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Xr. 8RO.
Montag, 23. Juli
1877.
Bekanntmachungen der Köngl. Regierung.
In Gemäßheit des 8. 2 des Gesetzes über die Ent—
eignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 briugen
wir nachstehend das, den Bau einer Eisenbahn von Teter—
chen bis zur Saarbahn bei Bous und bei Völklingen auf
Rechnung des Reichs, betreffende Gesetz vom 21. Mai 1877
durch unser Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß.
Trier, den 6. Juli 1877.
Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teterchen
bis zur Saarbahn bei Bous und bei Völklingen.
Vom 21. Juni 1877.
Wir Wilhelm
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach er—
folgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags,
auf Grund des Art. 41 der Verfassung, was folgt:
8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, eine Eisen—
bahn von Teterchen im Bezirk Lothringen nach Bous in
der preußischen Rheinprovinz mit Abzweigung nach Hosten—
bach, auf Rechnung des Reichs anzulegen, die dazu erfor—
derlichen Grundstücke nöthigenfalls im Wege der Zwangs—
enteignung in den von der Landesgesetzgebung vorgeschrie—
benen Formen zu erwerben und zur Ausführung des Baues,
zum Erwerb der im Bau befindlichen Bahnstrecke Hosten—
bach⸗Völllingen, sowie zur Erweiterung der Bahnhöfe der
Linie Courcelles-Teterchen den Betrag von 6,415,000 Mark
und zwar in der Weise zu verwenden, daß von diesem Be—
trage im laufenden Etatsjahre 2,000,000 Mark und im
jsolgenden Etatsjahre 4,415,000 Mark verausgabt werden.
8 2. Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die
Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Kredits
flüssig zu machen und zu dem Zweck in demjenigen No—
minalbetrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Be—
trages erforderlich sein wird, eine verzinsliche. nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes—
Gesetzbl. S. 389) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und
Schatzanweisungen auszugeben.
8 3. Die Bestimmungen in den 88 2 bis 5 des Ge—⸗—
setzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer
Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung,
Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem ge—
genwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszuge—
bdenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urtundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter—
ichrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1877.
(L. 8.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
In Gemäßheit des vorstehend abgedruckten Gesetzes ist
Seitens des Reichskanzleramts die Kaiserl. General-Direction
der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen beauftragt worden, von
der zu erbauenden Eisenbahnstrecke Teterchen-Bous-Hosten—
hach auch denjenigen Theil auszuführen, welcher auf preu—
zischem Gebiet liegt und wird in Folge dessen die genannte
Generaldirection unverzüglich mit den erforderlichen Vor—
arbeiten und zwar einstweilen unter der Leitung des Ab—
theilungs-Baumeisters Franken zu Remilly beginnen lassen.
Unter Hinweisung auf 8 5 des Gesetzes über die Ent—
eignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 wird
dies hierdurch bekannt gemacht.
Trier, den 6. Juli 1877.
Im Verlage von Berndt in Dresden ist eine Pracht—
photographie erschienen, welche Se. Majestät den deutschen
Kaiser umgeben von seinen Ahnen darstellt und sowohl in
der künstlerischen Ausführung, als der sinnigen Anordnung
und Gruppirung alle Empfehlung verdient. Das schöne
Blatt eignet sich auch besonders zu Lehrzwecken für die
Brandenburgisch-Preußische Geschichte und kann wesentlich
dazu beitragen, diesen Unterricht zu beleben und zu erleichtern.
Wir empfehlen daher dieses auch dem Andenken an das
Kaiserjubiläum gewidmete Blatt der Aufmerksamkeit aller
Schulbehörden mit dem Bemerken, daß dasselbe in 2
Größen erschienen ist, nämlich 74 Etm. hoch, 56 CEtm. breit
und 62 Etm. hoch und 46 CEtm. breit. Beide eignen sich
vorzüglich zur Ausschmückung der Schulsäle und kosten 10
resp. 6 Vtark. *
Trier, den 29. Zuni 1877.
Die Bauführer:
Gustav Dressler aus Königsberg und
Heinrich Klinke aus Ottleben, Kreis Oschersleben, der—
malen in St. Johann a. S. wohnend, haben unterm 29.
Juni d. J. als solche den vorgeschriebenen Diensteid geleistet
Trier, den 6. Juni 1877.
Vereidigung zweier Bauführer.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Die Verordnung, betreffend den Verkehr auf den Kunst—
straßen vom 17. März 1839 nebst den Bestimmungen der
Allerhöchsten KabinetsOrdre vom 12. April 1840 findet
zur Zeit im Kreise nicht diejenige Beachtung, welche im
Interesse der Erhaltung der vielbefahrenen Chausseen in
qgutem Zustande dringend erforderlich ist