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Bekanntmachungen der Köngl. Regierung.
Polizei⸗Verordnung.
Nachdem das königliche Finanz-Ministerium auf Grund
des 8 18, Alinea 1, der Allerhöchsten Verordnung vom
12. Dezember 1864 (Ges.⸗S. S. 688) die Wiederaufnahme
der Kataster-⸗Neumessungs⸗Arbeiten augeordnet hat, so be⸗
stimmen wir unter Aufhebung unserer Verfügungen vom
20. Juli 1821 (Amtsblatt S. 288) und vom 29. No—
vember 1848 (Amtsblatt S. 808) sowie in Ausführung
des Gesetzes vom 7. April 1869 (Ges.“S. S. 729) gemäß
8.11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.
März 1850 für den Umfang unseres Bezirks — unbescha⸗
det aller aus der Ausführung dieser Neumessungs-Arbeiten
erwachsenden privatrechtlichen Ansprüche — was folgt:
84. Die Grundeigenthümer sind, sobald Neumessungen
stattfinden, verpflichtet, nach vorausgegangener öffentlicher
durch die Orts⸗-Polizei-Behörde erlassenen Aufforderung ihre
Grundstücke regelmäßig mit dauerhaften Grenzmarken nach
Anleitung der mit der Vermessung beauftragten Vermes⸗
sungsbeamten in den dafür bezeichneten Terminen zu ver—
sehen und in den gleichfalls bekannt gemachten Terminen
zur Aufmessung der Grundstücke die Grenzen derselben den
betreffenden Beamten anzuzeigen.
Z 2. Die mit Ausführung der Vermessungs-Arbeiten
beauftragten Beamten und Arbeiter dürfen bei den diesfälligen
Verrichtungen, insbesondere beim Setzen von Marken,
Steinen, Signale oder sonstigen Vermessungszeichen, mögen
diese Arbeiten auf bestellten oder unbestellten, eingefriedigten
oder offenen Grundstücken zur Ausführung gelangen, von
Niemanden gestört oder behindert werden.
8,3. Die zur Abgrenzung oder Vermessung der
Grundstücke dienenden Steine, Pfähle, Signale oder
sonstige Merkzeichen dürfen unbefugter Weise nicht entfernt,
vernichtet, beschädigt oder unkenntlich gemacht werden.
84. Wer vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt,
wird — wenn nicht die schärferen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches zur Anwendung gelangen — mit Geld—
buße bis zu 80 Mark, an deren Stelle im Falle des Un—
vermögens verhältnißmäsige Haft tritt, bestraft.
Trier, den 16. Juni 1877.
Durch Erlaß vom 6. April d. J. hat der evangelische
Oberkirchenrath im Einverständniß mit dem Herrn Minister
der geistlichen Angelegenheiten die Abhaltung einer einmaligen
Collecte in den evangelischen Kirchen der Rheinprovinz zum
Besten des Kirchen⸗ und Pfarrhausbaues der Vicariat-Gemeinde
Gerresheim genehmigt, was wir mit dem Be—
merken zur allgemeinen Kenntniß bringen, daß der Termin
zur Abhaltung der Collecte auf Sonniaq, den 15. Juli c.
festgesetzt ist.
Der Vorlage der Ertrags⸗Nachweisungen Seitens der
Herren Landräthe sehen wir bis zum 1. September er.
entgegen.
Trier, den 2. Juli 1877.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Auszug
aus der Verordnung des Herrn Landgerichts⸗Prasidenten, die dies jährige
Ferienkammer bei dem königlichen Landgerichte zu Saarbrucken betreffend
8 2. Sitzungen der Ferienkammer:
August: 1. 6. 7. 17. 18. 20. 21. 22. 31.
September: 1. 3. 4. 53. 14. 15. 17. 18. 19. 28. 29.
Sitzungen für neue Handelssachen und für Sub—
hastationssachen:
August: 6. 18. 20.
September: J. 3. 15. 17. 29.
Sitzungen für Zuchtpolizei-Appellsachen:
August: 30.
September: 27.
Saarbrücken, den 26. Juni 1877.
Der Landgerichts⸗Präsident
gez. Kewenig.
Für gleichlautenden Auszug.
Der Ober⸗Secretair,
Müller.
Dienstag, den 7. August d. J. von 10 Uhr Vormittags
ab, sollen hierselbst ungefähr 100 Gestütpferde, bestehend
aus Mutterstuten (meisiens bedeckt), 4 jührigen Hengsten
und Stuten und jüngeren Fohlen, meistbietend gegen Baar⸗
zahlung verkauft werden.
Sämmtliche vierjährigen und älteren Pferde sind mehr
oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden
am 6. August von 7 bis 10 Uhr Morgens geritten, sowie
am 5. und 6. August Nachmittags von 8 biß 6 Uhr auf
Wunsch an der Hand gezeigt.
Für Personenbeförderung zu den bezüglichen Zügen
vom und, zum Bahnhofe wird am 53., 6. und 7. August
gesorgt sein.
Trakehnen, den 27. Mai 1877.
Der Landstallmeister,
(gez.) von Dassel.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Die Herrn Bürgermeister werden hiermit benachrichtigt,
daß die fuͤr dieselben mit den diesseitigen Verfügungen vom
7. November 1846 Nr. 5151 und 10. Februat 1864 Rr.
820 ouf den 25. Juni und 15. Dezember alljährlich fest⸗
gesetzten Termine zur Einreichung der Nachweisungen über
die nach bereits erfolgter Niederschlagung gezahlten Geld⸗
strafen und Gerichtskosten, für die Folge aufgehoben sind.
Saarbrücken, den 12. Juli 1877.
— — —
In Folge Anordnung des Ministeriums des Innern ist den Gesuchen um Gewahrung laufender Unterstütungen am
dem Staats-Unterstützungsfonds, sowie aus dem Allerhöchsten Dispositions- oder aus dem Gnadenpensionsfonds für
Hinterbliebene von Beamten der Finanz⸗ und der allgemeinen Verwaltung die nach dem nachstehenden Schema aufzustel-