veränderungen ein, welche die Versetzung des Gebäudes in
eine zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen
oder die Direction ermächtigen würde, die Bestimmungen
des Z8 6 des Reglements zur Anwendung zu bringen, so ist
der Versicherte verpflichtet, dem Bürgermeister binnen Mo—
natsfrist, nachdem die Veränderung eingetreten oder ihm
bekannt geworden ist, Anzeige davon zu machen und sich
der entsprechenden Beitragserhöhung beziehungsweise den
ihm zu stellenden Bedingungen (F6) zu unterwerfen. Der
Versicherte kann über diese Anzeige die Ausstellung einer
Bescheinigung verlangen.

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A

837. Wird diese Anzeige (8 36) nicht rechtzeitig ge—
macht, so verliert der Versicherte, wenn die Aenderung eine
solche ist, welche die Direction zur Anwendung der Bestim—
mungen des 8 6 des Reglements berechtigen würde, bei
eintretendem Brandfalle jeden Anspruch auf Entschädigung.
In anderen Fällen muß der Versicherte den vierfachen Be—
trag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche
er entrichtet hat und den höheren, welche er hätte entrichten
müssen, als Strafe zur Vrovinzial-Feuer-Societäts-Kasse
einzahlen.
8 39. Im Uebrigen wird die durch die Veränderung
erhöhte Feuersgefahr zwar von der Societät mit übernom⸗—
men; die Direction hat jedoch, sofern ihr unter den ver—
änderten Verhältnissen das Recht einer Ablehnung der Ver—
sicherung zustehen würde (8 6), die Befugniß, die Ver—
sicherung binnen 14 Tagen, nachdem ihr die Veränderungs—⸗
anzeige erstattet odder die Veränderung sonst zur Kenntniß
gekommen ist, aufzuheben, ohne daß der Versicherte einen
Anspruch auf Erlaß der Jahresbeiträge hätte. Läßt die
Direction die Versicherung bestehen, so muß der erhöhte
Beitrag vom Anfange des Jahres, in welchem die Ver—
inderung Statt gefunden hat, noch außer den Strafbei—
trägen (88 37, 38) gezahlt werden. Tritt bei versicherten
Gebäuden ein Wechsel des Eigenthümers ein, so bleibt die
Versicherung unverändert bestehen, so zwar, daß alle Rechte
und Pflichten auf den neuen Eigenthuͤmer übergehen.
8 42. Jeden Brandschaden hat der Beschädigte bin—
nen längstens 83 Tagen nach Dämpfung des Feuers bei
Verlust seines Entschädigungsanspruches bei dem Bürger—
meister anzumelden. Diese Frist beginnt, im Falle eines
erwiesenen unüberwindlichen Hindernisses da, wo letzteres
aufhört.
Der Bürgermeister ist verpflichtet, sobald ein Brand—
schaden zu seiner Kenntniß gekommen ist, davon unter An—
gabe der Nummer, unter welcher das beschädigte Gebäude
im Kataster eingetragen ist, der Feuer-Societäts-Direction
Anzeige zu machen.
Der Bürgermeister, als Localagent der Societät hat
sodann baldmöglichst eine Besichtigung des Brandschadens
vorzunehmen und alle diejenigen Anordnungen zu treffen,
welche zur Verhütung weiteren Schadens und sonst im In—
teresse der Societät erforderlich sind.
Binnen acht Tagen nach erhaltener Anzeige veranlaßt
die Direction unter Einladung des Beschädigten die Er—
mittlung der Entschädigssumme durch einen von der So—
rietäts-Direction und einen von dem Brandbeschädigten ge—
wählten Sachverständigen.
Weigert sich der Brandbeschädigte der an ihn gerichte—
ten Aufforderung zur Gestellung eines sein Interesse wahr—⸗
aehmenden Sachverständigen nachzukommen oder kann der—⸗
selbe wegen Abwesenheit oder aus sonstigen Gründen zur
Gestellung eines Sachverständigen überhaupt nicht aufge—
fordert werden, so hat an Stelle des Beschädigten der
Bürgermeister den zweiten Sachverständigen zu ernennen.
Sind die beiden Sachverständigen, welche allein die
Ermittelung des Schadens vorzunehmen haben, einer Mei—⸗
nung, so hat es bei ihrer Berechnung über den Werth der
oerbrannten und der erhaltenen Theile sein Bewenden; bei
derschiedener Meinung wählen sie einen Obmann und falls
sie sich über die Person desselben nicht einigen können, er⸗
nennt denselben der Ober⸗-Präsident. Der Obmann ent⸗
scheidet nur über die streitigen Punkte, nicht über die ganze
Abschätzung. Gegen die also festgesetzte Schadenberechnung
ist ein weiterer Recurs nicht zulässiq.
            
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