Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8 15. Jede Uebertretung der Vorschriften der 81,
2, 3,6, 7, 9, 10, 11, ist mit einer Strafe von 10 Thlr.
polizeilich zu bestrafen. Falls es sich von Ueberschreitung
der in den 88 2. und sug de dadend henen ä
Gewichtssätze handelt, soll jedoch eine Bestrafung nicht ein— irthichnftli — in fü insuf
treten, wenn der Nachweis geführt wird, daß das Gesammt⸗ Landwirthschaftlicher Verein für Rheinpreußen.
gewicht des Wagens und der Ladung zusammen nicht größer gz In Vexranlassung des Präsidiums des Vereins werden
i aAs vach den Bestimmungen des 36 uͤch als zůlaffig sämmtliche Mitglieder der Local-Abtheilung Saarbrücken zu
rgibi. einer General⸗Versammlung am
Mit dem wegen Uebertretung der obigen Vorschriften Sonutag, den 5. Auzust d. Is., 3 Uhr Nachmittags,
(38 1, 2, 8, 6, 7 9, 10, 11,) angehaltenen Fuhrwerk darf nach Heusweiler in das Local des Gastwirthes Schwartz
sodann die Reise nur bis zur naͤchsten in der Richtung eingeladen, um über den Seitens der außerordentlichen
berselben gelegenen Stadt fortgeseht werden, ohne daß die General-Versammlung des Vereins in Bonn am 5. April
nothige MAenderung bewerkstelligt wird, widrigenfalls die d. Is. abgelehnten Beschluß des Central⸗Vorstandes
borgaschriebene Sirafe von Neuem eintritt. Es ist jedoch die Monatsschrift in eine Wochenschrift umzuwandelu
bei Uebertretung der Vorschriften des 51 und des 8 9 dem die den General-Versammlungen der Local-Abtheilungen nach
cuslandischen Juhrwert das Umkehren und Zurückfahren aaf, 8 21ber Statuten zufallende Entscheidung zu treffen—
demselben Wege, woher das Fuhrwerk gekommen ist, ohne Die zur Entscheidung gestellte Frage findet sich be—
vorgangige Aenderung zu gefatteu. leuchtet in den Protokollen über die Vorstandssitzung vom
Z 16. Wenn die in Gemäßheit der 88 4 und 8 er— 10. und I1. Neofnver 1876 auf Seite 9221 der Zeit⸗
forderte Angabe der Größe der Ladung oder die Vorzeig— schrift 187 1, auf welche hier vorläufig hingewiesen wird.
ung der darüber sprechenden Papiere verweigert wird, im— Nach der hierauf vorzunehmenden Wahl eines neuen
gleschen wenn der Führer nicht mit dem daselbst vorge— Vorstehers für die Section Fischzucht werden noch folgende
chriebenen Ladeschein versehen ist, soll, außer der nach 88 Gegenstände zur Errterung gelangen: r:
Tund 8, vorbehaltenen speziellen Ermittelung der Größe der 1. Körung der Zuchtstiere. Referent Kreisthierarzt Dr.
dadung auf alleinige Gefahr und Kosten des Führers, je— Steinbach. J
derzeit' eine Ordnungsstrafe von einem Thaler eintreten. Hebung der Pferdezucht im Kreise. Betheiligung an
g 17. Die Uebertretung des 8 12 soll mit einer Strafe der in Trier am 8. October, d; Is. statifindenden
von einem halben Thaler polizeilich bestraft werden. Schau und Prämiirung von Zuchtstuten.
F18. Die in den z ih vdis 17 bestimmten Stra— 3. Rindviehschau des Gauverbandes XI in Saarburg
fen koͤnnen sowohl gegen den Führer des Fuhrwerks, als am 30. August d. Is, und Wahl eines Hreisrichters.
gegen den Eigenthümer desselben und insbesondere in das 4. Der, Futterbau im Kreise. Referent Lehrer Bottler
Fuͤhrwerk selbst sofort vollstreckt werden. zu Heusweiler. Ie
F 19. Die Ausstellung unrichtiger Ladescheine, über die Saarbrücken, den 20. Juli 1877.
Größe der von den Frachtfuhrwerken (8 4) oder den Der Director der Local⸗Abtheilung des landwirth⸗
Kohlenfuhrwerken (5 8) eingenommenen Ladungen, ist, so— schaftlichen Vereins.
fern damit kein härler zu bestrafendes Vergehen verbunden von Geldern.
Saarbrücken, 23. Juli 1877. Der Kgl. Landrath von Geldern.
Deffentlicher Anzeiger.

ist, mit einer Strafe von einem Thaler bis zehn Thalern
volizeilich zu ahnden.
Saarbrücken, den 20. Juli 1877.

Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes vom
11. März 1850 wird hiermit nach⸗
stehende Polizei-Verordnung für die
hiesige Stadt erlassen:
Polizei-Verordnung.
Das Fahren mit Wagen aller
Art und mit Karren, sowie das
Reiten in der Alleestraße in der
Strecke von der Spichererbergstraße

ab bis zur Thalstraße ist nur zum
Zwecke des nothwendigen Verkehres
mit den angränzenden Gebäuden
und Grundslücken erlaubt und für
den durchgehenden Verkehr ver
bolen.
Zuwiderhandlungen werden mit
Strafe von 1 bis 9 Mark oder
mit entsprechender Haft geahndet
Saarbrücken, den 19. Juli 1877
Der Bürgermeister
J. Kiefer.
Landwirkhschaftlicher Perein.
Lokal⸗Abtheilung Saarburg.
Mit Genehmigung des Herrn Oberpraͤsidenten Excellenz wird in
Verbindung mit dem am 36. Angust d. Is. zu Saarburg stait—⸗
findenden landwirthschaftl. Feste eine großze
Verloosung
hon schönen Zuchtstieren und neueren landwirthschaftlichen Geräthen
abgehalten werden.

Die Genehmigung zum Loose-Absatz erstreckt sich auf die Kreise
Stadt und Land, Saarburg, Merzig, Saarlouis und Saar⸗
brücken.
Es werden 3000 Loose ausgegeben zum Einzelpreise von 1,50 M.
Der Gesammtwerth der Gewinne wird 8000 Mark betragen.
Die Zahl der Gewinne beträgt 120 -140, worunter c. 20 Haupt—⸗
gewinne, bestehend in Rindern der Glanrace, Zuchtferkel der Suffolk—
race, kleinern landwirthschaftlichen Maschinen u. s. w.
Die Ziehung findet am 30. August d. Is., Nachmittags 4 Uhr
auf dem Festplatze zu Saarburg statt
Das Resultaät der Ziehung wird durch das Saarburger Kreisblatt
hekannt gemacht.
Der Vertrieb der Loose ist dem Herrn Kaufmann J. Kautz dabier
als General-Agenten übertragen.
Saarburg, den 22. Juni 1877.
MHokal⸗Abtheilungs⸗-Direktion,
Tobras. Schäfer.

Bezugnehmend auf obigen Beschluß der Lokal-⸗Abtheilung Saarburg
diene zur Nachricht, daß ich angezeigte Loose einzeln zu 1 M. 50 ver⸗
kaufe, jedoch bei Abnnahme von 100 Stück 10 Freiloose abgebe.
Um recht lebhasten Zuspruch b'ttet
J. Kautz,
General-Agent.
Redodion des Nicht-amtlichen Theils. Druck und Verlag von Gebrüder Hosser in Saarbrücken.
            
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