Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Montag, 13. August

1877.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Auf den Bericht vom 9. Juni d. J, will Ich in Folge
des Antrages des 25. Rheinischen Provinzial⸗Landtages in
der wieder beigefügten Adresse vom 17. April er. den an—
liegenden Neunten Nachtrag zu dem revidirten Reglement
für die Provinzial-Feuer-Societät der Rheinprovinz vom 1.
September 1852 hierdurch genehmigen.
Bad Ems, den 18. Juni 1877.
gez.: Wilhelm.
gegez.; Gr. Eulenburg.
An den Minister des Innern.

18735 Vergleiche Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 6. Ja—
nuar 1873) die 88 82, 83, 84, 85, 86, 87, 98, 94, 95,
96, 102, 108, 104, (vergleiche Allerhöchste Cabinets-Ordre
vom 6. Januar 1873) und 109 des revidirten Reglements
für die Provinzial-Feuer-Societät der Rheinproͤvinz vom 1.
September 1852 werden aufgehoben.
An Stelle derselben treten folgende Bestimmungen:
8 12. Der Eintritt in die Societät, sowie die Er—
höhung der Versicherungssumme kann jederzeil erfolgen, die
Beiträge aber werden vom Anfange des Monats an be—
cechnet, in welchem der Eintritt oder die Erhöhung Statt
gefunden hat.
Jede Versicherung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Ge—
nehmigung der Direction.
Als Beginn der Versicherung gilt, sofern dieselbe von
der Direction nachträglich überhaupt für annehmbar erachtet
wird, der Tag, an welchem der Versicherungsantrag von
dem Bürgermeister vollzogen worden isi. Dieser hat auf
Erfordern dem Antragenden eine Bescheinigung hierüber
auszustellen.
Ueber die Annahme der Versicherung wird von der
Direction ein Versichernnas-Attest (Quittunasbuch — Volice)
ertheilt.
Alle Versicherungen werden in der Regel und sofern
nicht zwischen dem Versicherten und der Direclion eine audern
weite Verabredung stattfindet, auf Jahres⸗Versicherungs⸗
Perioden geschlossen und bleiben so lange bestehen, bis
deren Aufhebung in Gemäßheit der Bestimmungen des Reg⸗
lements erfolgt ist.
Die Jahres-Versicherungs-Periode beginnt mit dem J.
Januar und endigt mit dem 81. Dezember Nachts 12 Uhr.
Versicherungen, welche im Laufe des Jahres einge⸗
gangen sind, verpflichten den Versicherten von dem auf die
Versicherungsnahme folgenden J1. Januar noch ein Jahr
versichert zu bleiben, beziehungsweise zur Zahlungq der ganzen
Jahrespraͤmie.
Auch der Austritt aus der Societät oder die Ermä—
ßigung der Versicherungssumme ist jederzeit zulässig und
tritt mit dem Tage in Kraft, den der Versicherte beautragt
hat, unbeschadet jedoch der Verpflichtung, die Beiträge noch
bis Ende des laüfenden Jahres, bezw. wenn die Versicher⸗
ung erst im Laufe des Jahres genommen worden, bis Ende
des darauf folgenden Jahres kefr. vorhergehendes Alinea)
fortzuentrichten.
Ist die Austritts-Anmeldung nicht vor dem 1. Octo—
ber bei der Direction oder dem Bürgermeister angebracht,
so muß der Beitrag auch noch für das folgende Jahr ge—
zahlt werden. — Austrittsanmeldungen solcher Gebäude,
bezüglich deren im Societäts-Kataster hypothekarische For⸗
derungen eingetragen sind, muß der Nachweis übel die Er—
fülluna der zur Sicherung der Hyboihekar Gläubiger de

Für richtige Abschrift
(L. 8.) gez.: Corth,
Geheimer Kanzlei⸗Secretär.

Neunter Nachtrag
zu
dem revidirten Reglement für die Provinzial⸗Feuer⸗Socie⸗
tät der Rheinprovinz vom 1. September 1852.
(Ges.“Samml. 1852 Seite 6853 fl.)
efr. Allerhöchste Cabinets-Ordre 1, vom 12. März 1860
Ges.⸗Samml. S. 1485 fl.)
fr. Allerhöchste Cabinets-Ordre 2, vom 28. October 1861
(Ges.⸗Samml. S. 817 fl.)
Allerhöchste Cabinets-Ordre 8, vom 2. Juli 1863
Ges.“Samml. S. 478 fl.)
efr. Allerhöchste Cabinets-Ordre 4, vom 9. April 1866
Ges.⸗Samml. S. 203 fl.)
efr. Allerhöchste Cabinets-Ordre 5, vom 4. Mai 1868
Ges.⸗Samml. S. 448 fl.)
Allerhöchste Cabinets-Ordre 6, vom 6. Januar 1878
Ges.⸗Samml. S. 47 fl.)
Allerhöchste Cabinets-Ordre 7, vom 20. November
1874 (Ges.-Samml. S. 96 fl.)
Allerhöchste Cabinets-Ordre 8, vom 10. Mai 1878
(Ges.“Samml. S. 556 fl.)

Artikel 1. Die 88 12 (vergleiche Allerhöchste Cabinets⸗
Ordre vom 20. Novémber 1874) 15, der erste Satz des
weiten Alinea des 8 27, das vorletzte Alinea des 8 29
hergleiche Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 6. Jannar 1873),
die 88 85 (ergleiche Allerhöchste Tabinels Ordre vonm 28.
Oetober I801 und 6. Januar 1878) 86 35838 4e
leiche Allerhöchste CabinetsOrdre vom 6. Januat 1873),
13. 4, 48, das erfte Auinea des 8 68 (vergleiche Aller⸗
höchste Cabinets-Ordre vom 20. Moenber 1874) 67, 68,
b2. 71, 732 (vergleiche Allerhöchste Cabinets⸗-Orbe? vonn 12.
März 1860 und'd. Aprit 18660 73 6358633
            
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